17.07.2007

Der Bundesgerichtshof hat in einem Urteil vom 20. Dezember 2006 (XII ZR 84/04) darüber entschieden, wie sich Grundsicherungsleistungen auf den Unterhaltsanspruch eines erwachsenen, aber dauernd erwerbsunfähigen Kindes gegen seinen Vater auswirken; gleichzeitig musste er sich mit der Frage befassen, wie sich umgekehrt tatsächliche Unterhaltszahlungen das Vaters auf den Anspruch des Kindes auf Grundsicherungsleistungen auswirken.

Die Leistung der Grundsicherung soll den grundlegenden Bedarf für den Lebensunterhalt von Menschen absichern, die wegen Alters oder auf Grund voller Erwerbsminderung endgültig aus dem Erwerbsleben ausgeschieden sind und die mit ihren Einkünften den eigenen notwendigen Lebensunterhalt nicht decken können. Anders als die Leistungen der Sozialhilfe ist die Grundsicherung nicht nachrangig. Das führt dazu, dass Grundsicherung auch zu gewähren ist, wenn der Berechtigte Unterhaltsansprüche gegenüber Eltern oder Kindern hat, und damit auch dazu, dass sich der Berechtigte von einem Unterhaltsschuldner zunächst auf die möglichen Grundsicherungsleistungen verweisen lassen muss, bevor er Unterhalt verlangen kann.

Ein bloßer Unterhaltsanspruch wirkt sich demnach nicht auf die Leistungen der Grundsicherung aus; etwas anderes gilt nur, wenn der mögliche Unterhaltsschuldner mehr als 100.000 Euro jährlich verdient.
Andererseits wird Grundsicherung nur geleistet, wenn der Antragssteller bedürftig ist, also seinen Lebensunterhalt nicht mit eigenem Einkommen und Vermögen sicherstellen kann. Erzielt ein erwerbsunfähiger Mensch Einkünfte, aus denen er zumindest teilweise seinen Lebensunterhalt bestreiten kann, so wird die Grundsicherung nur als Aufstockung zu dem bereits vorhandenen Einkommen geleistet. Im Rahmen dieser Einkünfte sind aber auch tatsächlich geleistete Unterhaltszahlungen zu berücksichtigen.

Unterhaltsansprüche dürfen nach Ansicht des BGH nicht angerechnet werden, weil sie das Einkommen des Berechtigten nicht erhöhen, tatsächliche Unterhaltszahlungen aber sehr wohl. Im Ergebnis hängt damit die Gewährung von Leistungen der Grundsicherung davon ab, ob der Träger der Grundsicherung oder der Unterhaltsschuldner zuerst zahlt. Die befremdliche Konsequenz, dass damit derjenige Unterhaltsschuldner begünstigt wird, der nichts zahlt, wird auch durch den BGH festgestellt. Dennoch ist dies nach Ansicht der Karlsruher Richter mit dem Grundgesetz vereinbar.

Verfasser: Rainer Bosch, Rechtsanwalt und Fachanwalt für Familienrecht in Bonn

 

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