07.06.2007 -

Eine betriebsbedingte Kündigung ist immer dann rechtswirksam, wenn

  • der Arbeitsplatz des zu kündigenden Mitarbeiters aufgrund einer unternehmerischen Entscheidung ersatzlos entfällt,
  • er nicht auf einem freien Arbeitsplatz im Unternehmen weiterbeschäftigt werden kann und
  • eine Sozialauswahl letztlich zu seinen Lasten ausfällt.

Bei der Sozialauswahl muss der Arbeitgeber nach § 1 Abs. 3 KSchG die Dauer der Betriebszugehörigkeit, das Lebensalter, die Unterhaltspflichten und ggf. seine Schwerbehinderung berücksichtigen. Sie ist über sind alle Mitarbeiter zu erstrecken, mit denen der zu Kündigende vergleichbar ist; Ausnahmen gelten für Arbeitnehmer, deren Weiterbeschäftigung im berechtigten betrieblichen Interesse liegt.

Das Bundesarbeitsgericht musste sich nunmehr mit der Frage zu befassen, ob eine hohe Krankheitsanfälligkeit die Vergleichbarkeit ausschließt und damit im Rahmen der Sozialauswahl zu berücksichtigen ist. Dieser Ansicht war eine Arbeitgeberin. Sie verwies auf erhebliche – durch einen Herzinfarkt verursachte – krankheitsbedingte Ausfallzeiten einer Mitarbeiterin über eine Zeit von fünf Jahren. Durch diesen hohen Krankenstand sei sie nicht mit anderen (gesünderen) Arbeitnehmerinnen vergleichbar. Jeder Arbeitgeber habe ein berechtigtes Interesse an niedrigen Krankenständen.

Auf die hiergegen erhobene Klage urteilte das Bundesarbeitsgericht – soweit sich seiner Pressemitteilung entnehmen lässt -, dass in die Sozialauswahl zwar solche Arbeitnehmer nicht einzubeziehen sind, deren Weiterbeschäftigung im berechtigten betrieblichen Interesse liegt; dies entscheide sich aber nicht allein danach, ob der gekündigte Arbeitnehmer besonders krankheitsanfällig sei. Andere Kriterien könnten allerdings (ggf. im Zusammenspiel mit den Krankheitszeiten) einen Ausschlag geben. Es verwies die Auseinandersetzung daher zur weiteren Aufklärung an das Landesarbeitsgericht zurück.

Verfasser: Rechtsanwalt Sebastian Witt, MEYER-KÖRING v.DANWITZ PRIVAT, Bonn

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