03.08.2007

Stellt ein Arbeitgeber seinen Arbeitnehmern einen Firmenwagen zur Verfügung, müssen die Arbeitnehmer in der Regel den damit verbundenen sogenannten geldwerten Vorteil als Arbeitslohn versteuern. Der Vorteil wird in den meisten Fällen monatlich mit einem Prozent des Pkw-Bruttolistenpreises bewertet. Durch den Ansatz dieser pauschalen Ein-Prozent-Regel sind die Kosten abgegolten, die unmittelbar durch das Halten und den Betrieb des Fahrzeugs veranlasst sind und typischerweise bei der Nutzung anfallen. Als geldwerter Vorteil werden Einnahmen eines Arbeitnehmers bezeichnet, die nicht aus Geld bestehen, wie z.B. eine Wohnung, die einem Arbeitnehmer unentgeltlich oder verbilligt überlassen wird. Der geldwerte Vorteil gehört grundsätzlich zum steuerpflichtigen Arbeitslohn.

Aktuell hat der Bundesfinanzhof (BFH) entschieden, dass Unfallkosten nicht von der Ein-Prozent-Regel erfasst werden. Verzichtet der Arbeitgeber gegenüber dem Arbeitnehmer also auf die Zahlung von Schadenersatz für einen während einer beruflichen Fahrt alkoholbedingt entstandenen Unfallschaden, können diese Kosten einen zusätzlichen geldwerten Vorteil für den Arbeitnehmer darstellen, den er zu versteuern hat. Das ist immer dann der Fall, wenn die Schadenersatzforderung nicht zum Werbungskostenabzug berechtigt.

Hinweis: Ein Werbungskostenabzug ist z.B. immer dann ausgeschlossen, wenn das auslösende Moment für den Verkehrsunfall die alkoholbedingte Fahruntüchtigkeit war (BFH-Urteil vom 24.5.2007, Az. VI R 73/05).

Mitgeteilt von Rechtsanwalt & Steuerberater Andreas Jahn, MEYER-KÖRING v. DANWITZ PRIVAT – Bonn

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