07.11.2006

I. Einleitung

Eine starke, bereits etablierte Marke bietet in Zeiten, in denen Produkte und Dienstleistungen immer austauschbarer werden, einen herausragenden Marketing- und Wettbewerbsvorteil. Bekannte Marken oder Markenprodukte sind jedermann ein Begriff und stellen folglich einen markanten Orientierungspunkt in der Flut der miteinander konkurrierenden Angebote dar.

Gerade beim Franchising ist der Aufbau einer Marke und eines Markenschutzes von großer Bedeutung. Dies zeigt sich bereits daran, dass sich bekannte Franchisesysteme, wie z.B. McDonald´s, immer wieder gegen die Nachahmung ihrer Marke bzw. den Gebrauch von Bestandteilen ihrer Marke wehren müssen. Für einen Franchisenehmer gehört folglich zu den wesentlichen Vorteilen an einem Franchisesystem auch die Partizipation an den Schutzrechten, das heißt insbesondere an der Marke.

Neben der Eintragung einer nationalen Marke bietet die Eintragung einer Gemeinschaftsmarke erhebliche Vorteile für Franchisesysteme, vor allem wenn diese ins europäische Ausland expandieren wollen. Der Franchisegeber erhält mit der einmaligen Anmeldung beim Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) (HABM) nach erfolgter Eintragung gem. Art. 6 Gemeinschaftsmarkenverordnung (GMV) ein einheitliches Markenrecht für sämtliche 25 Mitgliedstaaten der EU. Das gemeinschaftliche Markenrecht besteht zudem grundsätzlich neben dem jeweiligen nationalen Markenrecht, so dass durch parallele Anmeldungen ein nationaler und gemeinschaftsrechlicher Markenschutz erreicht werden kann. Dabei stimmt der Markenschutz nach deutschem Recht in vielen Bereichen mit dem europäischen Markenrecht überein.

Anhand einer aktuellen Entscheidung wird deutlich, welche Anforderungen die Eintragung einer Gemeinschaftsmarke mit sich bringen kann. Die 2. Beschwerdekammer des HABM hat am 6. Juni 2006 (Az. R 1034/2005-2) entschieden, dass die Wortkombination „Küchen-Lifting“ für Dienstleistungen eines Franchisegebers in der Küchenbranche nicht als Gemeinschaftsmarke eintragungsfähig ist.

II. Sachverhalt

Mit Anmeldung vom 30. September 2004 beantragte der Franchisegeber die Eintragung der Wortmarke „Küchen-Lifting“ als Gemeinschaftsmarke für folgende Dienstleistungen:

  • Klasse 35 – Dienstleistung eines Franchisegebers, nämlich Gewährung der Nutzung von Schutzrechten und Vermittlung von wirtschaftlichem Know-How über die Inbetriebnahme und den Betrieb eines Franchisegeschäfts der Küchenbranche; Durchführung von Markteignungsuntersuchungen mit Zielgruppenanalyse, Bedarfsanalyse und Produktdefinition; Erstellen von Absatzkonzepten nach Volumen, Absatzwegen und Absatzmitteln; Unternehmensberatung, nämlich Erstellen von Firmenerscheinungsbildern, betriebswirtschaftliche Beratung zu einem Marketingkonzept, betriebswirtschaftliche und Organisationsberatung des Geschäfts- und Franchisenehmers hinsichtlich Sortiment, Lieferanten, Ablauforganisation, Material- und Warenwirtschaft und Logistik sowie Marketing.
  • Klasse 36 – Absatzfinanzierung, Finanzwesen, Kreditberatung, Kreditvermittlung, Beratung in Sachen und Zurverfügungstellung von Finanzierungskonzepten hinsichtlich des Investitionsbedarfs, der Kapitalbeschaffung und der Durchführung von Investitionen.
  • Klasse 42 – Bereitstellung von Unterstützungs- und Beratungshilfen auf rechtlichem und technischem Gebiet durch geeignete Fachanwälte, Steuerberater und Wirtschaftprüfer; Franchising, nämlich Vermittlung von technischem und rechtlichem Know-How.

Diese Anmeldung wurde vom HABM mit Bescheid vom 2. August 2005 zurückgewiesen. Gegen diesen Bescheid leitete der Franchisegeber das Beschwerdeverfahren gem. Art. 57 ff. GMV ein. Nachdem dieser Beschwerde nicht abgeholfen wurde, wurde sie der 2. Beschwerdekammer vorgelegt.

III. Die Entscheidung

Die 2. Beschwerdekammmer hatte nun zu entscheiden, ob dem Begriff „Küchen-Lifting“ für die angemeldeten Dienstleistungen absolute Eintragungshindernisses im Sinne des Art. 7 GMV entgegenstanden.
Relevant war im vorliegenden Fall insbesondere Artikel 7 Abs. 1 Bst. c GMV, wonach Zeichen und Angaben, die im Verkehr zur Bezeichnung der Merkmale der beanspruchten Waren oder Dienstleistungen dienen können, ihrem Wesen nach als ungeeignet angesehen werden, die Herkunftsfunktion der Marke zu erfüllen. Mit dem Ausschluss solcher Zeichen oder Angaben wegen ihres beschreibenden Charakters von der Eintragung als Gemeinschaftsmarke verfolgt Artikel 7 Abs. 1 Bst. c GMV das im Allgemeininteresse liegende Ziel, dass Zeichen oder Angaben, die die beanspruchten Waren oder Dienstleistungen beschreiben, von jedermann frei verwendet werden können. Diese Bestimmung erlaubt es daher nicht, dass solche Zeichen oder Angaben durch ihre Eintragung als Marke einem einzigen Unternehmen vorbehalten werden.

Dabei ist zu berücksichtigen, dass die Zurückweisung einer Anmeldung nach Art. 7 Abs. 1 Bst. c GMV nicht voraussetzt, dass die Zeichen und Angaben, aus denen die in dieser Bestimmung genannte Marke besteht, zum Zeitpunkt der Anmeldung bereits tatsächlich für die beanspruchten Waren und Dienstleistungen oder für ihre Merkmale beschreibend verwendet werden. Es genügt, dass die Zeichen oder Angaben zu diesem Zweck verwendet werden können. Ein Wortzeichen kann daher von der Eintragung ausgeschlossen werden, wenn es zumindest in einer seiner möglichen Bedeutungen ein Merkmal der in Frage stehenden Waren oder Dienstleistungen bezeichnet.

Letztlich hat die 2. Beschwerdekammer die Eintragung allein für die Dienstleistung „Klasse 35 – Dienstleistung eines Franchisegebers, nämlich Gewährung der Nutzung von Schutzrechten und Vermittlung von wirtschaftlichem Know-How über die Inbetriebnahme und den Betrieb eines Franchisegeschäfts der Küchenbranche“ versagt. Argumentiert wurde damit, dass diesbezüglich der Begriff „Küchen-Lifting“ beschreibenden Charakter habe, da dieser Begriff in der Küchenbranche zur Bezeichnung der Renovierung einer Küche verwendet werde. Das Wort „Lifting“ stamme zwar aus dem Englischen, gehöre aber inzwischen zum deutschen Wortschatz und bedeute laut Wörterbuch „kosmetisch-chirurgisches Verfahren zum Straffen erschlafften Gewebes“. Nicht nur das menschliche Gesicht, sondern auch eine alte strapazierte Küche könne renoviert und verschönert werden. Daher erschließe sich diese Bedeutung des Ausdrucks „Küchen-Lifting“ für den deutschsprachigen Verbraucher auf den ersten Blick. Die deutschsprachigen Verbraucher würden sofort verstehen, dass Küchen-Lifting das selbe wie Küchen-Renovierung heiße. Diese Bedeutung sei nicht verschleiert und verschwommen, sondern naheliegend und eindeutig.

Für sämtliche anderen Dienstleistungen konnte die 2. Beschwerdekammer keinen direkten beschreibenden Inhalt erkennen und hob diesbezüglich den angefochtenen Bescheid auf.

IV. Fazit:

Diese Entscheidung zeigt, dass der Franchisegeber, wenn er sich zur Konzeption einer Marke entschließt, diese sorgfältig abwägen und erstellen muss. Unterläuft dem Franchisegeber hier ein Fehler und hat er sich im Franchisevertrag zur Nutzungsüberlassung der noch nicht bestehenden Marke verpflichtet, kann er unter Umständen seine Hauptleistungspflicht auf Nutzungsüberlassung nicht oder nicht vertragsgemäß erfüllen. Wenn die Eintragung dieser Marke scheitert, können auf den Franchisegeber erhebliche Ansprüche der Franchisenehmer zukommen.

Aber auch die Verwaltung der Marke und ihren Schutz hat der Franchisegeber nicht nur mit Sorgfalt wahrzunehmen, sondern ist bis zu einem gewissen Grad gegenüber den Franchisenehmern hierzu verpflichtet. Die Festlegung des Umfangs dieses Pflichtenkreises ergibt sich in jedem Einzelfall aus dem Franchisevertrag. Um diesbezügliche Streitigkeiten zu vermeiden, sollten die Pflichten des Franchisegebers unmissverständlich vereinbart werden.

Aufgrund der Bedeutung des Markenschutzes für das Franchisesystem sollten im Franchisevertrag außerdem die Rechte und Pflichten des Franchisenehmers möglichst umfassend geregelt werden. Hierzu gehören neben der Nutzungspflicht hinsichtlich der Marke insbesondere die Verpflichtung des Franchisenehmers zur unverzüglichen Unterrichtung des Franchisegebers über sämtliche ihm bekannt gewordenen Angriffe auf die Marke und die Verpflichtung, die Marke nicht selbst anzugreifen.

Verfasser: RA Dr. Volker Güntzel, Bonn

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