18.05.2007

 

Der vom Bundeskabinett unter dem Motto „Hilfe für Helfer“ auf den Weg gebrachte Gesetzentwurf „Gesetz zur weiteren Stärkung des bürgerschaftlichen Engagements“ bringt attraktive Verbesserungen im Gemeinnützigkeitsrecht:

  • Für bestimmte unentgeltlich geleistete ehrenamtliche Tätigkeiten im gemeinnützigen Bereich von im Durchschnitt mindestens 20 Stunden pro Monat sollen bis zu 300 EUR direkt von der Steuerschuld abgezogen werden können. Den Abzug kann geltend machen wer im Dienst einer juristischen Person des öffentlichen Rechts (z.B. bei AWO/DRK) unentgeltlich alte, kranke oder behinderte Menschen betreut, die infolge ihres körperlichen, geistigen oder seelischen Zustands auf die Hilfe anderer angewiesen sind. Werden Ehegatten zusammenveranlagt, wird die Steuerermäßigung jedem Partner gewährt, wenn beide eine entsprechende Tätigkeit ausgeübt haben. Die Tarifermäßigung kann dann mit dem Vierfachen vorab als Freibetrag auf der Lohnsteuerkarte eingetragen werden.
  • Der Übungsleiterfreibetrag soll sich von 1.848 EUR auf 2.100 EUR erhöhen. Diese steuerfreien Einnahmen unterliegen auch nicht der Sozialversicherung. Sofern eine Aufwandsentschädigung gezahlt wird, liegt eine entgeltliche Tätigkeit vor. Insoweit ist der neue Steuerabzugsbetrag nicht möglich.
  • Nunmehr sollen neben Spenden anlässlich der Neugründung einer Stiftung auch spätere Zustiftungen zur Aufstockung des Stiftungskapitals begünstigt sein. Dabei erhöht sich der Höchstbetrag von 307.000 EUR auf 750.000 EUR innerhalb von zehn Jahren. Diese Grenze gilt für das Jahr der Zuwendung und die folgenden neun Veranlagungszeiträume.
  • Vereinheitlichung und Anhebung der Höchstgrenzen für den Spendenabzug von bisher 5/10% des Gesamtbetrages der Einkünfte (§ 10 b Abs. 1 Sätze 1 und 2 EStG) auf 20%.
  • – Die Umsatzgrenze für den möglichen pauschalen Vorsteuerabzug bei gemeinnützigen Körperschaften soll sich von 30.678 EUR auf 35.000 EUR erhöhen. Dieser angehobene Betrag gilt dann gleichermaßen für die Steuerpflicht beim wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb und dem Zweckbetrieb eines Sportvereins.
  • Abschaffung des zeitlich begrenzten Vor- und Rücktrags beim Abzug von Großspenden und der zusätzlichen Höchstgrenze für Spenden an Stiftungen. Dafür Einführung eines zeitlich unbegrenzten Spendenvortrags.

Hinweis: Die Gesetzesänderungen sollen grundsätzlich rückwirkend zum 1.1.2007 gelten. Auf Antrag gilt jedoch für das laufende Jahr weiterhin der Rechtsstand für das Jahr 2006. Das kann in den Fällen sinnvoll sein, in denen sich eine Großspende durch den einjährigen Rücktrag auswirken soll. Denn nach der neuen Regelung ist lediglich ein zeitlich unbegrenzter Vortrag sämtlicher nicht ausgeschöpfter Beträge vorgesehen (Gesetzentwurf zur weiteren Stärkung des bürgerschaftlichen Engagements vom 16.2.2007, BR Drs. 117/07).

Verfasser Rechtsanwalt & Steuerberater Andreas Jahn, MEYER-KÖRING v. DANWITZ PRIVAT – Bonn

Lorbeerkranz

Auszeichnungen

  • „Häufig empfohlen wird Andreas Jahn, Steuer­recht“
    (JUVE Handbuch Wirtschafts­kanz­leien 2022/2023)

  • „Häufig empfohlen wird Andreas Jahn, Steuer­recht“
    (JUVE Handbuch Wirtschafts­kanz­leien 2017-2021)

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