22.08.2007

Das BSG hat entschieden, dass die für Leistungen zur künstlichen Befruchtung gem. § 27 a SGB V maßgebliche Altersgrenze für Männer von 50 Jahren nicht gegen den allgemeinen Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG verstößt.

Der Fall:

Der Kläger, der das 50. Lebensjahr bereits vollendet hatte, war mit der Klägerin verheiratet und bei der beklagten Ersatzkasse gesetzlich krankenversichert. Bei der Klägerin lag Sterilität vor. Der Kläger selbst litt an einer Asthenospermie. Ihren Antrag, die Kosten für eine künstliche Befruchtung mittels ICSI zu übernehmen, lehnte die Beklagte unter Hinweis auf die in § 27 a Abs. 3 SGB V festgelegte Altersgrenze für Männer ab. Die hiergegen erhobene Klage wurde abgewiesen, die Sprungrevision der Kläger hatte keinen Erfolg.

Die Entscheidung des BSG:

Das BSG bestätigt die Entscheidung des Sozialgerichts, wonach den Klägern kein Anspruch auf Leistungen zur Herbeiführung einer Schwangerschaft gem. § 27 a SGB V zusteht. Die in § 27 a Abs. 3 SGB V festgelegte Altersgrenze für Männer (Vollendung des 50. Lebensjahres) verstößt nach Ansicht des BSG nicht gegen den allgemeinen Gleichheitssatz.

Der Senat stimmt den Klägern zwar insofern zu, als dass die Altersgrenze eine Ungleichbehandlung bedeute, da die Kläger im Verhältnis zu Paaren, bei denen der Ehemann noch nicht 50 Jahre alt ist, benachteiligt werden. Es hält die unterschiedliche Behandlung jedoch für sachlich gerechtfertigt.

Dies, weil die Regelung des § 27 a SGB V keinen Kernbereich der Leistungen der gesetzlichen Krankenversicherung darstellt, sondern einen eigenständigen Versicherungsfall begründet. Der Anspruch auf Maßnahmen der künstlichen Befruchtung knüpfe nicht an den regelwidrigen Körper- oder Geisteszustand des versicherten Ehegatten, sondern an die Unfruchtbarkeit des Ehepaares an. Welche Umstände die Invertilität verursachen, sei unerheblich. Ein Leistungsanspruch bestehe auch dann, wenn keiner der Eheleute nachweisbar krank sei und die Unfruchtbarkeit des Paares medizinisch nicht erklärt werden könne. In diesem Bereich habe der Gesetzgeber grundsätzlich die Freiheit, selbst die Voraussetzungen der Gewährung dieser Leistungen der GKV näher zu bestimmen.

Nach den Worten des BSG durfte der Gesetzgeber die Ehe einer Frau mit einem zur Zeit der Befruchtung höchstens 50-jährigen Mannes als besonders geeignet ansehen, die mit den erstrebten medizinischen Maßnahmen verbundenen Belastungen und Risiken wie etwa das bei der ICSI-Methode erhöhte Risiko einer Fehlbildung des Kindes, gemeinsam zu bewältigen. Zweck der oberen Altersgrenze für Männer ist nach der Gesetzesbegründung insbesondere die Wahrung des Kindeswohls. Damit ist das Wohlbefinden des Kindes in körperlicher, geistiger und seelischer Hinsicht gemeint. Die auf Dauer angelegte Ehe wird als besonders geeignet dafür angesehen, die mit der künstlichen Befruchtung einhergehenden Risiken gemeinsam zu tragen.

Zudem habe der Gesetzgeber im Rahmen seiner Einschätzungsprärogative auch die gewöhnliche Lebenserwartung der Eheleute einzubeziehen und typisierend davon ausgehen können, dass mit der 50-Jahres-Grenze jedenfalls bis zum regelmäßigen Abschluss der Schul- und Berufsausbildung des Kindes die Ehe als eine Lebensbasis für das Kind besteht, die den Kindeswohlbelangen besser Rechnung trägt, als die Erziehung und Versorgung nur durch einen, nämlich den überlebenden Ehegatten.

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