15.02.2007

Eine in der familienrechtlichen Praxis häufig vorkommende Frage ist es, ob die eheliche Untreue dazu führt, dass der Unterhaltsanspruch verwirkt ist. Das Oberlandesgericht Frankfurt hat in einem inzwischen veröffentlichen Beschluss vom 18. April 2006 noch einmal die Rechtslage knapp zusammengefasst.

Das Amtsgericht wollte der Ehefrau Unterhalt von monatlich 282,00 € zubilligen. Der Ehemann vertrat hingegen die Auffassung, ein Unterhaltsanspruch seiner Ehefrau bestehe wegen Untreue nicht mehr. Die Ehefrau hatte nämlich in der Ehe eine Beziehung zu einem anderen Mann begonnen, mit dem sie inzwischen zusammenlebt. Nachdem sich das Ehepaar getrennt hat, betreut die Ehefrau das gemeinsame 7 ½ jährige Kind und geht einer Teilzeitbeschäftigung nach.

Das Oberlandesgericht Frankfurt hat entschieden, dass die Untreue – „der Ausbruch aus der Ehe“ – nicht zwingend zum Verlust eines Unterhaltsanspruchs führe, wenn der unterhaltsberechtigte Ehegatte ein gemeinsames Kind betreue. In diesem Fall habe dem betreuenden Elternteil mindestens das Existenzminimum zu bleiben. Das Existenzminimum wurde durch die Teilzeittätigkeit der Ehefrau nicht erreicht, weswegen der Ehemann mit einer Unterhaltszahlung aufstocken müsse. Den nahe liegenden Einwand des Verpflichteten, dass die Unterhalt begehrende Ehefrau eine erweiterte Erwerbstätigkeit ausüben müsse, wies das Oberlandesgericht zurück. Im Interesse der Betreuung des gemeinsamen Kindes könne eine erweiterte Erwerbstätigkeit der Ehefrau nicht verlangt werden.

Unterhaltsverpflichteten leuchtet diese Argumentation erfahrungsgemäß nicht immer unmittelbar ein, zeigt sich an ihr doch ein typisches Problem des Familienrechts: Der Unterhalt begehrende Ehegatte kann sich – bildlich gesprochen – hinter dem gemeinsamen Kind verstecken; die Verwirkungsvorschrift von § 1579 Nr. 6 BGB läuft in diesen Fällen regelmäßig ins Leere. Für den Unterhaltsverpflichteten bedeutet dies im Ergebnis, dass er dem untreuen Ehegatten das Leben mit dem neuen Partner auch noch teilweise mitfinanzieren muss.

Verfasser: Andreas Menkel, Rechtsanwalt in Bonn

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