Auch für mittelständische Unternehmen erfordern die fortschreitende Globalisierung und die Internationalisierung des Rechtsverkehrs zunehmend effektivere Streitbeilegungsmechanismen. Die Vereinbarung eines ausländischen Gerichtsstands bei grenzüberschreitenden Verträgen birgt vielfach ein nicht unerhebliches Risiko. Eine Schiedsgerichtsvereinbarung bietet hingegen für beide Vertragsparteien eine zeit- und kostensparende Lösung von komplexen internationalen Streitigkeiten und vermeidet langwierige und teure Gerichtsverfahren in einer fremden Rechtsordnung.

Die Vorteile eines Schiedsgerichtsverfahrens liegen auf der Hand. Die Streitbeilegung durch ein Schiedsgericht führt für die Parteien zu einer verbindlichen und abschließenden Entscheidung. Ein Schiedsspruch kann – wie das Urteil eines staatlichen Gerichts – gegen die unterliegende Partei vollstreckt werden. Denn ein Schiedsspruch ist ein anerkannter Vollstreckungstitel. Das Schiedsgerichtsverfahren ist zudem als einstufiges Verfahren kürzer, ein langwieriger Instanzenzug entfällt. Bei der Anerkennung und Vollstreckung eines ausländischen Schiedsspruches in Deutschland ist ein Schuldner jedoch nicht völlig schutzlos. In engen Grenzen kann die Anerkennung eines ausländischen Schiedsspruches im Rahmen des Anerkennungsverfahrens auch verweigert werden. Etwaige Gegenforderungen können zudem noch im Rahmen des deutschen Vollstreckungsverfahrens geltend gemacht werden (dazu Köhne/Langner, RIW 2003, 361).

Mit Abschluss einer Schiedsvereinbarung wird ein künftiger Rechtsstreit den staatlichen Gerichten zunächst entzogen. Damit wird auch verhindert, dass man in verschiedenen Rechtsordnungen im Zweifel mehrere Prozesse führen muss. Denn zumindest in Europa ist die Beachtung einer anderweitigen Rechtshängigkeit durch die EuGVVO und internationale Abkommen (Brüsseler und Lugano-Übereinkommen) gesichert und das Risiko von Parallelprozessen in mehreren Rechtsordnungen über denselben Streitgegenstand gebannt.

Ein weiterer großer Vorteil des Schiedsverfahrens liegt in seiner Vertraulichkeit und Nichtöffentlichkeit. Sensible Rechts- und Wirtschaftsfragen können abgeschirmt vor der sonst bestehenden Gerichtsöffentlichkeit diskret verhandelt werden. Eine praxisnahe und kompetente Verhandlung wird zudem durch die Bestellung von ausgewiesenen Branchenkennern und Rechtsexperten gewährleistet. Schließlich können so auch komplexe Rechtsstreitigkeiten auf „neutralem Boden“ ausgefochten werden, ohne dass eine Partei in ihrer Rechtsordnung einen Heimvorteil hätte. Auch die Wahl einer bestimmten Schiedsordnung und einer für beide Parteien akzeptablen Verfahrenssprache sorgt für „Waffengleichheit“ im Schiedsverfahren. Denn oft sind gerade nationale Gerichte mit Übersetzungen und der Anwendung ausländischen Rechts oder der Anwendung internationaler Abkommen und Handelsbräuche überfordert.

Besondere Sorgfalt ist jedoch bei der Formulierung einer Schiedsabrede geboten. Es sollte klar und unmissverständlich der Schiedsort, die Schiedsgerichtsinstitution und die anwendbare Schiedsordnung vereinbart werden. Bereits hier sollte fachkundiger Rat durch erfahrene Spezialisten eingeholt werden, um böse Überraschungen im Streitfall zu vermeiden.

Die bekanntesten Schiedsgerichtsinstitutionen sind die Deutsche Institution für Schiedsgerichtsbarkeit (DIS), die International Chamber of Commerce in Paris (ICC), der London Court of International Arbitration, die American Arbitration Association, die World Intellectual Property Organisation (WIPO) sowie das Stockholm Chamber of Commerce Arbitration Institute. Diese Institutionen sind keine nationalen Gerichte, sondern stellen das Know-How und die Rahmenbedingungen für die Durchführung internationaler Schiedsgerichtsverfahren zur Verfügung.

Ist ein Schiedsspruch ergangen, so kann dieser anerkannt (Erteilung einer Vollstreckbarkeitserklärung) und vollstreckt werden. Dies kann im Herkunftsland des Unterlegenen oder in einem Staat erfolgen, wo beispielsweise vollstreckungsfähiges Vermögen belegen ist. Im New Yorker UN-Übereinkommen über die Anerkennung- und Vollstreckung ausländischer Schiedssprüche haben sich die Vertragsstaaten verpflichtet, ausländische Schiedssprüche im Inland anzuerkennen. Im deutschen Recht ist dies durch § 1061 ZPO gewährleistet. Die weltweite Verbreitung dieses Abkommens bietet einen im Vergleich zu nationalen Gerichtsurteilen unschlagbaren Vorteil. Denn ein Schiedsspruch kann in nahezu jedem Staat vollstreckt werden. Die Anerkennung scheitert nur dann, wenn einer der im New Yorker UN-Übereinkommen abschließend aufgeführten Gründe vorliegt.

Bei grenzüberschreitenden Verträgen ist die Vereinbarung eines Schiedsgerichts häufig eine lohnende Alternative zu einer – zumindest für eine Partei – nachteiligen Vereinbarung eines nationalen Gerichtsstandes. Die Kosten- und Zeitersparnis, die weltweite Vollstreckbarkeit, die Vertraulichkeit und Sachnähe des Verfahrens sind klare Vorteile. Die Vereinbarung einer Schiedsklausel kann jedoch die anwaltliche Beratung im Einzelfall nicht ersetzen, die besonders bei der Formulierung der Abrede wichtig ist.

Rechtsanwalt Dr. Sören Langner, LL.M., Bonn
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