30.10.2006

Der Entlastungsbetrag für Alleinerziehende

Bereits seit dem 1.1.2004 hat der Gesetzgeber anstelle des bisherigen Haushaltsfreibetrags den sogenannten Entlastungsbetrag für Alleinerziehende nach § 24b des Einkommensteuergesetzes (EStG) in Höhe von 1.308 Euro eingeführt. Mit dem „Gesetz zur Änderung der Abgabenordnung“ vom 21.7.2004 wurde die Neuregelung aufgrund auftretender Zweifelsfragen in der Praxis rückwirkend in einigen Punkten erweitert.

So mussten bislang die Kinder minderjährig sein, die mit dem Elternteil eine Haushaltsgemeinschaft bilden. Nunmehr kann der Entlastungsbetrag auch beantragt werden, wenn für Kinder über 18 Jahre ein Recht auf Kindergeld oder einen Kinderfreibetrag besteht. Der Entlastungsbetrag kann nicht nur für ein leibliches Kind, Adoptivkind oder Pflegekind, sondern auch für Stiefkinder oder Enkelkinder gewährt werden, wenn der Steuerpflichtige für diese einen Anspruch auf Kindergeld/Kinderfreibetrag hat und mit dem Kind in einem Haushalt lebt. Dabei ist es nunmehr ausreichend, dass das Kind mit Nebenwohnsitz in der Wohnung des Steuerpflichtigen gemeldet ist (z.B. bei zeitlich begrenzter auswärtiger Unterbringung aufgrund einer Schul- oder Berufsausbildung).

Alleinstehend trotz Wohngemeinschaft?

Als alleinstehend sind nach der neuen Fassung der Vorschrift Steuerpflichtige anzusehen, die nicht die Voraussetzungen für eine Ehegattenveranlagung (Splitting-Verfahren) erfüllen und keine Haushaltsgemeinschaft mit einer anderen volljährigen Person bilden. Eine Haushaltsgemeinschaft mit einer volljährigen Person, für die sie Kindergeld oder einen Freibetrag für Kinder erhalten oder die den gesetzlichen Grundwehrdienst oder Zivildienst leistet, oder sich an Stelle des gesetzlichen Grundwehrdienstes freiwillig für die Dauer von nicht mehr als drei Jahren zum Wehrdienst verpflichtet hat, oder eine vom gesetzlichen Grundwehrdienst oder Zivildienst befreiende Tätigkeit als Entwicklungshelfer ausübt, ist für den Erhalt des Entlastungsbetrags unschädlich. Auch verwitwete Steuerpflichtige gelten als allein stehend.

Im Übrigen wird grundsätzlich bei jeder Art von Wohngemeinschaft vermutet, dass bei Meldung einer anderen Person in der Wohnung des Steuerpflichtigen auch eine Haushaltsgemeinschaft vorliegt. Bei nichtehelichen, aber eheähnlichen Gemeinschaften und eingetragenen Lebenspartnerschaften scheidet wegen des Verbots einer Schlechterstellung von Ehegatten die Widerlegbarkeit der Vermutung aus. Im Übrigen kann der Steuerpflichtige die Vermutung der Haushaltsgemeinschaft bei Meldung der anderen volljährigen Person in seiner Wohnung widerlegen, wenn er glaubhaft darlegt, dass eine Haushaltsgemeinschaft mit der anderen Person nicht vorliegt.

Für die Annahme einer Haushaltsgemeinschaft ist entscheidend, ob zwischen den Beteiligten der Haushaltsgemeinschaft getrennt gewirtschaftet wird, d.h. ob ein gemeinsamer Haushalt geführt und „aus einem Topf gewirtschaftet“ wird. Dabei wurden durch die Rechtsprechung – insbesondere zur Annahme einer Haushaltsgemeinschaft im Sozialhilferecht – sowie durch den Bundesminister der Finanzen in einem BMF-Schreiben (vom 29.10.2004 IV C 4 – S 2281 – 515/04) Indizien entwickelt. So sollen insbesondere nachfolgende tatsächliche Gegebenheiten als Hinweis auf das Bestehen einer reinen unschädlichen Wohngemeinschaft und eben keiner abzugsschädlichen Haushaltsgemeinschaft hindeuten:

  • Vorräte werden getrennt eingekauft und gelagert (z.B. abgetrennte Küchenschränke und mehrere Kühlschränke bzw. Aufteilung des Kühlschrankes nach Fächern)
  • mehrere Waschmaschinen bzw. Wäsche wird getrennt gewaschen (und ggf. auch gesammelt)
  • mehrere Fernseher
  • getrennte Telefonanschlüsse mit verschiedenen Rufnummern
  • mehrfaches Vorhandensein von Elektrogeräten (Bügeleisen, Küchengeräte) und sonstigen Gebrauchsgegenständen (Geschirr etc.) sowie getrennte Lagerung dieser Gegenstände; unschädlich soll aber die gemeinsame Nutzung teurerer und platzintensiver Haushaltsgeräte wie etwa Staubsauger oder Waschmaschine sein
  • i.d.R. keine gemeinsame Zubereitung und Einnahme von Mahlzeiten
  • verschiedene Alltagsabläufe
  • jeder der Bewohner hat die ihm allein zur Verfügung stehenden Räume mit persönlichen Möbelstücken eingerichtet
  • eigene Kleiderschränke und getrennte Betten
  • getrennte Konten ohne wechselseitige Verfügungsbefugnis
  • getrennte Hausratversicherungen
  • Putzmittel stehen für jeden getrennt zur Verfügung bzw. werden im Wechsel von den Beteiligten auf eigene Kosten angeschafft
  • Abschluss von eigenen Untermietverträgen
  • nur in Gemeinschaftsräumen können sich die Wohngemeinschaftsmitglieder frei bewegen, nicht aber in den persönlichen Räumen der einzelnen Mitglieder (sind Räume getrennt abschließbar, existieren unterschiedliche Schlüssel?)
  • Gebrauchsgegenstände des täglichen Bedarfs (Lebensmittel, Körperpflege- und Haushaltsprodukte) werden von jedem auf eigene Rechnung und zum Zweck der ausschließlichen Nutzung bzw. des ausschließlichen Verbrauchs angeschafft und genutzt bzw. verbraucht

Die Überprüfung, ob eine Haushaltsgemeinschaft vorliegt, erfolgt entweder bereits im vorhinein durch die Städte und Gemeinden – soweit es sich um ein nicht volljähriges Kind handelt – im Rahmen der Ausgabe der Lohnsteuerkarten und der Vergabe der Steuerklasse II zum 20.09. eines jeden Jahres oder durch die Finanzbehörde aufgrund eines Antrages des Steuerpflichtigen im Rahmen des Lohnsteuerermäßigungsverfahrens – soweit es sich um ein Kind über 18 Jahren handelt. Hierzu hat der Steuerpflichtige eine förmliche schriftliche Erklärung abzugeben, dass keine Haushaltsgemeinschaft vorliegt. Zusätzlich findet ggf. eine nachträgliche Überprüfung im Rahmen der Einkommensteuerveranlagung des jeweiligen Jahres durch die Finanzbehörden statt, so dass einigen Steuerpflichtigen ggf. noch Nachforderungen seitens des Finanzamtes für Jahre ab 2004 drohen.

Empfehlung:

Lebt der Steuerpflichtige in einer Wohngemeinschaft, die keine Wirtschaftsgemeinschaft ist, und nimmt er den Entlastungsbetrag für Alleinerziehende nach § 24b EStG in Anspruch, sollte er zur Vermeidung steuerlicher Nachteile sorgfältig darauf achten, die Abgrenzung seiner privaten Lebensverhältnisse von denen seiner Mitbewohner entsprechend dem oben angeführten Indizienkatalog vorzunehmen und dies möglichst nachvollziehbar zu dokumentieren. Ansonsten können bei Besuchen der Finanzbeamten („Nachschau“) unliebsame Überraschungen drohen.

 

Verfasser: Rechtsanwalt & Steuerberater Andreas Jahn / Rechtsreferendarin Diplom-Finanzwirtin Bettina Leitner, Meyer-Köring v.Danwitz Privat – Bonn

 

Lorbeerkranz

Auszeichnungen

  • „Häufig empfohlen wird Andreas Jahn, Steuer­recht“
    (JUVE Handbuch Wirtschafts­kanz­leien 2022/2023)

  • „Häufig empfohlen wird Andreas Jahn, Steuer­recht“
    (JUVE Handbuch Wirtschafts­kanz­leien 2017-2021)

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