21.11.2006

Durch die im Jahr 1999 eingeführte Mindeststeuer wollte der Gesetzgeber erreichen, dass Gutverdienende ihre Steuerlast nicht auf Null reduzieren können. Deshalb begrenzte der Gesetzgeber den Verlustausgleich zwischen den verschiedenen Einkunftsarten. Im Ergebnis wurde dadurch viele Steuerpflichtige verpflichtet, ein auf diese Weise errechnetes „positives“ Einkommen zu versteuern, obwohl sie in der fraglichen Zeit insgesamt ein steuerliches „Minus“ erwirtschaftet hatten.
Der Bundesfinanzhof (BFH) hält die Mindestbesteuerung für verfassungswidrig und hat dem Bundesverfassungsgericht die Frage zur Klärung vorgelegt. Das Gesetz sei – und da kann dem BFH nur beigepflichtet werden – unverständlich, widersprüchlich und irreführend, so der BFH.

Hinweis: Obwohl die Mindeststeuer in der fraglichen Form bereits im Jahr 2004 abgeschafft wurde, ist der Ausgang des Verfahrens von Bedeutung. Denn viele Steuerpflichtige haben rechtzeitig Einspruch eingelegt und können nun ggf. für die Jahre 1999 bis 2003 mit einer Erstattung rechnen (BFH-Beschluss vom 6.9.2006, Az. XI R 26/04).

Verfasser Rechtsanwalt & Steuerberater Andreas Jahn, MEYER-KÖRING v. DANWITZ PRIVAT – Bonn

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Auszeichnungen

  • „Häufig empfohlen wird Andreas Jahn, Steuer­recht“
    (JUVE Handbuch Wirtschafts­kanz­leien 2022/2023)

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    (JUVE Handbuch Wirtschafts­kanz­leien 2017-2021)

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