27.09.2007

Am 21. September 2007 stimmte der Bundesrat dem unter dem Motto „Hilfe für Helfer“ auf den Weg gebrachten „Gesetz zur weiteren Stärkung des bürgerschaftlichen Engagements“ zu (vgl. auch die Ankündigung auf dieser Internetseite vom 19.05.2007). Gegenüber der Entwurfsfassung haben sich jetzt einige wichtige Änderungen ergeben.

 

1. Neuregelung und Vereinheitlichung des Katalogs gemeinnütziger Zwecke in § 52 Abs. 2 AO und Wegfall der bisherigen schwer nachzuvollziehenden Trennung steuerbegünstigter und spendenbegünstigter Zwecke mit Rückwirkung zum 01. Januar 2007.

Zukünftig kann jede Körperschaft, die anerkannt Zwecke des § 52 Abs. 2 AO verfolgt, steuerlich abziehbare Zuwendungen (Spenden) entgegennehmen und sog. Spendenbescheinigungen erteilen.
§ 52 Abs. 2 lautet zukünftig wie folgt:
„(2) Unter den Voraussetzungen des Absatzes 1 sind als Förderung der Allgemeinheit anzuerkennen:
1. die Förderung von Wissenschaft und Forschung;
2. die Förderung der Religion;
3. die Förderung des öffentlichen Gesundheitswesens und der öffentlichen Gesundheitspflege, insbesondere die Verhütung und Bekämpfung von übertragbaren Krankheiten, auch durch Krankenhäuser im Sinne des § 67, und von Tierseuchen;
4. die Förderung der Jugend- und Altenhilfe;
5. die Förderung von Kunst und Kultur;
6. die Förderung des Denkmalschutzes und der Denkmalpflege;
7. die Förderung der Erziehung, Volks- und Berufsbildung einschließlich der Studentenhilfe;
8. die Förderung des Naturschutzes und der Landschaftspflege im Sinne des Bundesnaturschutzgesetzes und der Naturschutzgesetze der Länder, des Umweltschutzes, des Küstenschutzes und des Hochwasserschutzes;
9. die Förderung des Wohlfahrtswesens, insbesondere der Zwecke der amtlich anerkannten Verbände der freien Wohlfahrtspflege (§ 23 der Umsatzsteuer- Durchführungsverordnung), ihrer Unterverbände und ihrer angeschlossenen Einrichtungen und Anstalten;
10. die Förderung der Hilfe für politisch, rassisch oder religiös Verfolgte, für Flüchtlinge, Vertriebene, Aussiedler, Spätaussiedler, Kriegsopfer, Kriegshinterbliebene, Kriegsbeschädigte und Kriegsgefangene, Zivilbeschädigte und Behinderte sowie Hilfe für Opfer von Straftaten; Förderung des Andenkens an Verfolgte, Kriegs- und Katastrophenopfer; Förderung des Suchdienstes für Vermisste;
11. die Förderung der Rettung aus Lebensgefahr;
12. die Förderung des Feuer-, Arbeits-, Katastrophen- und Zivilschutzes sowie der Unfallverhütung;
13. die Förderung internationaler Gesinnung, der Toleranz auf allen Gebieten der Kultur und des Völkerverständigungsgedankens;
14. die Förderung des Tierschutzes;
15. die Förderung der Entwicklungszusammenarbeit;
16. die Förderung von Verbraucherberatung und Verbraucherschutz;
17. die Förderung der Fürsorge für Strafgefangene und ehemalige Strafgefangene;
18. die Förderung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern;
19. die Förderung des Schutzes von Ehe und Familie;
20. die Förderung der Kriminalprävention;
21. die Förderung des Sports (Schach gilt als Sport);
22. die Förderung der Heimatpflege und Heimatkunde;
23. die Förderung der Tierzucht, der Pflanzenzucht, der Kleingärtnerei, des traditionellen Brauchtums ein- schließlich des Karnevals, der Fastnacht und des Faschings, der Soldaten- und Reservistenbetreuung, des Amateurfunkens, des Modellflugs und des Hundesports;
24. die allgemeine Förderung des demokratischen Staatswesens im Geltungsbereich dieses Gesetzes; hierzu gehören nicht Bestrebungen, die nur bestimmte Einzelinteressen staatsbürgerlicher Art verfolgen oder die auf den kommunalpolitischen Bereich beschränkt sind;
25. die Förderung des bürgerschaftlichen Engagements zugunsten gemeinnütziger, mildtätiger und kirchlicher Zwecke.
Sofern der von der Körperschaft verfolgte Zweck nicht unter Satz 1 fällt, aber die Allgemeinheit auf materiellem, geistigem oder sittlichem Gebiet entsprechend selbstlos gefördert wird, kann dieser Zweck für gemeinnützig erklärt werden. … „

Um auf sich ändernde gesellschaftliche Verhältnisse reagieren zu können, ist mit der Öffnungsklausel nach Ziffer 25 zusätzlich zum Katalog gemeinnütziger und spendenbegünstigter Organisationen die Möglichkeit eröffnet, den Zweck einer Organisation durch die obersten Finanzbehörden der Länder für gemeinnützig erklären zu lassen, wenn dieser Zweck die Allgemeinheit auf materiellem, geistigem oder sittlichem Gebiet selbstlos fördert.

Empfehlung: Gemeinnützigen Körperschaften ist zu empfehlen, ihre Satzung zu überprüfen und ggf. an den neuen Gesetzeswortlaut anzupassen.

Wichtig: Weiterhin nicht abziehbar sind Mitgliedsbeiträge an Körperschaften, die

  1. den Sport (§ 52 Abs. 2 Nr. 21 AO),
  2. kulturelle Betätigungen, die in erster Linie der Freizeitgestaltung dienen,
  3. die Heimatpflege und Heimatkunde (§ 52 Abs. 2 Nr. 22 AO) oder
  4. Zwecke im Sinne des § 52 Abs. 2 Nr. 23 AO

fördern.

Empfehlung: Vom Abzugsverbot bei kulturellen Betätigungen sind nur die Mitgliedsbeiträge an Vereine betroffen, deren Mitglieder aktiv kulturelle Betätigungen ausführen (z.B. Laientheater, Laienchor, Laienorchester), nicht aber an Fördervereine, die diese Kulturvereine fördern. Es sollte deshalb geprüft werden, für diese Vereine Fördervereine zu gründen, um die Beiträge steuerlich absetzen zu können.

 

2. Neuregelung des Spendenabzugs

  • Vereinheitlichung und Anhebung der Höchstgrenzen für den Spendenabzug von bisher 5% bzw. 10% des Gesamtbetrages der Einkünfte (§ 10 b Abs. 1 Sätze 1 und 2 EStG) auf einheitlich 20% des Gesamtbetrages der Einkünfte.
  • Die alternative Höchstgrenze für die steuerliche Begünstigung von Spenden aus Unternehmen soll von zwei auf vier Promille der Summe der gesamten Umsätze und der im Kalenderjahr aufgewendeten Löhne und Gehälter angehoben werden.
  • Ersetzen der bislang so komplizierten Großspendenregelung durch einen zeitlich unbegrenzten Spendenvortrag – bei gleichzeitigem Wegfall des früheren einjährigen Spendenrücktrags.

Empfehlung: Um auch 2007 noch in den Genuss des Rücktrags oder des weggefallenen und bisher für alle Spenden anzuwendenden Höchstbetrags in Höhe von 20.450 Euro zu gelangen, kann der Steuerpflichtige auf Antrag wählen, noch nach dem bisherigen recht besteuert zu werden.

  • Anhebung der Höchstgrenze für die zusätzliche steuerliche Begünstigung von Spenden in den Vermögensstock von Stiftungen auf 1 Mio. Euro (bei Zusammenveranlagung je Ehegatte). Dabei muss es sich nicht mehr wie bisher um eine neu gegründete Stiftung handeln. Der Abzug kann nur einmal in zehn Jahren in Anspruch genommen werden.

Wichtig: Steuerbegünstigt sind nur Zuwendungen in das Grundstockvermögen und Zustiftungen. Mittel, die zum sofortigen Verbrauch bestimmt sind, werden nicht mehr begünstigt. Noch nicht völlig klar ist die Auswirkung auf sog. Verbrauchsstiftungen, die im Laufe der Zeit auch den Vermögensstamm angreifen oder aufbrauchen dürfen.
Empfehlung: Gemeinnützigen Stiftungen, insbesondere Verbrauchsstiftungen ist zu empfehlen, ihre Satzung zu überprüfen und ggf. an das neue Recht anzupassen, um zukünftig in den Genuss von steuerbegünstigten Großspenden zu gelangen.

  • Der Betrag je Zuwendung, bis zu dem als Nachweis der Bareinzahlungsbeleg oder die Buchungsbestätigung eines Kreditinstituts genügt, wird von 100 Euro auf 200 Euro angehoben.

 

3. Förderung des Ehrenamts

  • Schaffung eines neuen Freibetrags für Einnahmen aus allen nebenberuflichen Tätigkeiten im gemeinnützigen, mildtätigen oder kirchlichen Bereich in Höhe von 500 Euro im Jahr.
  • Anhebung des Übungsleiterfreibetrags auf 2.100 Euro im Jahr.

 

4. Sonstiges

  • Die Umsatzgrenze für den möglichen pauschalen Vorsteuerabzug bei gemeinnützigen Körperschaften wird von 30.678 Euro auf 35.000 Euro angehoben. Dieser angehobene Betrag gilt gleichermaßen für die Steuerpflicht beim wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb und dem Zweckbetrieb eines Sportvereins.

 

Verfasser Rechtsanwalt & Steuerberater Andreas Jahn, MEYER-KÖRING v. DANWITZ PRIVAT – Bonn

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  • „Häufig empfohlen wird Andreas Jahn, Steuer­recht“
    (JUVE Handbuch Wirtschafts­kanz­leien 2022/2023)

  • „Häufig empfohlen wird Andreas Jahn, Steuer­recht“
    (JUVE Handbuch Wirtschafts­kanz­leien 2017-2021)

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