Das Bundesverfassungsgericht hat mit Beschluss vom 28. Februar 2007 die Begrenzung des Unterhaltsanspruchs nicht verheirateter Eltern als nicht verfassungsgemäß gerügt. Nach der gegenwärtigen Regelung in § 1615 l Abs. 2 S. 3 BGB endet der Unterhaltsanspruch des nicht verheirateten Elternteils gegenüber dem anderen wegen Betreuung der gemeinschaftlichen Kinder in der Regel drei Jahre nach Geburt des Kindes. Eine Verlängerung des Betreuungsunterhalts über die 3-Jahres-Grenze hinaus ist nur möglich, wenn die Begrenzung unter Berücksichtigung der Belange des Kindes „grob unbillig“ ist. Feststellungs- und Beweislast liegt bei dem betreuenden Elternteil, meist der Mutter. Eine Verlängerung ist nur bei besonders betreuungsbedürftigen Kindern möglich, z.B. bei Krankheit oder Behinderung. Ansonsten erlischt der Anspruch auf Betreuungsunterhalt nach drei Jahren.
Eltern ehelicher Kinder haben demgegenüber nach Scheidung der Ehe gem. § 1570 BGB einen Anspruch auf Betreuungsunterhalt, solange und soweit von ihnen wegen der Pflege oder Erziehung eines oder mehrerer gemeinschaftlicher Kinder eine Erwerbstätigkeit nicht erwartet werden kann. Diese offene Formulierung enthält im Gegensatz zur Regelung des Betreuungsunterhaltes nicht verheirateter Eltern gem. § 1615l BGB keine zeitliche Befristung. Das Altersphasenmodell der Rechtsprechung sieht daher auch vor, dass Eltern ehelicher Kinder – auch hier meistens die Mütter – bis zu einem Alter des Kindes von 8 Jahren keine Erwerbsobliegenheit, im Alter von 9 bis 14 Jahren lediglich eine Verpflichtung zu einer Teilzeittätigkeit und erst ab Vollendung des 14. bis 15. Lebensjahres des Kindes eine Verpflichtung zur vollen Erwerbsobliegenheit trifft. Bei mehreren Kindern gilt dieses Altersphasenmodell für jedes Kind, eine volle Erwerbsverpflichtung trifft die Mütter daher erst bei Vollendung des 16. Lebensjahres des jüngsten Kindes.
Diese unterschiedliche Ausgestaltung des Betreuungsunterhaltes von nicht verheirateten Eltern einerseits sowie verheirateten andererseits hat das Bundesverfassungsgericht für verfassungswidrig erklärt. Kernaussage des Beschlusses ist, dass der Betreuungsunterhalt nicht um der Eltern willen geleistet wird, sondern ausschließlich wegen der Betreuung der gemeinschaftlichen Kinder. Vor dem Hintergrund des Gleichstellungsauftrages gem. Art. 6 Abs. 5 Grundgesetz sei die unterschiedliche Begünstigung von ehelichen und nichtehelichen Kindern nicht hinzunehmen. Die Notwendigkeit einer Betreuung durch Mutter (oder Vater) sei bei ehelichen und nichtehelichen Kindern gleich. Der Gesetzgeber sei daher gehindert, die Betreuungsmöglichkeit ehelicher Kinder über den nachehelichen Unterhalt günstiger auszugestalten als der Betreuung nichtehelicher Kinder.
Das Bundesverfassungsgericht hat dem Gesetzgeber zur Neuregelung weiten Spielraum gelassen. Der Gesetzgeber könne den nachehelichen Unterhaltsanspruch dem Anspruch nicht verheirateter Eltern angleichen; oder umgekehrt den Betreuungsunterhaltsanspruch nicht verheirateter Eltern auf den Umfang des nachehelichen Unterhaltsanspruchs erweitern oder eine dritte Lösung für beide Gruppen wählen. Zur Umsetzung des Verfassungsauftrages hat das Gericht dem Gesetzgeber Frist bis zum 31. Dezember 2008 gewährt. Bis zu diesem Zeitraum ist die verfassungswidrige Regelung hinzunehmen.
Eine interessante Folgefrage der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts betrifft die Unterhaltsreform. Ein Streitpunkt bis zuletzt waren die Rangfragen. Hier hat sich die CDU/CSU-Fraktion letztlich damit durchgesetzt, dass der Unterhaltsanspruch nicht verheirateter Eltern im dritten Rang nach dem nachehelichen Unterhaltsanspruch und dem Anspruch der gegenwärtigen Ehegatten eingeordnet ist. Diese Rangfolge wird nun geändert werden müssen.
Vor diesem Hintergrund ist die Unterhaltsreform, die eigentlich am 1. Juli 2007 in Kraft treten sollte, verschoben worden. Die politische Diskussion bleibt abzuwarten.
Verfasser: Rechtsanwalt und Fachanwalt für Steuerrecht Dr. Andreas Menkel aus Bonn
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