03.07.2007 -

Ein kürzlich von dem Bundesarbeitsgericht entschiedenes Verfahren erinnert sehr stark an eine Szene aus dem Film „Club der Teufelinnen“. Dort sorgte Goldie Hawn für Heiterkeit, als sie sich darüber beklagte, der Produzent eines Filmes habe ihr – trotz intensiver Verjüngungskur – nicht etwa die Rolle der Monique, sondern – unverschämt – von Moniques Mutter angeboten! Über derartige Szenen kann aber offenbar nicht jede(r) lachen, wie der folgende Fall des Bundesarbeitsgerichts zeigt:

Die Klägerin hatte das Drehbuch zu dem Spielfilm „Maria Ann Callas“ gelesen und anschließend einen Schauspielervertrag über die Rolle der Jennie unterschrieben. „Jennie“ sollte laut Drehbuch die Schwägerin und Freundin der Hauptdarstellerin sein. Mit dieser Erwartung kam die Klägerin auch zum Set, wurde aber kurz nach Beginn der Dreharbeiten bitter enttäuscht: Durch eine Änderung des Drehbuchs wurde aus „Jennie, die Freundin der Hauptdarstellerin“ kurzerhand „Jennie, die 60-jährige Mutter der Hauptdarstellerin“! Wie in dem „Club der Teufelinnen“ war die hiesige Klägerin entrüstet. Sie weigerte sich so lange, die veränderte Rolle zu spielen, bis der Beklagten zuletzt keine andere Wahl blieb, als das Verhalten der Klägerin als Kündigung zu bewerten und die Rolle mit einer anderen Schauspielerin zu besetzen.

Die Klägerin ließ dies nicht auf sich sitzen und erhob Klage. Sie forderte die Bezahlung der restlichen Vergütung. Zur Begründung brachte sie vor, die veränderte Rolle widerspreche den vertraglichen Vereinbarungen und sei ihr zudem unzumutbar. Die Beklagte habe deshalb nicht verlangen können, die Rolle der Mutter zu spielen.

Das Bundesarbeitsgericht BAG wies die Klage mit Urteil vom 13.06.2007 – 5 AZR 564/06 – ab und entschied, dass kein Anspruch auf Zahlung der vertraglichen Vergütung bestehe: Welche Arbeit ein Schauspieler zu leisten habe, ergebe sich – wie bei anderen Arbeitnehmern auch – in erster Linie aus dem Vertrag. Soweit der Rahmen der vertraglichen Festlegungen nicht überschritten werde, könne die Beklagte daher Inhalt und Umfang der Rolle per Weisung festlegen; zudem müsse der künstlerischen Freiheit im schauspielerischen Bereich Rechnung getragen werden. Nach alldem sei die Beklagte berechtigt gewesen, die Rolle der „Jennie“ abzuändern, denn durch die neue Drehbuchfassung sei der vertraglich festgelegte Kern der Rolle ungetastet geblieben. Auch das Rollenprofil der Klägerin sei nicht tangiert worden.

Mit anderen Worten: Die Klägerin hätte die geänderte Rolle spielen müssen; durch ihre Arbeitsniederlegung entzog sie einem weitergehenden Vergütungsanspruch die Grundlage.

Verfasser: Sebastian Witt, Rechtsanwalt in Bonn

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