Nachdem infolge der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts die Erbschaftsteuer verfassungswidrig ist und bis 31.12.2008 reformiert werden muss (vgl. BVerfG, Beschluss vom 7.11.2006 – 1 BvL 10/02) , hat eine Arbeitsgruppe der Länderfinanzminister in einem Zwischenbericht für die Konferenz der Länderfinanzminster am 24. und 25. Mai 2007 in Husum Bewertungsregeln – getrennt nach Vermögensarten – entworfen.

Danach soll sich die künftige Bewertung der verschiedenen Vermögensarten auf anerkannte Verfahren stützen:

1. Betriebsvermögen

Für Betriebe soll zunächst wie bisher auf den Verkaufspreis abgestellt werden, sofern im Jahr vor dem Erbfall ein Anteilsverkauf stattgefunden hat.

In allen übrigen Fällen soll das Ertragswertverfahren bzw. das jeweils in dem Wirtschaftszweig übliche Bewertungsver-fahren angewendet werden.
So könnten zum Beispiel Freiberufler-Praxen nach der bei ihnen häufig verwendeten umsatzbezogenen Multiplikatorenmethode bewertet werden.
Maßgebend soll stets die Sicht eines potenziellen Käufers sein.

Wertuntergrenze des Betriebsvermögens soll die Summe der gemeinen Werte der Einzelwirtschaftsgüter im Betriebsvermögen bilden.

2. Immobilien

Bei Immobilien soll auch künftig zwischen unbebauten und bebauten Grundstücken unterschieden werden: für unbebaute Grundstücke sollen die Bodenrichtwerte gelten, für bebaute Grundstücke die Vorschriften der Wertermittlungsverordnung (Verordnung über Grundsätze für die Ermittlung der Verkehrswerte von Grundstücken – WertV). Die WertV unterscheidet zwischen Vergleichswert, Substanzwert und Ertragswert, die je nach Grundstücksart zum Ansatz kommen können.

3. Land- und Forstwirtschaft

Für das land- und forstwirtschaftliche Ver-mögen ist bislang kein Bewertungsvorschlag vorgelegt worden.

Ausblick

An die Klärung der Bewertungsgrundsätze schließt sich in einem zweiten Schritt die Frage nach den Steuertarifen und Freibeträgen an. Hier gilt es in den nächsten Monaten genau zu beobachten, wie sich die Diskussion entwickelt und ob in der individuellen Situation Handlungsbedarf besteht.

Alexander Knauss, Fachanwalt für Erbrecht, Bonn

 

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