12.07.2007

Der Bundestag hat am 5. Juli 2007 das Zweite Gesetz zur Regelung des Urheberrechts in der Informationsgesellschaft (so genannter „zweiter Korb“ der Urheberrechtsnovelle) beschlossen. Der Bundesrat muss dem Gesetzentwurf noch zustimmen. Die gesetzlichen Neuregelungen sollen dazu dienen, das Urheberrecht weiter an das digitale Zeitalter und die neuen technischen Möglichkeiten anzupassen. Die Änderung betreffen insbesondere folgende Aspekte:

1. Erhalt der Privatkopie

Das Erstellen privater Kopien kopiergeschützter Werke bleibt weiterhin erlaubt – auch in digitaler Form. Die Neuregelung stellt aber klar, dass das – bereits bisher geltende – Verbot der Kopie offensichtlich rechtswidrig hergestellter Vorlagen auch für unrechtmäßig online zum Download angebotene Vorlagen gilt. Hiermit soll die Nutzung illegaler Tauschbörsen deutlicher erfasst werden. Weiterhin verboten ist es auch, einen Kopierschutz zu knacken. Ein „Recht auf Privatkopie“ zu Lasten des Rechtsinhabers soll es nicht geben.

2. Pauschalvergütung als Ausgleich für die Privatkopie

Als Ausgleich für die erlaubte Privatkopie bekommt der Urheber eine pauschale Vergütung. Die bisherigen gesetzlich vorgesehenen Vergütungssätze werden abgeschafft. Nach dem neuen Recht sollen Verwertungsgesellschaften und die Verbände der Geräte- und Speichermedienhersteller die Vergütung selbst miteinander aushandeln.

3. Schranken für Wissenschaft und Forschung

Die Neuregelung erlaubt es öffentlichen Bibliotheken, Museen und Archiven erstmalig, ihre Bestände an elektronischen Leseplätzen zu zeigen. Die berechtigten Interessen der Verlage werden dadurch gewahrt, dass diese Nutzungsmöglichkeit bestimmten Einschränkungen unterliegt.

4. Unbekannte Nutzungsarten

Nach bisherigem Recht durften keine Verträge über die Verwertung urheberrechtlich geschützter Werke in einer Nutzungsart geschlossen werden, die es zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses gar nicht gab. Dies führte dazu, dass, der Verwerter eines Werkes erst mühselig nach Urhebern oder ihren Erben suchen musste, wenn er das Werk auch in einer neuen Nutzungsart nutzen wollte. Nach der neuen Regelung soll der Urheber nun über seine Rechte auch für die Zukunft vertraglich verfügen können. Der Urheber wird dadurch geschützt, dass er eine gesonderte, angemessene Vergütung für die Nutzung in der neuen Nutzungsart verlangen kann. Außerdem muss der Verwerter ihn über den Beginn der neuartigen Nutzung informieren; dem Urheber steht binnen drei Monaten ein Widerrufsrecht zu.

Mitgeteilt von Rechtsanwalt Dr. Stephan Dornbusch, MEYER-KÖRING v. DANWITZ PRIVAT, Bonn

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