28.03.2007

 

Der EuGH hat heute am 29.03.2007 in der Rechtssache C-347/04 „Rewe Zentralfinanz“ entschieden, dass die deutsche Vorschrift des § 2a Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 Buchstabe a EStG nicht mit der Niederlassungsfreiheit gem. Artikel 43 EG-Vertrag in Einklang steht. Nach der Vorschrift ist die steuerliche Berücksichtigung von Verlusten aus bestimmten ausländischen Quellen eingeschränkt.

Das deutsche Einkommensteuergesetz sieht vor, dass eine in Deutschland niedergelassene Muttergesellschaft von ihrem steuerpflichtigen Gewinn die Verluste aus Abschreibungen auf Beteiligungswerte an in Deutschland niedergelassenen Tochtergesellschaften abziehen kann.

Verluste gleicher Art aus Beteiligungen an in einem anderen Mitgliedstaat niedergelassenen Tochtergesellschaften sind hingegen nur abzugsfähig, wenn die Tochtergesellschaften später positive Einkünfte der jeweils selben Art erzielen oder eine gewerbliche Tätigkeit ausüben.

Die Einschränkung greift also vornehmlich in den Fällen, in denen deutsche Unternehmen Anteile an ausländischen Körperschaften halten, letztere im Ausland (dauerhaft) Verluste erwirtschaften und deutsche Unternehmen deshalb in Deutschland Teilwertabschreibungen vornehmen wollen. Durch die Regelung soll die Geltendmachung von Teilwertabschreibungen beschränkt werden, wenn die ausländische Gesellschaft Einkünfte ausschließlich oder fast ausschließlich aus sog. passiven Tätigkeiten erzielt.

Der Gesetzgeber will hierdurch verhindern, dass inländisches Kapital in unerwünschte Verlustzuweisungsmodelle investiert wird, die der Volkswirtschaft keinen erkennbaren Nutzen bringen.

Der EuGH sieht in der Vorschrift eine Verletzung der Niederlassungsfreiheit, da eine solche Beschränkung im Inland nicht besteht.

Mögliche Konsequenzen aus dem Urteil und der gesetzgeberische Handlungsbedarf werden nach Mitteilung des Bundesjustizministeriums zusammen mit den Ländern eingehend geprüft. Welche fiskalischen Auswirkungen das Urteil für die Bundesrepublik Deutschland haben wird, könne frühestens nach genauer Analyse des Urteils beurteilt werden.

 

Die Pressemitteilung des EuGH lautet auszugsweise:
Urteil des Gerichtshofs in der Rechtssache C-347/04
Rewe Zentralfinanz eG als Gesamtrechtsnachfolgerin der ITS Reisen GmbH / Finanzamt Köln-Mitte

DIE DEUTSCHE REGELUNG ÜBER DIE ABZUGSFÄHIGKEIT VON VERLUSTEN AUS ABSCHREIBUNGEN AUF DEN BETEILIGUNGSWERT AN TOCHTERGESELLSCHAFTEN BESCHRÄNKT DIE NIEDERLASSUNGSFREIHEIT

Da die Beschränkung nicht gerechtfertigt ist, ist sie nicht mit dem Gemeinschaftsrecht vereinbar.

ITS Reisen, ein deutsches Unternehmen der Tourismusbranche, hat eine Tochtergesellschaft in den Niederlanden. In ihren Jahresabschlüssen 1993 und 1994 nahm sie Abschreibungen auf den Beteiligungswert an ihrer niederländischen Tochtergesellschaft vor, die sie bei der Ermittlung ihres in Deutschland zu versteuernden Einkommens als Verluste berücksichtigen wollte.

Da das Finanzamt Köln-Mitte ihr die Berücksichtigung der Verluste aus diesen Abschreibungen verweigerte, erhob die Rewe Zentralfinanz eG, die Rechtsnachfolgerin von ITS Reisen, Klage beim Finanzgericht Köln. Dieses Gericht hat dem Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften eine Frage zur Vereinbarkeit der im entscheidungserheblichen Zeitpunkt geltenden deutschen Vorschriften über die Abzugsfähigkeit von Verlusten deutscher Muttergesellschaften aus Abschreibungen auf Beteiligungswerte an Tochtergesellschaften mit dem Gemeinschaftsrecht zur Vorabentscheidung vorgelegt.

In seinem Urteil von heute stellt der Gerichtshof zunächst fest, dass die deutsche Regelung eine Beschränkung der Niederlassungsfreiheit darstellt. Denn sie behandelt Muttergesellschaften steuerlich unterschiedlich, je nachdem, ob ihre Verluste aus Abschreibungen auf Beteiligungswerte an einer gebietsansässigen oder an einer gebietsfremden Tochtergesellschaft stammen. Sie hält sie daher davon ab, Tochtergesellschaften in anderen Mitgliedstaaten zu gründen.

Sodann untersucht der Gerichtshof, ob diese Beschränkung gerechtfertigt ist.
Er weist u.a. darauf hin, dass eine unterschiedliche steuerliche Behandlung von gebietsansässigen Muttergesellschaften, je nachdem, ob sie Tochtergesellschaften im Ausland haben oder nicht, nicht allein damit gerechtfertigt werden kann, dass sie sich dafür entschieden haben, wirtschaftliche Tätigkeiten in einem anderen Mitgliedstaat auszuüben, in dem der Niederlassungsstaat seine Besteuerungszuständigkeit nicht ausüben kann.

Zudem weist der Gerichtshof das Vorbringen der deutschen Regierung zur Gefahr einer doppelten Berücksichtigung der im Ausland erlittenen Verluste zurück. Da die fraglichen Verluste der Muttergesellschaft entstanden sind, werden sie nur bei ihr berücksichtigt, so dass die getrennte Berücksichtigung dieser Verluste der Muttergesellschaft und der von den ausländischen Tochtergesellschaften erlittenen Verluste keinesfalls als doppelte Berücksichtigung derselben Verluste qualifiziert werden kann.
Der Gerichtshof stellt fest, dass die deutsche Regelung, die allgemein jede Situation erfasst, in der die Tochtergesellschaften außerhalb Deutschlands niedergelassen sind, und daher die Voraussetzung, dass sie speziell die Bekämpfung rein künstlicher Konstruktionen bezwecken muss, nicht erfüllt, nicht durch die Gefahr der Steuerumgehung gerechtfertigt sein kann.

Quellen:

  • Pressemitteilung des Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften Nr. 29/07 vom 29. März 2007
  • Pressemitteilung des Bundesjustizministeriums vom 29. März 2007

Verfasser: Rechtsanwalt & Steuerberater Andreas Jahn, MEYER-KÖRING v. DANWITZ PRIVAT – Bonn

 

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