04.11.2007

Regelmäßig nehmen Gesellschafter von Kapitalgesellschaften zur Finanzierung ihres Anteilserwerbs Darlehen auf oder verbürgen und verschulden sich später im Interesse „ihrer“ GmbH. Wird der Geschäftsanteil dann verkauft oder die Gesellschaft unter Belastung der Gesellschafter mit der Ablösung von Gesellschaftsverbindlichkeiten liquidiert, so sind Gesellschafter häufig durch fortlaufende Schuldzinsen aus Finanzierung und Refinanzierung der früheren Gesellschaftsbeteiligung auch weiterhin belastet. Finanzverwaltung und Rechtsprechung versagen dennoch stereotyp den Werbungskostenabzug mit dem Standardargument einer ab dem Zeitpunkt der Veräußerung oder Beendigung der Gesellschaft nicht mehr fortbestehenden Einkünfteerzielungsabsicht. Dies stößt bei Mandanten wie Beratern schon seit jeher auf massive Verständnisschwierigkeiten. Denn der fortbestehende Veranlassungszusammenhang zu der Gesellschaftsbeteiligung lässt sich häufig nicht leugnen.

Hier zeichnet sich ein vager Hoffnungsschimmer ab:

Der 8. Senat des BFH deutet in seiner Entscheidung vom 27.03.2007 (VIII R 64/05, BFH/NV 200) in einer von ihm offen gelassenen Frage zaghaft an, dass Schuldzinsen eines Refinanzierungsdarlehens nach Veräußerung oder Aufgabe eines Geschäftsanteils möglicherweise doch als nachträgliche Werbungskosten abzugsfähig sein könnten. Er bezieht dies auf die Absenkung der Wesentlichkeitsgrenze in § 17 EStG auf 1% durch das Gesetz zur Senkung der Steuersätze und zur Reform der Unternehmensbesteuerung vom 23.10.2000 (BGBl I 2000, 1433, BStBl I 2000, 1428). Das obiter dictum des BFH scheint systematisch nicht ganz nachvollziehbar, weil maßgeblich für den Werbungskostenabzug nur der – sachlich fortbestehende – Veranlassungszusammenhang zu der früheren Einkunftsquelle „Gesellschaftsbeteiligung“ ist, der aber für den einzelnen Gesellschafter nicht von den Beteiligungsverhältnissen abhängen kann.

Gerade weil es jedoch keinen Grund für den 8. Senat gab, dieses obiter dictum in die Begründung einzubinden, könnte eine Trendwende in der Rechsprechung beabsichtigt sein. Die weitere Entwicklung der Rechtsprechung sollte sorgsam verfolgt werden.

Es bleibt zu hoffen, dass dieser Hoffnungsschimmer nicht in der Mesosphäre fiskalischer Interessen verglüht.

 

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  • „Häufig empfohlen wird Andreas Jahn, Steuer­recht“
    (JUVE Handbuch Wirtschafts­kanz­leien 2022/2023)

  • „Häufig empfohlen wird Andreas Jahn, Steuer­recht“
    (JUVE Handbuch Wirtschafts­kanz­leien 2017-2021)

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