07.06.2007

Der BGH hat in der Entscheidung vom 28. Februar 2007 (XII ZR 37/05) seine Rechtsprechung zum nachehelichen Unterhalt in einigen Punkten geändert sowie die Befristung des Aufstockungsunterhalts stärker betont.

Nach der bisherigen Rechtsprechung des BGH war der neben dem Kinderzuschlag gewährte Ortszuschlag eines in neuer Ehe verheirateten Beamten vollständig beim Unterhaltsanspruch des geschiedenen Ehegatten zu berücksichtigen. Daran hält der BGH nicht mehr uneingeschränkt fest. Der Ortszuschlag wird nach dem Besoldungsrecht sowohl für die Unterhaltsverpflichtung gegenüber einem früheren Ehegatten als auch für die neue Ehe gewährt. Der Familienzuschlag ist daher lediglich zur Hälfte beim Pflichtigen anzusetzen.

Gänzlich geändert hat der BGH seine Rechtsprechung zur Berücksichtigung des Kinderzuschlags bei einem Stiefkind. Bis zu dieser Entscheidung wurde der Ortszuschlag (Kinderzuschlag), den ein Beamter für ein Stiefkind erhalten hat, vollständig bei der Unterhaltsberechnung des früheren Ehegatten berücksichtigt. Diese Rechtsprechung hat der BGH aufgegeben. Der Familienzuschlag wird ausschließlich für die Ehe gewährt, in der das Stiefkind lebt.

Der BGH hat die Voraussetzung der Befristung nachehelichen Unterhalts noch einmal stärker akzentuiert. Dies hat eine Vorgeschichte. In 2001 änderte der BGH seine Rechtsprechung zur Bewertung von Kindererziehung und Haushaltsführung beim nachehelichen Unterhalt. Diese sog. Surrogatrechtsprechung hat zugunsten des haushaltsführenden und kinderbetreuenden Elternteils (im Regelfall der Mütter) eine Verbesserung der Rechtslage gebracht. Bis zu der Entscheidung des BGH im Jahre 2001 wurde eine nach Trennung bzw. Scheidung aufgenommene Erwerbstätigkeit vollständig auf den Unterhaltsanspruch angerechnet. Ein Unterhaltsanspruch des anderen Ehegatten war daher schon dann ausgeschlossen, wenn er etwas weniger als die Hälfte des Einkommens des unterhaltspflichtigen Ehegatten erzielte. Nunmehr treten die Einnahmen des anderen Ehegatten nach Trennung bzw. Scheidung der Eheleute an die Stelle der Haushaltsführung und Kinderbetreuung. Es erfolgt keine Anrechnung der Einnahmen mehr, sondern eine Differenzrechnung zwischen den jeweiligen Einkommen der Ehegatten.

Im Gegensatz zum Betreuungsunterhalt besteht beim Aufstockungsunterhalt die Möglichkeit der Befristung. Von dieser Möglichkeit wurde vor Änderung der Rechtsprechung wenig Gebrauch gemacht; die Fälle des Aufstockungsunterhaltes waren selten. Dies hat sich nach Änderung der Rechtsprechung gewandelt; die Fälle des Aufstockungsunterhaltes häufen sich. Daher sollten die Pflichtigen (bzw. deren Anwälte) auf eine Befristung achten.

Die Befristung kann nach der Entscheidung vom 28. Februar 2007 auch im Rahmen von Abänderungsverfahren durchgesetzt werden; insoweit hat der BGH seine Rechtsprechung geändert.

Unterhaltspflichtige sollten daher immer darauf achten, dass nachehelicher Aufstockungsunterhalt, auch wenn dieser neben Betreuungsunterhalt gewährt wird, zeitlich befristet wird. Denn nach Veröffentlichung der Entscheidung sind sie nunmehr präkludiert, wenn ein Aufstockungsunterhalt (selbst wenn dieser zusätzlich zum Betreuungsunterhalt gewährt wird) nicht befristet ist. In einem späteren Abänderungsverfahren ist eine Befristung nicht mehr möglich.

Verfasser: Rechtsanwalt und Fachanwalt für Steuerrecht Dr. Andreas Menkel aus Bonn

 

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