01.11.2007 -

Die bereits seit 1. Januar 2002 geltende AGB-Kontrolle im Arbeitsrecht durchzieht nach und nach alle arbeitsrechtlichen Regelungsbereiche. Immer wieder werden neue Urteile des Bundesarbeitsgerichts zu der Problematik veröffentlicht. Aktuell hatte sich nun das BAG mit Widerrufsklauseln in Dienstwagenregelungen zu befassen (BAG, Urteil v. 19.12.2006 – 9 AZR 294/06, NZA 2007, 809). Der Fall hat weitreichende Bedeutung für die künftige Vertragsgestaltung von Dienstwagenregelungen.

Der Sachverhalt der Entscheidung:

Die Parteien streiten über einen Anspruch des klagenden Außendienstmitarbeiters wegen entgangener Nutzungsmöglichkeiten eines ihm zur Privatnutzung zur Verfügung gestellten Dienstfahrzeugs. Der Arbeitnehmer war seit 1995 als Außendienstmitarbeiter beschäftigt. Ihm wurde von Anfang an ein auch zur Privatnutzung überlassener Firmenwagen zur Verfügung gestellt.

Im Jahre 2001 schlossen die Parteien einen so genannten Dienstwagenvertrag. In diesem heißt es unter anderem:

1. Überlassung. Für seine Außendiensttätigkeit überlässt A-GmbH & Co. Herrn K. – im Folgenden Mitarbeiter genannt – ein Fahrzeug.

5. Umfang der Nutzung. Für berufliche Fahrten steht der Wagen dem Mitarbeiter uneingeschränkt zur Verfügung. Privatfahrten sind dem Mitarbeiter bis auf Widerruf gestattet. Für die Privatnutzung ist als Sachbezug monatlich zu versteuern: 1 % vom Listenpreis des Pkw einschließlich Mehrwertsteuer.

9. Widerruf der Überlassung. A-GmbH & Co. kann jederzeit die Überlassung des Fahrzeugs an den Mitarbeiter widerrufen. A-GmbH & Co. ist auch berechtigt, dem Mitarbeiter ein anderes Fahrzeug zuzuweisen. In allen diesen Fällen hat er, wenn er von der Firma hierzu aufgefordert wird, das Fahrzeug sofort zurückzugeben. Ein Zurückbehaltungsrecht an dem Fahrzeug kann er, gleichgültig aus welchen Gründen, nicht geltend machen.

Der geldwerte steuerpflichtige Vorteil betrug monatlich 422,84 €. Der Arbeitgeber kündigte das Arbeitsverhältnis im September 2004 zum 31. Dezember 2004. Der Außendienstmitarbeiter wurde bis zum Ablauf der Kündigung freigestellt. Gleichzeitig wurde mit der Freistellung die Herausgabe des Dienstwagens verlangt. In diesem Herausgabeschreiben heißt es wörtlich:

„Hinsichtlich Ihres Dienstfahrzeugs verweisen Sie auf Nr. 5 des Dienstwagenvertrages vom 14. August 2001. Danach steht Ihnen das Fahrzeug grundsätzlich nur für berufliche Fahrten zur Verfügung. Aufgrund der ausgesprochenen Freistellung von der Arbeitsleistung entfallen berufliche Fahrten. Privatfahrten sind Ihnen danach nur bis auf Widerruf gestattet. Wir widerrufen hiermit die Nutzung des Firmenfahrzeugs für private Zwecke.“

Der Mitarbeiter gab den Dienstwagen heraus. Er nahm im Anschluss seinen Arbeitgeber auf Nutzungsausfallentschädigung in Höhe des zu versteuernden geldwerten Vorteils von insgesamt 1.268,52 € (drei Monate x 422,84 € / Monat) nebst Zinsen in Anspruch.

Das Arbeitsgericht hat der Klage stattgegeben. Im Berufungsverfahren hat das LAG hingegen die Klage abgewiesen und die Revision zugelassen.

Die Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts:

Das Bundesarbeitsgericht hat das Berufungsurteil aufgehoben und der Klage stattgegeben.

I. Firmenwagen und AGB-Kontrolle

Die Überlassung eines Firmenwagens auch zur Privatnutzung durch den Arbeitnehmer stellt einen geldwerten Vorteil und einen Sachbezug dar. Sie ist steuer- und abgabenpflichtiger Teil des geschuldeten Arbeitsentgelts und damit, soweit vereinbart, eine Hauptleistungspflicht des Arbeitgebers.

Bei dem Dienstwagenvertrag handelte es sich um vorformulierte Bedingungen im Sinne der §§ 305 ff. BGB. Die AGB-Kontrolle fand damit in vollem Umfange Anwendung. Insbesondere gilt die AGB-Kontrolle auch für Altverträge, die vor In-Kraft-Treten der Schuldrechtsreform am 1. Januar 2002 abgeschlossen wurden. Solche Altverträge unterfallen seit dem 1. Januar 2003 ebenfalls dem neuen Recht.

II. Widerrufsvorbehalt und AGB-Kontrolle

Die Vereinbarung eines Widerrufsvorbehalts in der Dienstwagenregelung ist eine abweichende Regelung. Bei der Zurverfügungstellung des Firmenwagens auch für Privatfahrten handelt es sich um eine Vergütung in Form einer Sachleistung. Ohne den Widerrufsvorbehalt wäre der Arbeitgeber daher verpflichtet, während des gesamten Bestandes des Arbeitsverhältnisses dem Arbeitnehmer die Privatnutzung zu ermöglichen. Diese Rechtslage wird durch das vertraglich vereinbarte Widerrufsrecht geändert. Dem Arbeitnehmer wird nur für den Fall des Nichtwiderrufs die Nutzung des Dienstwagens für private Zwecke gestattet.

III. Vereinbarung eines Sachgrundes zwingend erforderlich!

Die Zumutbarkeit des Widerrufsrechts beurteilt sich nach § 308 Nr. 4 BGB. Das in Allgemeinen Geschäftsbedingungen vom Verwender (= Arbeitgeber) sich vorbehaltene Recht, von der versprochenen Leistung (= Gewährung Dienstwagen) abzuweichen, ist nur dann wirksam vereinbart, wenn der Vorbehalt nach § 308 Nr. 4 BGB unter Berücksichtigung der Interessen des Verwenders auch dem anderen Vertragsteil zumutbar ist. Dabei ist nur das von Bedeutung, was auch im Text der Vorbehaltsbestimmung zum Ausdruck gebracht wird.

Im vorliegenden Fall hat der Arbeitgeber eine Vorbehaltsbestimmung verwandt, die ihn aus jedem Anlass zum Widerruf der Privatnutzung des Dienstwagens berechtigt. Dieses Recht ist zu weitgehend und mit der AGB-Kontrolle nicht in Einklang zu bringen, insbesondere genügt dieses Recht nicht den Anforderungen des § 308 Nr. 4 i.V.m. § 307 BGB. Es bedürfte nämlich keines Sachgrundes, das Recht zur privaten Nutzung jederzeit zu entziehen. Das ist eine den Arbeitnehmer unangemessen benachteiligende Abweichung von der vereinbarten Vergütungsregel.

Praxishinweis:

Demgegenüber bedurfte es zum Entzug der Nutzung keiner zusätzlichen Änderungskündigung. Hier gilt die bekannte Rechtsprechung des BAG, wonach eine Störung von Leistung und Gegenleistung dann nicht vorliegt, wenn weniger als 25 % des regelmäßigen Verdienstes betroffen sind (BAG, Urteil v. 12.1.2005 – 5 AZR 364/04, NZA 2005, 465). Der geldwerte Vorteil der Privatnutzung des Firmenwagens hatte aber vorliegend nur ein Anteil von 15 % der Gesamtvergütung.

IV. Keine geltungserhaltende Reduktion

Eine geltungserhaltende Reduktion der zu weit gefassten Widerrufsklausel scheidet aus. Zwar hat der Arbeitgeber grundsätzlich ein schützenswertes Interesse daran, bei einer Freistellung auch die Privatnutzung zu entziehen. Solange dies aber nicht vereinbart ist, greift die Unwirksamkeit nach der AGB-Kontrolle. Ziel der AGB-Kontrolle ist es, auf einen angemessenen Inhalt der in der Praxis verwendeten Allgemeinen Geschäftsbedingungen hinzuwirken. Dieses Ziel ließe sich aber nicht erreichen, wenn jeder Verwender von Allgemeinen Geschäftsbedingungen zunächst die Grenze dessen überschreiten könnte, was er zu seinen Gunsten in gerade noch vertretbarer Weise vereinbaren durfte. Würde dies als zulässig angesehen, hätte das zur Folge, dass der Vertragspartner (= Arbeitnehmer) des Verwenders (= Arbeitgeber) in der Vertragsabwicklungspraxis mit überzogenen Klauseln konfrontiert würde. Erst in einem Prozess könnte er dann den Umfang seiner Rechte und Pflichten zuverlässig erfahren.

Praxishinweis:

Das BAG hat nochmals klargestellt, dass Arbeitgeber das vollständige Risiko der Unwirksamkeit einer Klausel tragen. Klauseln sind damit entweder wirksam oder insgesamt unwirksam. Im vorliegenden Fall konnte die Klausel auch nicht durch ergänzende Vertragsauslegung oder eine etwaige teilweise Wirksamkeit aufrechterhalten werden. Der Entzug des Firmenwagens war damit nicht rechtens.

Fazit:

Dienstwagenregelungen, die formularmäßig von Seiten des Arbeitgebers gestellt werden, unterliegen der vollen AGB-Kontrolle. Das Recht, die Überlassung eines auch nur Privatnutzung zur Verfügung gestellten Firmenwagens zu widerrufen, ist zu weit gefasst und damit unwirksam. Wir empfehlen deshalb, bestehende Regelungen zu überprüfen und ggf., soweit möglich, anzupassen. Das BAG hat dabei darauf hingewiesen, dass zugunsten der Arbeitgeber eine ergänzende Vertragsauslegung in Frage kommen kann, wenn sich Arbeitnehmer einer Vertragsanpassung an die AGB-Kontrolle widersetzen. Der Hinweis des BAG bezog sich zwar nur auf die Schutzfrist vom 1. Januar 2002 bis zum 31. Dezember 2002 (vgl. Art. 229 § 5 Satz 2 EGBGB). Nach unserer Auffassung muss dieses Privileg aber auch über die Schutzfrist hinaus gelten, sofern Arbeitgeber im Anschluss an BAG-Urteile reagieren.

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