13.11.2006

Um es mit Iuvenal zu sagen: „Difficile est satiram non scribere“, es ist schwer, keine Satire zu schreiben.

Endlich ist einer der besonders wichtigen und seit langem schwelenden umsatzsteuerrechtlichen Brennpunkte über anzuwendende Steuersätze geklärt. Die Bund-Länder-Kommission hat getagt und – wie es heißt – unter Bezugnahme auf das Ergebnis der Erörterungen mit den obersten Finanzbehörden der Länder konnte das Bundesfinanzministerium die Lösung verkünden. Der Durchbruch gelang also auf höchster Ebene des politischen Parketts und wird jetzt im Bundessteuerblatt verkündet, nämlich das BMF-Schreiben vom 16. Oktober 2006, IV A 5 – S 7221 – 1/06, das das alte BMF-Schreiben vom 5. August 2004 – IV B 7 – S 7220 – 46/04 – (BStBl I S. 638) ablöst. Es ist überschrieben mit:
„Steuersatz für Umsätze mit getrockneten Schweineohren“,
und davon handelt es auch.
Genießbare getrocknete Schweineohren (Schlachtnebenerzeugnis) – auch wenn als Tierfutter verwendet – werden gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1125/2006 der Kommission vom 21. Juli 2006 (ABl. EU L 200 S. 3) in die Unterposition 0210 99 49 des Zolltarifs (ZT) eingereiht. Umsätze mit diesen Erzeugnissen unterliegen dem ermäßigten Steuersatz (§ 12 Abs. 2 Nr. 1 UStG i.V.m. Nr. 2 der Anlage 2 zum UStG).
Getrocknete Schweineohren (Schlachtnebenerzeugnis), die nicht für den menschlichen Verzehr geeignet sind, werden hingegen der Unterposition 0511 99 90 ZT zugewiesen. Umsätze mit diesen Erzeugnissen unterliegen dem allgemeinen Steuersatz (§ 12 Abs. 1 UStG).
Dem entgegen stehende Regelungen des BMF-Schreibens vom 5. August 2004 – IV B 7 – S 7220 – 46/04 – (a.a.O.) sind nicht mehr anzuwenden.
Na dann bleiben sie wenigstens stabil, die Zutatenpreise für die gute iberische Küche, z.B. das in der Region Guipúzcoa beliebte Gericht Bohnen aus Tolosa mit Schweineohren, … und nicht zu vergessen, die gute westfälische Küche, nämlich das als Mixtur aus Haute Cuisine und westfälischem Countrystyle angepriesene Gericht „Warmer Salat von Schweineohren süßsauer als Vorspeise“ (INFO: www.nrw-kulinarisch.de | www.westfaelisch-geniessen.de).
Guten Appetit!

Verfasser: Rechtsanwalt & Steuerberater Andreas Jahn, MEYER-KÖRING v. DANWITZ PRIVAT – Bonn

 

Lorbeerkranz

Auszeichnungen

  • „Häufig empfohlen wird Andreas Jahn, Steuer­recht“
    (JUVE Handbuch Wirtschafts­kanz­leien 2022/2023)

  • „Häufig empfohlen wird Andreas Jahn, Steuer­recht“
    (JUVE Handbuch Wirtschafts­kanz­leien 2017-2021)

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