16.05.2007

 

Anträge auf Erteilung einer verbindlichen Auskunft, die ab dem 19.12.2006 beim Finanzamt eingehen, kosten Gebühren. Dabei spielt es keine Rolle, ob die Auskunft erteilt, abgelehnt oder der Antrag formal falsch ist. Die Gebühr kann allenfalls bei einer Rücknahme entfallen oder reduziert werden. Sie richtet sich grundsätzlich nach dem Gegenstandswert. Maßgebend ist die steuerliche Auswirkung des vom Antragsteller dargelegten Sachverhalts.

Bei Dauersachverhalten ist auf die Auswirkung im Jahresdurchschnitt abzustellen. Der Gegenstandswert beträgt mindestens € 5.000 und maximal € 30 Mio. Somit liegt die Gebühr zwischen € 121 und € 91.456. Der Gegenstandswert soll bereits im Auskunftsantrag schlüssig dargelegt werden. Ist der Gegenstandswert nicht ermittelbar, erfolgt die Berechnung nach zeitlichem Aufwand. Pro angefangene halbe Stunde werden € 50 und insgesamt mindestens € 100 fällig. Die Gebühr ist nicht als Betriebsausgabe oder als Werbungskosten absetzbar.

Hinweis: Die Gebührenpflicht gilt nicht bei:

  • einem Antrag auf verbindliche Zusage aufgrund einer Außenprüfung,
  • einer Anrufungsauskunft zu Lohnsteuerfragen und
  • allgemeinen Anfragen, die nicht auf eine verbindliche Auskunft abzielen

(BMF, Schreiben vom 12.3.2007, Az. VI A 4 – S 0224/07/0001).

 

Verfasser: Rechtsanwalt & Steuerberater Andreas Jahn, MEYER-KÖRING v.DANWITZ PRIVAT – Bonn

Lorbeerkranz

Auszeichnungen

  • „Häufig empfohlen wird Andreas Jahn, Steuer­recht“
    (JUVE Handbuch Wirtschafts­kanz­leien 2022/2023)

  • „Häufig empfohlen wird Andreas Jahn, Steuer­recht“
    (JUVE Handbuch Wirtschafts­kanz­leien 2017-2021)

UNVERBINDLICHE KONTAKTAUFNAHME

Sprechblasen

UNVERBINDLICHE KONTAKTAUFNAHME

Sind Sie unsicher, ob Sie mit Ihrer Angelegenheit bei uns richtig sind?
Nehmen Sie gerne unverbindlich Kontakt mit uns auf und schildern uns Ihr Anliegen.
Wir freuen uns auf Ihren Anruf.

Kontakt aufnehmen