28.03.2007

Wirtschaftsprüfer sind nach einem aktuellen BFH-Urteil regelmäßig gewerblich tätig, wenn sie als Treuhänder im Rahmen von geschlossenen Fonds auftreten.

Zu den freien Berufen im Sinne des Einkommensteuergesetzes gehört zwar grundsätzlich die selbstständige Tätigkeit als Wirtschaftsprüfer. Dies reicht für die Annahme freiberuflicher Einkünfte allein aber nicht aus. Vielmehr muss die tatsächlich ausgeübte Tätigkeit für den genannten Katalogberuf auch berufstypisch sein. Eine Treuhandtätigkeit bei Wirtschaftsprüfern oder auch Steuerberatern fällt in der Regel nicht darunter. Im Ergebnis unterliegt die Treuhandtätigkeit der Wirtschaftsprüfer damit der Gewerbesteuer (BFH-Urteil vom 18.10.2006, Az. XI R 9/06).

Mitgeteilt von Rechtsanwalt & Steuerberater Andreas Jahn, MEYER-KÖRING v. DANWITZ PRIVAT – Bonn

Lorbeerkranz

Auszeichnungen

  • „Häufig empfohlen wird Andreas Jahn, Steuer­recht“
    (JUVE Handbuch Wirtschafts­kanz­leien 2022/2023)

  • „Häufig empfohlen wird Andreas Jahn, Steuer­recht“
    (JUVE Handbuch Wirtschafts­kanz­leien 2017-2021)

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