30.09.2007

Der BGH hat in zwei Entscheidungen vom 26. September 2007 (XII ZR 11/05 sowie XII ZR 15/05; die Urteile selbst liegen bisher noch nicht vor, sondern nur die Mitteilungen der Pressestelle) die Frage weiter konkretisiert, inwieweit der nacheheliche Aufstockungsunterhalt befristet werden kann.

In dem Verfahren XII ZR 11/05 schlossen die Beteiligten die Ehe 1982. Aus der Ehe sind zwei Kinder hervorgegangen. 2001 trennten sich die Parteien; 2004 wurde die Ehe geschieden. Beide Ehegatten waren berufstätig. Der Ehemann erzielte ein deutlich höheres Einkommen als die Ehefrau. Im Rahmen des Scheidungsverfahrens begehrte der Ehemann eine Befristung des Aufstockungsunterhalts auf zwei Jahre. Das Oberlandesgericht Celle hat dieses Verlangen des Ehemannes wegen der Ehedauer von knapp 20 Jahren zurückgewiesen. Die Revision beim Bundesgerichtshof hatte Erfolg.

Der BGH wies darauf hin, dass allein wegen der Dauer der Ehe von mehr als 20 Jahren eine Befristung des Aufstockungsunterhalts nicht ausgeschlossen sei. Es sei vielmehr zu prüfen, ob zum Zeitpunkt der Scheidung noch ehebedingte Nachteile vorliegen. Solche ehebedingten Nachteile können – als Folge der Haushaltstätigkeit und der Betreuung von Kindern – eine verschlechterte Erwerbsmöglichkeit, die aktuell unzureichende Arbeitsmarktsituation, der Gesundheitszustand oder das Alter des Unterhaltsberechtigten sein. Sollten ehebedingte Nachteile nicht festgestellt werden können, hat sich der Unterhaltsberechtigte nach einer gewissen Übergangszeit mit dem Lebensstandard zu begnügen, den er aus seinen eigenen Einkünften finanzieren könnte.

In der Entscheidung XII ZR 15/05 wurde die Ehe der Parteien 1982 geschlossen; sie blieb kinderlos. Die Beteiligten trennten sich 2002 und wurden 2004 geschieden. Während der Ehezeit hat die Ehefrau ihren Vater gepflegt. Sie hat ebenfalls während der Ehezeit im Wege der vorweggenommenen Erbfolge ein Hausgrundstück im Wert von rund 133.000,00 € erhalten. Zum Zeitpunkt der Scheidung waren beide Ehegatten vollschichtig erwerbstätig. Das Familiengericht hat den Ehemann im Scheidungsurteil zu nachehelichem Aufstockungsunterhalt in Höhe von 164,00 € und zur Zugewinnausgleichszahlung in Höhe von 60.000,00 € verurteilt. Auf die Berufung des Ehemannes hat das Oberlandesgericht die Unterhaltspflicht auf die Zeit bis Juli 2011 befristet. Gegen diese Befristung richtete sich die Revision der Ehefrau. Ihre Revision hatte keinen Erfolg.

Der BGH konnte ehebedingte Nachteile nicht feststellen. Die Pflege des schwer erkrankten Vaters war nach Auffassung des BGH auf die familiäre Bindung, aber nicht auf die Ehe zurückzuführen. Der BGH hielt es daher auch für zumutbar, dass sich die Ehefrau nach Ablauf einer Übergangszeit von einigen Jahren ab dem Jahr 2011 mit den Einkünften zu begnügen hat, die sie selbst erwirtschaften kann. Es ist zudem zu vermuten (die Pressemitteilung ist nicht eindeutig), dass der BGH das Hausgrundstück und den Zugewinn in Höhe von 60.000,00 € als weiteres Indiz für die Zumutbarkeit der Befristung angesehen hat.

Fazit: In Zukunft wird die Befristung des Aufstockungsunterhaltes schon nach dem aktuellen Gesetz noch mehr an Bedeutung gewinnen. Es ist deshalb darauf zu achten, dass der nacheheliche Unterhalt nicht nur der Höhe nach pauschal festgestellt wird, sondern auch festgehalten wird, auf welchen Unterhaltstatbeständen welche Beträge beruhen. Bei dem Unterhaltsanteil, der auf dem Aufstockungsunterhalt beruht, ist schon im Scheidungsverfahren auf Befristung zu dringen. Wenn das beabsichtigte neue Unterhaltsrecht Gesetz wird, so wird das erst recht gelten; denn dann kann nicht nur der Aufstockungsunterhalt befristet werden, sondern jeder nacheheliche Unterhalt.

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