Der Betriebsübergang nach § 613 a BGB erfasst seinem Wortlaut nach nur Arbeitsverhältnisse. In einem aktuellen Urteil hatte sich das Bundesarbeitsgericht nun mit der wichtigen Frage zu befassen, ob auch Ausbildungsverhältnisse auf einen Betriebserwerber übergehen (Bundesarbeitsgericht, Urt. v. 13.07.2006 – 8 AZR 382/05 -).
Die wesentlichen Kernaussagen der Entscheidung sollen thesenartig zusammengefasst werden.
Betriebsübergang und Ausbildungsverhältnisse
Der Übergang eines Betriebs nach § 613 a Abs. 1 Satz 1 BGB bewirkt nicht nur den Übergang von Arbeitsverhältnissen, sondern nach herrschender Ansicht auch den Übergang der betroffenen Ausbildungsverhältnisse auf den Betriebserwerber. Dies folgt aus dem Verweis in § 10 Abs. 2 BBiG n.F. (§ 3 Abs. 2 BBiG a.F.). Danach finden auf den Berufsausbildungsvertrag die für den Arbeitsvertrag geltenden Rechtsvorschriften und Rechtsgrundsätze grundsätzlich entsprechende Anwendung. Eine Erstreckung des durch § 613 a BGB vermittelten Bestands- und Inhaltsschutzes für Arbeitsverhältnisse im Falle des Betriebsübergangs auch auf Ausbildungsverhältnisse trägt diesem Schutzzweck Rechnung. Ihm stehen keine sich aus dem Wesen oder dem Zweck des Berufsausbildungsverhältnisses oder dem BBiG ergebende Besonderheiten entgegen.
Verfasser: Rechtsanwalt und Fachanwalt für Arbeitsrecht Dr. Nicolai Besgen, Bonn
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