07.12.2000 -

Nach der Sonderregelung des § 113 Insolvenzordnung (InsO) ist der Insolvenzverwalter grundsätzlich berechtigt, jedes Arbeitsverhältnis mit einer Kündigungsfrist von maximal drei Monaten zum Monatsende zu kündigen, sofern nicht ohnehin eine kürzere Frist einschlägig ist. Diese gesetzliche Höchstkündigungsfrist von drei Monaten gilt nach einer neuen Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts (Urteil vom 6. Juli 2000 – 2 AZR 695/99 -, Der Betrieb 2000, S. 2382) auch für Arbeitsverhältnisse, die im Zeitpunkt der Kündigung ohne ordentliche Kündigungsmöglichkeit noch für mindestens weitere drei Monate befristet sind.

Die dreimonatige Kündigungsfrist des § 113 Abs. 1 Satz 2 InsO gilt grundsätzlich nur dann nicht, wenn außerhalb der Insolvenz eine kürzere Kündigungsfrist maßgeblich ist. Besteht beispielsweise das Arbeitsverhältnis erst seit zwei Jahren, beträgt die gesetzliche Kündigungsfrist nach § 622 Abs. 2 Nr. 1 BGB einen Monat zum Ende eines Kalendermonats. In diesem Fall kann dann natürlich auch der Insolvenzverwalter die Kündigung unter Anwendung dieser kürzeren Kündigungsfrist aussprechen.

Haben die Arbeitsvertragsparteien eine Befristung vereinbart, gilt nichts anderes. Ist für die Dauer der Befristung eine ordentliche Kündigung ausgeschlossen, endet das Arbeitsverhältnis erst mit Ablauf der vereinbarten Befristung, nicht früher. Beträgt nun zum Zeitpunkt der Kündigung durch den Insolvenzverwalter die Restdauer des Arbeitsverhältnisses mehr als drei Monate, kann der Insolvenzverwalter unter Einhaltung der dreimonatigen Höchstkündigungsfrist auch das befristete Arbeitsverhältnis ausnahmsweise nach § 113 InsO vorzeitig beenden.

Hingegen darf er nicht kürzere gesetzliche Kündigungsfristen anwenden, die bei einer fiktiven Kündigung des befristeten Arbeitsverhältnisses anzuwenden wären. Auch außerhalb der Insolvenz hätte ja das befristete Arbeitsverhältnis nicht vorzeitig beendet werden können, so dass der Insolvenzverwalter nach der zutreffenden Auslegung des Bundesarbeitsgerichts an die Dreimonatsfrist des § 113 Abs. 1 Satz 2 InsO gebunden ist.

Das Bundesarbeitsgericht hat damit in einer weiteren Entscheidung seine konsequente Rechtsprechung zu § 113 InsO fortgeführt und verfestigt. Die dreimonatige Höchstfrist ist damit auf alle Fälle anzuwenden, in denen das Arbeitsverhältnis zum Zeitpunkt des Ausspruchs der Kündigung durch den Insolvenzverwalter noch länger als drei Monate andauern würde. Dabei ist es unerheblich, ob die Fortdauer auf einer tarifliche Unkündbarkeit, auf einer Befristung oder auf einer sonstigen Vereinbarung beruht. Der Insolvenzverwalter hat dabei stets zu prüfen, auf welche Weise das Arbeitsverhältnis außerhalb einer Insolvenz hätte gekündigt werden können. An diese Grundsätze muss er sich dann auch in der Insolvenz halten. Wäre außerhalb der Insolvenz eine ordentliche Kündigung ausgeschlossen, gilt die dreimonatige Höchstfrist des § 113 InsO.

Leitsätze der Entscheidung:

Für Kündigungen durch den Konkurs -/Insolvenzverwalter gilt nach § 113 Abs. 1 Satz 2 InsO eine Kündigungsfrist von drei Monaten, wenn nicht für das Arbeitsverhältnis außerhalb des Konkurses/der Insolvenz eine kürzere Kündigungsfrist maßgeblich ist.

Ist ein Arbeitsverhältnis im Zeitpunkt der Kündigung durch den Konkurs-/Insolvenzverwalter ohne ordentliche Kündigungsmöglichkeit noch für zumindest weitere drei Monate befristet, so gilt die gesetzliche Höchst-Kündigungsfrist von drei Monaten. Sie wird nicht durch eine kürzere gesetzliche Kündigungsfrist verdrängt, die für das Arbeitsverhältnis auch vor Eröffnung des Konkurs-/Insolvenzverfahrens nicht maßgeblich war.

Verfasser: Rechtsanwalt Dr. Nicolai Besgen

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