06.12.2000 -

Der Deutsche Bundestag hat in seiner Sitzung vom 16. November 2000 den von der Bundesregierung am 24. Oktober 2000 eingebrachten Entwurf eines Gesetzes über Teilzeitarbeit und befristete Arbeitsverträge und zur Änderung und Aufhebung arbeitsrechtlicher Bestimmungen (Drucksache 14/4374) in der vom Ausschuss für Arbeit und Sozialordnung empfohlenen Fassung in 2. und 3. Lesung beschlossen. In seiner Sitzung am 21. Dezember 2000 wird der Bundesrat über das vom Bundestag beschlossene Gesetz beraten. Mit einem Einspruch des Bundesrates ist nicht zu rechnen, so dass das Gesetz – wie geplant – zum 01.01.2001 mit den nachfolgenden Neuerungen in Kraft treten dürfte.

Zum 01.01.2001 tritt überdies das Bundeserziehungsgeldgesetz in geänderter Fassung in Kraft.

  1. Teilzeitarbeit

    a) Gesetz über Teilzeitarbeit und befristete Arbeitsverträge

    Die zentrale Vorschrift des Gesetzentwurfes – Teilzeitarbeit – bildet § 8. Danach kann ein Arbeitnehmer, der in einem Betrieb mit mehr als 15 Arbeitnehmern beschäftigt ist und dessen Arbeitsverhältnis länger als 6 Monate bestanden hat, verlangen, dass seine vertraglich vereinbarten Wochenarbeitszeit verringert wird. Ein solcher Anspruch ohne weitere Voraussetzungen ist im deutschen Arbeitsrecht bisher unbekannt. Viele Betriebe, vor allem kleinere und mittlere, wird dieser Teilzeitanspruch mit erheblichen Problemen konfrontieren, zumal er von dem Arbeitgeber lediglich dann zurückgewiesen werden kann, wenn „dringende betriebliche Gründe“ entgegenstehen. 

    b)  Gesetz zur Änderung des Bundeserziehungsgeldgesetzes

    Das Bundeserziehungsgeldgesetz soll zum 01.01.2001 erheblich geändert werden. Im Vordergrund steht der einklagbare Rechtsanspruch auf Verringerung der Arbeitszeit, der künftig in Betrieben mit mehr als 15 Arbeitnehmern jedem Elternteil zusteht, dessen Arbeitsverhältnis länger als 6 Monate besteht. Bislang konnte ein/e Mitarbeiter/in nach Beendigung des Erziehungsurlaubs lediglich verlangen, nach Maßgabe der bisherigen Arbeitsbedingungen und damit insbesondere nur im Umfang der bisher vereinbarten Arbeitzeit weiter beschäftigt zu werden.

  2. Befristete Arbeitsverträge

    Nach dem neuen Befristungsrecht im Gesetz über Teilzeitarbeit und befristete Arbeitsverträge  braucht – abweichend von der bisherigen Rechtslage – jede Befristung eine sachliche Rechtfertigung. Ein sachlicher Grund für die zeitliche Begrenzung des Arbeitsverhältnisses ist also in Zukunft auch dann erforderlich, wenn nicht zu befürchten ist, dass durch die Befristung der bei Beendigung eines unbefristeten Arbeitsverhältnisses bestehende Kündigungsschutz umgangen wird. Lediglich unter dieser Prämisse hatte die Rechtsprechung bislang jedoch einen sachlichen Grund für eine Befristungsabrede verlangt. Die beschäftigungsförderungsrechtliche Befristung eines Arbeitsvertrages ist nun nur noch bei einer (echten) Neueinstellung zulässig; es gilt damit – abweichend von der bisherigen Rechtslage – künftig ein uneingeschränktes Anschlussverbot.

Weitere Informationen zu den gesetzlichen Neuerungen erteilen Ihnen gerne:
Rechtsanwalt Dr. Theo Kade, Fachanwalt für Arbeitsrecht
Rechtsanwältin Ebba Herfs-Röttgen, Fachanwältin für Arbeitsrecht
Rechtsanwalt Dr. Nicolai Besgen
Rechtsanwalt Christoph Herrlinger

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