21.11.2006

Der Sparerfreibetrag wird 2007 nahezu halbiert. Immer mehr Anleger müssen künftig Einkommensteuer, Solidaritätszuschlag und Kirchensteuer auf Kapitalerträge zahlen. Es lohnt sich daher, bei der Ermittlung der Einkünfte aus Kapitalvermögen die gebräuchlichsten Aufwendungen, die als Werbungskosten abziehbar sind zu kennen und sie Steuer mindernd anzusetzen:

  • Abschlussgebühren für einen Bausparvertrag können Werbungskosten sein. Voraussetzung ist allerdings, dass der Vertragsabschluss nicht im engen Zusammenhang mit dem Bau einer Immobilie steht und die Zinserträge auf Dauer über der Gebühr liegen.
  • Beiträge zu einer Vereinigung, die sich die Wahrung von Aktionärsinteressen zum Ziel gesetzt hat (zum Beispiel „Deutsche Schutzvereinigung für Wertpapierbesitz“), sind regelmäßig Werbungskosten.
  • Wird ein Anlageberater zur Erzielung von Einkünften aus Kapitalvermögen engagiert, fällt sein Honorar grundsätzlich unter die Werbungskosten. Auch die Fahrt zu dem Berater kann mit 0,30 EUR je Kilometer angesetzt werden. Dient die Beratung jedoch ausschließlich steuerfreien Wertsteigerungen, liegen keine Werbungskosten vor.
  • Aufwendungen für Arbeitsmittel, wie z.B. für eine „Wertpapier-Software“, sind als Werbungskosten abziehbar. Aufwendungen für die Arbeitsmittel bis 410 EUR netto können sofort und ansonsten mittels AfA (Absetzung für Abnutzung) über die Nutzungsdauer zum Abzug kommen.
  • Auf Antrag kann die im Ausland einbehaltene Quellensteuer wie Werbungskosten abgezogen werden, wenn die Alternative der Anrechnung auf die Steuerschuld nicht zum Zuge kommen soll. Der Werbungskostenabzug ist günstiger, wenn die Auslandseinnahmen nicht voll versteuert werden. Dann verpufft nämlich ein Teil der Quellensteuer bei der Anrechnung. Ab 2007 wird die Quellensteuer auf Dividenden nur noch zur Hälfte als Werbungskosten berücksichtigt. Eine fiktive sowie die im Rahmen der EU-Zinsrichtlinie einbehaltene Quellensteuer kann nicht wie Werbungskosten abgezogen werden.
  • Fallen Bankspesen für die Verwaltung von Wertpapieren an, sind sie als Werbungskosten abzugsfähig. Spesen für die Anschaffung von Wertpapieren fallen allerdings nicht darunter. Werden spezielle Konten für die Verwaltung von Kapitalvermögen geführt, sind die Kontoführungsgebühren als Werbungskosten abzugsfähig. Aus den Kontoauszügen muss sich ergeben, dass keine anderen Transaktionen über dieses Konto abgewickelt wurden. Beispiel: Das sogenannte „Depot-Cash-Konto“ bei den Volks- und Raiffeisenbanken. Ein Pauschalansatz von 16 EUR pro Jahr ist wie bei Arbeitnehmern möglich.
  • Depotgebühren im Zusammenhang mit der Verwaltung von Kapitalvermögen sind Werbungskosten. Das gilt auch dann, wenn die im Depot lagernden Papiere nicht nur steuerpflichtige Erträge, sondern auch steuerfreie Vermögensvorteile erbringen. Allerdings muss hier eine Aufteilung (Stichwort: Halbeinkünfteverfahren) erfolgen, wenn auch Aktien im Depot liegen. Die von der Bank verlangten Gebühren für eine Erträgnisaufstellung und/oder eine Jahressteuerbescheinigung fallen ebenso unter die Werbungskosten.
  • Werden Ertrag bringende Wertpapiere angeschafft, sind in diesem Zusammenhang anfallende Beratungskosten (z.B. Rechtsanwalt, Steuerberater) Werbungskosten.
  • Aufwendungen für Börseninformationsdienste (wie „Börse Online“) und Kosten für Steuerinformationsdienste (wie „WISO-SteuerBrief“) können als Werbungskosten geltend gemacht werden. Aufwendungen für darüber hinausgehende spezielle Fachliteratur, insbesondere solche zur Vermögensanlage, sind ebenso als Werbungskosten abzugsfähig. Der Verwendungszweck muss hierbei unmittelbar der Ertragssicherung der Kapitalanlage dienen.
  • Kosten für die Fahrt zu einer Hauptversammlung sind Werbungskosten (0,30 EUR je gefahrenem Kilometer), allerdings nur zur Hälfte absetzbar. Fahrtkosten zum Steuerberater können bis Ende 2005 als Sonderausgaben geltend gemacht werden (0,30 EUR je Kilometer). Ab 2006 ist nur noch der Abzug als Werbungskosten möglich. Aufzeichnungen über die Fahrten sind empfehlenswert!

Quelle: IWW Institut für Wirtschaftspublizistik, Verlag Steuern – Recht – Wirtschaft GmbH & Co. KG, Nordkirchen

Mitgeteilt von: Rechtsanwalt & Steuerberater Andreas Jahn, MEYER-KÖRING v. DANWITZ PRIVAT – Bonn

Lorbeerkranz

Auszeichnungen

  • „Häufig empfohlen wird Andreas Jahn, Steuer­recht“
    (JUVE Handbuch Wirtschafts­kanz­leien 2022/2023)

  • „Häufig empfohlen wird Andreas Jahn, Steuer­recht“
    (JUVE Handbuch Wirtschafts­kanz­leien 2017-2021)

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