01.11.2007 -

Die Dauer des Anspruchs der Entgeltfortzahlung ist im Einzelnen in § 3 EFZG geregelt. Im Grundsatz beträgt der Anspruch sechs Wochen. Problematisch sind aber Fälle, in denen ein Arbeitnehmer aufgrund derselben Krankheit erneut arbeitsunfähig wird. Das BAG hatte sich nun mit der Frage zu befassen, ob nach Ablauf von 12 Monaten bei einer solchen Fortsetzungserkrankung ein neuer Lohnfortzahlungsanspruch für sechs Wochen auch dann besteht, wenn der Arbeitnehmer schon vor Ablauf der 12-Monats-Frist erneut arbeitsunfähig wird und die Arbeitsunfähigkeit über den Ablauf der 12-Monats-Frist hinaus bestehen bleibt (BAG, Urteil v. 15.3.2007 – 5 AZR 514/06, DB 2007, 1360).

Der Sachverhalt der Entscheidung:

Der klagende Arbeitnehmer war vom 10. Mai 2004 bis zum 15. März 2005 wegen somatophoner Störungen arbeitsunfähig krank. Die Beklagte leistete ab dem 10. Mai 2004 Entgeltfortzahlung für die Dauer von sechs Wochen.

Nach vorübergehender Arbeitsfähigkeit bestand seit dem 25. April 2005 infolge derselben Krankheit erneut Arbeitsunfähigkeit bis zur Beendigung des Arbeitsverhältnisses am 31. Oktober 2005.

Der Kläger verlangt von seinem Arbeitgeber Entgeltfortzahlung für weitere sechs Wochen ab dem 11. Mai 2005. Während der erneuten Arbeitsunfähigkeit habe nach Ablauf der Frist von 12 Monaten ein weiterer Entgeltfortzahlungszeitraum von sechs Wochen begonnen. Der Arbeitgeber hat den Anspruch abgelehnt.

Mit seiner Zahlungsklage über 2.085,60 € brutto abzüglich geleistetem Krankengeld verfolgt der Arbeitnehmer seine Ansprüche vor dem Arbeitsgericht. Das Arbeitsgericht hat die Klage abgewiesen. Die Berufung des Klägers wurde vom Landesarbeitsgericht zurückgewiesen.

Die Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts:

Das BAG hat die Entscheidungen der Vorinstanzen bestätigt und einen Zahlungsanspruch abgelehnt.

I. Grundsatz: Entgeltfortzahlung nur für sechs Wochen

Arbeitnehmer haben Anspruch auf Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall für die Zeit der Arbeitsunfähigkeit bis zur Dauer von sechs Wochen. Dies wird im Einzelnen in § 3 EFZG geregelt.

II. Mehrfache Arbeitsunfähigkeit

Bei mehrfachen Arbeitsunfähigkeiten muss zwischen anderen Krankheiten und derselben Krankheit unterschieden werden. Für andere (neue) Krankheiten gilt der Grundsatz, dass jeweils ein neuer Entgeltfortzahlungsanspruch entsteht. Bei derselben Krankheit (fortgesetzte Krankheit) entsteht hingegen kein neuer Anspruch. Im Grundsatz ist der Arbeitgeber nach dem EFZG wegen derselben Krankheit nur jeweils in einem Zeitraum von 12 Monaten verpflichtet, für sechs Wochen Entgeltfortzahlung zu gewähren.

III. Ausnahmen: 6-Monats- und 12-Monats-Frist

1. 6-Monats-Frist

Von dem Grundsatz, dass bei einer fortgesetzten Erkrankung nur für sechs Wochen Entgeltfortzahlungsansprüche des Arbeitnehmers bestehen, gibt es in § 3 Abs. 1 Satz 2 EFZG zwei Ausnahmen. Die erste Ausnahme betrifft den so genannten 6-Monats-Zeitraum. War ein Arbeitnehmer sechs Monate lang wegen derselben Krankheit nicht arbeitsunfähig, entsteht ein neuer 6-Wochen-Anspruch nach § 3 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 EFZG.

Beispiel:

Arbeitnehmer erkrankt im Januar / Februar für 7 Wochen und im folgenden November / Dezember für 8 Wochen an derselben Krankheit. Anspruch unter diesen Voraussetzungen jeweils für die ersten 6 Wochen, da zwischen dem Wiederaufleben derselben Krankheit mehr als 6 Monate Zeitraum liegen.

2. 12-Monats-Frist

In Fällen, in denen dieselbe Krankheit wiederholt auftritt, ohne dass der 6-Monats-Zeitraum erfüllt wird, sieht das Gesetz jedenfalls nach Ablauf von 12 Monaten einen neuen Anspruch auf Entgeltfortzahlung für 6 Wochen nach § 3 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 EFZG vor. Spätestens nach Ablauf von 12 Monaten fällt damit die Sperre der Fortsetzungserkrankung weg und es beginnt ein neuer Anspruch. Der Anspruch beginnt allerdings erst mit Eintritt der nächsten Arbeitsunfähigkeit. Abzustellen ist darauf, wann der Arbeitnehmer nach Ablauf der Sperrzeit erneut wegen derselben Krankheit arbeitsunfähig geworden ist.

Beispiel:

Arbeitnehmer erkrankt am 19. Oktober 2007 für vier Wochen. Im Januar 2007 für weitere vier Wochen. Sodann im April und Juli jeweils für einige Wochen. Eine neue Arbeitsunfähigkeitsperiode wegen derselben Krankheit beginnt am 30. Oktober 2008.

Der Arbeitnehmer hat einen Entgeltfortzahlungsanspruch für die erste Erkrankung sowie für die ersten beiden Wochen der Januarerkrankung. Für die zweite Hälfte der Januarerkrankung sowie die Arbeitsunfähigkeitsperioden im April und Juli besteht kein Anspruch, da die 6-Wochen-Frist ausgeschöpft ist und zwischen den Krankheiten weniger als sechs Monate liegen. Für die krankheitsbedingte Arbeitsunfähigkeit ab dem 30. Oktober 2008 besteht dagegen wieder ein voller Entgeltfortzahlungsanspruch; zwar sind seit der letzten Arbeitsunfähigkeit (August) keine sechs Monate vergangen, der Beginn der ersten Arbeitsunfähigkeitsperiode (19. Oktober 2007) liegt jedoch mehr als 12 Monate zurück.

3. Ausnahme zur 12-Monats-Frist!

Im vorliegenden Fall bestand die Besonderheit, dass der klagende Arbeitnehmer bereits kurz vor Ablauf der 12-Monats-Frist erneut wegen derselben Erkrankung arbeitsunfähig wurde. Der 6-Monats-Zeitraum griff nicht ein. Der Arbeitnehmer argumentierte daher damit, dass der neue Entgeltfortzahlungsanspruch in jedem Fall nach Ablauf der 12-Monats-Frist entsteht, und zwar auch dann, wenn er schon vor Ablauf der Frist erneut arbeitsunfähig wird und die Arbeitsunfähigkeit über den Ablauf der 12-Monats-Frist hinaus bestehen bleibt.

Dem hat das BAG nun eine klare Absage erteilt. Ein neuer Entgeltfortzahlungsanspruch nach Ablauf der 12-Monats-Frist setzt voraus, dass der Arbeitnehmer erneut arbeitsunfähig wird. Die Bestimmung greift nicht ein, wenn der Arbeitnehmer schon vorher erneut arbeitsunfähig wird und die Arbeitsunfähig über den Ablauf der 12-Moants-Frist hinaus bestehen bleibt.

Fazit:

Arbeitgeber sind gut beraten, die Voraussetzungen der Entgeltfortzahlungspflicht genau zu prüfen. Gerade bei Fortsetzungserkrankungen greifen eine Vielzahl von Ausnahmetatbeständen, die eine Entgeltfortzahlungspflicht ausschließen.

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