Die Erbschaftsteuerreform gewinnt nach Monaten der Ungewissheit langsam an Kontur: Heute hat die sogenannte „Koch/Steinbrück-Arbeitsgruppe“ die Eckpunkte des künftigen Erbschaftsteuerrechts vorgestellt. Die Ergebnisse werden nun dem Koalitionsausschuss vorgestellt und anschließend in den Bundestag eingebracht.

Eckpunkte der Reform

Folgende Eckpunkte wurden vereinbart:

  • Freuen dürfen sich die nächsten Verwandten: Die Freibeträge der Steuerklasse I für Ehegatten, Kinder und Enkel werden deutlich angehoben auf 500.000 € für Ehegatten (bisher 307.000 €), 400.000 € für jedes Kind (bisher 205.000 €) und 200.000 € für jeden Enkel (bisher 51.200 €). Allerdings wird im Gegenzug die Bemessungsgrundlage verbreitert, weil sich die Bewertung von Vermögensgegenständen künftig am Verkehrswert orientiert.
  • Die Zeche zahlen dürfen umgekehrt die entfernteren Verwandten (Steuerklasse II) und die Nichtverwandten (Steuerklasse III). Der Freibetrag beträgt zwar künftig 20.000 € (gegenüber bisher 10.300 € bzw. 5.200 €), dafür trifft sie allerdings der Anstieg der Bemessungsgrundlage voll.
  • Eingetragene Lebenspartner fallen auch künftig in Steuerklasse III und zahlen daher die im Vergleich zu Ehegatten hohen Steuersätze, Sie bekommen aber zumindest den gleichen Freibetrag wie Ehegatten, also 500.000 €.
  • Für die Unternehmensnachfolge soll folgendes gelten:
    85% des Betriebsvermögens sollen dadurch steuerfrei gestellt werden, dass die darauf entfallende Steuerschuld in zehn Jahresschritten um jeweils 1/10 ermäßigt wird, sofern das Betriebsvermögen mindestens 15 Jahre erhalten bleibt und die Lohnsumme 70% ihres Betrages vor Vermögensübertragung nicht unterschreitet. Für Kleinbetriebe soll es einen Freibetrag von 100-150.000 € geben.

Noch nicht genau fest steht, wie künftig die Wertermittlung erfolgen soll, die sich nach den Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts generell am Verkehrswert orientieren soll, der je nach Vermögensklasse unterschiedlich zu ermitteln ist.

Bei der Bewertung von vermieteten Wohnimmobilien soll es einen Abschlag von der Bewertungsgrundlage in Höhe von 10% geben, um den Wohnungsbau auch künftig attraktiv zu halten. Für Land- und Forstwirtschaft müssen ebenfalls noch Ausnahmeregelungen getroffen werden.

Bewertung:

Eine abschließende Bewertung ist noch nicht möglich, solange die Bewertungsregeln nicht feststehen. Kleinere Nachlässe werden auch künftig wohl innerhalb der Freibeträge und damit steuerfrei bleiben.

Bei größeren Vermögen empfiehlt es sich künftig erst recht, die hohen Freibeträge für Kinder und Enkel schon zu Lebzeiten mehrfach ausnutzen. Es sollte früh damit begonnen werden, Vermögen in die nächste und übernächste Generation zu transferieren. Konkrete Gestaltungsvorschläge hängen dabei von der individuellen familiären und finanziellen Situation ab. Hierzu sollte unbedingt ein Experte konsultiert werden.

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