22.08.2007 -

Seit dem 11. Mai 2000 erfordert jede Kündigung nach § 623 BGB zu ihrer Wirksamkeit die Schriftform. Die gesetzliche Schriftform schafft Rechtssicherheit. Gerichte müssen sich nun nicht mehr damit beschäftigen müssen, ob eine im Streit abgegebene spontane Erklärung tatsächlich als Kündigung zu verstehen ist. Außerdem schützt die gesetzliche Schriftform vor Übereilung. Müssen die Vertragsparteien ihren Beendigungswillen schriftlich zu Papier bringen, wird mancher – vielleicht im Zorn gefasster- Kündigungsentschluss nochmals überdacht werden.

Das Landesarbeitsgericht Köln hat mit seiner Entscheidung vom 20. März 2006 nun nochmals bestätigt, dass die Schriftform des § 623 BGB nur durch die von dem Kündigungsberechtigten abgefasste und eigenhändig unterschriebene Kündigungserklärung gewahrt ist.

Der Fall:

Zwischen den Arbeitsvertragsparteien kam es Anfang Juli 2005 zu einer heftigen verbalen Auseinandersetzung, in der dem Mitarbeiter mangelhafte Arbeitsleistung vorgeworfen wurde. Wenige Tage später erhielt der Mitarbeiter ein Schreiben, in dem der Geschäftsführer seiner Arbeitgeberin die von ihm (angeblich) mündlich ausgesprochene Kündigung bestätigte und den Arbeitnehmer von der Arbeitsleistung ab sofort freistellte. Der Mitarbeiter betonte in einem Antwortschreiben, er habe das Arbeitsverhältnis selbst nicht gekündigt und bot seine Arbeitskraft an. Darauf reagierte die Arbeitgeberin mit einem weiteren Schreiben in dem sie dem Mitarbeiter mitteilte: „Hiermit bestätigen wir nochmals Ihre Kündigung zum 31. Juli 2005.“

Zwei Monate später kündigte die Arbeitgeberin vorsorglich das Arbeitsverhältnis nochmals zum 31. Oktober 2005.

Der Mitarbeiter begehrte klageweise die Feststellung, dass das Arbeitsverhältnis erst durch die im September ausgesprochene Kündigung des Arbeitgebers aufgelöst worden sei und verlangte bis zu diesem Beendigungszeitpunkt seine Vergütung. Das Landesarbeitsgericht hat dem Klageantrag stattgegeben. Weder der Mitarbeiter noch der Arbeitgeber hätten zuvor wirksam gekündigt. Wenn ein Mitarbeiter mündlich kündige, reiche auch ein Bestätigungsschreiben des Arbeitgebers nicht aus, um die Kündigung wirksam werden zu lassen.

Ebenso wenig habe der Arbeitgeber in dem zu entscheidenden Fall wirksam das Arbeitsverhältnis beendet. Schließlich habe er sich im Wortlaut seiner Bestätigungsschreiben jeweils auf die Kündigung des Arbeitnehmers bezogen. Seinen eigenen Beendigungswillen habe er damit nicht ausreichend zum Ausdruck gebracht.

Hinweis für die Praxis:

Eine mündliche Kündigung kann ein Arbeitsverhältnis nicht auflösen. Notwendig ist eine schriftliche Mitteilung des Kündigungsberechtigten, die von ihm eigenhändig unterschrieben ist und seinen Beendigungswillen, den Beendigungszeitpunkt und darüber hinaus klarstellt, ob fristlos oder fristgerecht gekündigt wird.

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