In der Baupraxis kommt es häufig zu Streitigkeiten über die Vergütung von Kostenvoranschlägen. Immer wieder werden Unternehmen von potentiellen Auftraggebern dazu aufgefordert, einen Kostenvoranschlag für ihre Leistungen vorzulegen. Die Erstellung eines Kostenvoranschlages kann durchaus mit einem nicht unbeträchtlichen Aufwand verbunden sein: Die Baustelle muss besichtigt werden, die erforderlichen Leistungen müssen ermittelt und kalkuliert werden, gelegentlich sind auch umfangreiche Projektierungsarbeiten erforderlich. Oft kommt es nach Erstellung und Vorlage des Kostenvoranschlages durch den Unternehmer dann nicht zu einem Vertragsschluss über das Gewerk mit dem Bauherrn, weil dieser den Auftrag schlussendlich an einen Konkurrenten vergibt. Für den übergangenen Unternehmer stellt sich dann die Frage, ob er den Ersatz seiner Aufwendungen verlangen kann, die im Falle einer Beauftragung mit einkalkuliert gewesen wären.

In aller Regel ist diese Frage zu verneinen. Denn § 632 Abs. 3 BGB bestimmt, dass ein Kostenanschlag „im Zweifel nicht zu vergüten“ ist. Danach kann der Unternehmer eine Vergütung nur verlangen, wenn er nachweist, dass er mit der Erstellung des Kostenvoranschlages gegen Vergütung beauftragt wurde. Dieser Nachweis gelingt meistens nicht, da zwischen Auftraggeber und Unternehmer über eine Vergütung des Kostenvoranschlages regelmäßig überhaupt nicht gesprochen wird.

Manche Unternehmer versuchen nun, dieses Problem dadurch zu lösen, dass sie in ihren Allgemeinen Geschäftsbedingungen eine Vergütungspflicht für Kostenvoranschläge vorsehen. Ob eine solche Regelung – zumindest bei Branchenüblichkeit – wirksam ist, ist unter Juristen umstritten. Das Oberlandesgericht Karlsruhe hat nun allerdings in einer aktuellen Entscheidung (Urteil vom 29. Dezember 2005, 19 U 57/05) entschieden, dass eine formularmäßig bestimmte Vergütungspflicht von Kostenvoranschlägen mit dem wesentlichen Grundgedanken der – mit der Schuldrechtsreform neu eingefügten – Regelung des § 632 Abs. 3 BGB nicht zu vereinbaren sei und den Kunden unangemessen benachteilige. Eine entsprechende Klausel verstoße daher gegen § 307 Abs. 1 S. 1, Abs. 2 Nr. 1 BGB.

Auf der Grundlage der Entscheidung des Oberlandesgerichts Karlsruhe sind also Klauseln in Allgemeinen Geschäftsbedingungen, die eine Vergütungspflicht von Kostenvoranschlägen vorsehen, schlicht unwirksam.

Empfehlungen:

  • Unternehmer dürfen sich nicht auf eine in ihren Allgemeinen Vertragsbedingungen enthaltene Klausel zur Vergütungspflicht von Kostenvoranschlägen verlassen.
  • Enthalten die Allgemeinen Geschäftsbedingungen eine solche Klausel, besteht zudem das Risiko, mit einer AGB-rechtlichen Unterlassungsklage überzogen zu werden.
  • Wenn eine Vergütung für die Erstellung eines Kostenvoranschlages sichergestellt werden soll, hilft zuverlässig nur eine ausdrückliche und individuelle Vereinbarung mit dem Auftraggeber, die zu Beweiszwecken schriftlich festgehalten werden sollte.

Verfasser:
Rechtsanwalt und Fachanwalt für Bau- und Architektenrecht Alfred Hennemann

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