15.07.2007 -

Ist ein Arbeitsverhältnis wirksam befristet, endet es mit Erreichen des Befristungsendes. Was aber, wenn der Mitarbeiter auch nach Befristungsablauf an seinem Arbeitsplatz erscheint und seiner Tätigkeit nachgeht? Diese Frage hat das Bundesarbeitsgericht in einer jüngst ergangenen Entscheidung (Urteil vom 11. Juli 2007 – 7 AZR 501/06 -) beschäftigt.

Der Fall:

Konkret ging es um einen wissenschaftlichen Mitarbeiter, dessen Arbeitsvertrag – wirksam – bis zum 28. Februar 2005 befristet war. Schon einige Monate vor dem Befristungsende verlangte er von seiner Arbeitgeberin die Fortsetzung seines Beschäftigungsverhältnisses. Dies wurde aber – ebenfalls vor dem Befristungsende – abgelehnt. Dennoch kam der Mitarbeiter und spätere Kläger am Tag nach dem Befristungsende an seinen bisherigen Arbeitsplatz und begann zu arbeiten. Zeitgleich erhob er Entfristungsklage und machte geltend, durch seine Weiterarbeit über das vereinbarte Vertragsende hinaus sei ein unbefristetes Arbeitsverhältnis entstanden; die Beklagte habe sich dagegen nicht mehr (rechtzeitig) gewehrt.

Mit seiner Klage hatte der Mitarbeiter keinen Erfolg. Dabei half ihm die gesetzliche Fiktion des § 15 Abs. 5 des TzBfG nicht. Nach dieser Vorschrift führt die Fortsetzung eines befristeten Arbeitsverhältnisses über das Vertragsende hinaus grundsätzlich zu dem Abschluss eines neuen – dann unbefristeten – Arbeitsvertrages. Diese gesetzliche Fiktion tritt nur dann nicht ein, wenn der Arbeitgeber der Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses sofort nach Kenntnis von der Wiederaufnahme der Arbeit widerspricht!

Das Bundesarbeitsgericht hat dies aufgegriffen und zusätzlich klargestellt, dass dieser Widerspruch auch schon erklärt werden kann, bevor der Mitarbeiter seinen Arbeitsplatz wieder antritt. Dies gilt insbesondere für Fälle, in denen der Arbeitnehmer eine Vertragsfortsetzung verlangt. Die Ablehnung eines Wunsches auf einvernehmliche Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses beinhaltet dann regelmäßig bereits den Widerspruch im Sinne des § 15 Abs. 5 TzBfG; er steht einem fingierten unbefristeten Arbeitsverhältnis entgegen.

Fazit:

Befristete Arbeitsverhältnisse erfordern von jedem Arbeitgeber eine erhöhte Sorgfalt. Nicht nur, dass die Unterschrift des Mitarbeiters unter dem befristeten Arbeitsvertrag regelmäßig schon vor Arbeitsantritt geleistet sein und jedwede Verlängerung eines sachgrundlos befristeten Arbeitsverhältnisses vor dem Ende der vereinbarten Zeit unterzeichnet werden muss, hat der Arbeitgeber auch darauf zu achten, seinen Mitarbeiter nach dem Befristungsende nicht wieder an den Arbeitsplatz zurückzulassen. Der Einwand, der Angestellte wolle sich seine unbefristete Anstellung „nur erschleichen“ hilft regelmäßig nicht! Das Bundesarbeitsgericht hat diese letzte Kontrolle jetzt jedoch erleichtert. Es erlaubt, dem Widerspruch gegen die Fortführung des Arbeitsverhältnisses bereits vor dem Befristungsende zu erklären.

Verfasser: Sebastian Witt, Rechtsanwalt in Bonn

 

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