Der Bundesgerichtshof hat in einem jetzt veröffentlichten Urteil vom 18.05.2006 – I ZR 183/03 – Impuls – entschieden, dass die Benutzung eines Kennzeichens als Metatag im Quelltext einer Internetseite eine markenrechtliche Verletzung darstellen kann, wenn der Begriff für Dritte markenrechtlich geschützt ist. Diese Frage war zuvor in Rechtsprechung und juristischer Literatur umstritten.
Der Fall:
Der Beklagte bot über seine Website Beratungsdienstleistungen im Versicherungsbereich an und verwendete im Quelltext seiner Internetseite den Begriff „Impuls“, der das Firmenschlagwort der Klägerin darstellte. Benutzer von Internetsuchmaschinen konnten insoweit unabhängig von dem konkreten Domainnamen durch Eingabe des Begriffs „Impuls“ auch auf die Website des Beklagten geleitet werden. Die Klägerin verlangte vom Beklagten die Unterlassung der Verwendung des für sie geschützten Begriffs in dieser Form.
Die Entscheidung des BGH:
Die Frage, ob die Verwendung fremder Kennzeichen als verstecktes Suchwort (Metatag) eine Verletzung der Kennzeichenrechte Dritter darstellen kann, war bisher noch nicht vom BGH entschieden worden und in der Rechtsprechung der Instanzgerichte umstritten.
Die Geltendmachung kennzeichenrechtlicher Ansprüche setzt voraus, dass ein Zeichen kennzeichenmäßig und nicht bloß rein beschreibend benutzt wird. Es stellte sich die Frage, ob eine solche kennzeichenmäßige Benutzung auch vorliegt, wenn das entsprechende Zeichen nur im Quelltext auftaucht und im sichtbaren Text einer Internetseite überhaupt nicht aufgefunden werden kann. Der BGH hat dies mit folgender Begründung bejaht:
„Die Beklagten haben das Wort „Impuls“ zur Kennzeichnung ihrer Dienstleistungen und damit zur Unterscheidung der von ihnen angebotenen Dienstleistungen von denen anderer Unternehmen verwendet. Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts und eines Teils des zitierten Schrifttums lässt sich die kennzeichenmäßige Benutzung nicht mit der Begründung verneinen, ein Metatag sei für den durchschnittlichen Internetnutzer nicht wahrnehmbar. Gibt ein Nutzer in eine Suchmaschine das Wort „Impuls“ ein, bedient er sich einer technischen Einrichtung, mit deren Hilfe er in kurzer Zeit eine große Zahl von Internetseiten nach dem eingegebenen Wort durchsucht, um auf ihn interessierende Seiten zugreifen zu können, die dieses Wort enthalten. Schließt die Suchmaschine den normalerweise für den Nutzer nicht sichtbaren Quelltext der Internetseiten in die Suche ein, werden auch Seiten als Suchergebnis aufgelistet, die das Suchwort lediglich im Quelltext enthalten. Dabei ist nicht entscheidend, dass das Suchwort für den Nutzer auf der entsprechenden Internetseite nicht sichtbar wird. Maßgeblich ist vielmehr, dass mit Hilfe des Suchworts das Ergebnis des Auswahlverfahrens beeinflusst und der Nutzer auf diese Weise zu der entsprechenden Internetseite geführt wird. Das Suchwort dient somit dazu, den Nutzer auf das dort werbende Unternehmen und sein Angebot hinzuweisen.“
Der BGH fasst seine Entscheidung in folgenden Leitsätzen zusammen:
„a) Im geschäftlichen Verkehr stellt die Verwendung eines fremden Kennzeichens als verstecktes Suchwort (Metatag) eine kennzeichenmäßige Benutzung dar. Wird das fremde Zeichen dazu eingesetzt, den Nutzer zu einer Internetseite des Verwenders zu führen, weist es – auch wenn es für den Nutzer nicht wahrnehmbar ist – auf das dort werbende Unternehmen und sein Angebot hin.
b) Eine Verwechselungsgefahr kann sich in diesem Fall – je nach Branchennähe – bereits daraus ergeben, dass sich unter den Treffern ein Hinweis auf eine Internetseite des Verwenders findet, nachdem das fremde Zeichen als Suchwort in eine Suchmaschine eingegeben worden ist.“
Fazit:
Bei der Auswahl von Metatags für eine Website ist vor dem Hintergrund der Klarstellung durch den BGH sorgfältig zu prüfen, ob die als Metatags vorgesehenen Begriffe markenrechtlich für Dritte geschützt sind.
Verfasser: Rechtsanwalt Dr. Stephan Dornbusch, MEYER-KÖRING v. DANWITZ PRIVAT, Bonn
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