05.11.2007

Kosten einer künstlichen Befruchtung (sogen. „In-Vitro-Fertilisation“ – IVF) sind nach einer aktuellen Entscheidung des Bundesfinanzhofs (BFH) als außergewöhnliche Belastung steuerlich absetzbar.

Der Fall:

Die Klägerin lebte seit mehreren Jahren in einer nicht ehelichen Lebensgemeinschaft und hatte die Kosten für Maßnahmen einer künstlichen Befruchtung bei ihrer gesetzlichen Krankenkasse geltend gemacht. Diese hatte die Übernahme der Kosten abgelehnt, da gem. § 27a Abs. 1 Nr. 3 SGB V Maßnahmen zur künstlichen Befruchtung nur bei miteinander verheirateten Personen von den gesetzlichen Krankenversicherungen getragen werden. Die Klägerin machte sodann die Kosten der IVF im Einspruchsverfahren gegen den Einkommensteuerbescheid als außergewöhnliche Belastungen geltend. Nach ablehnender Entscheidung des Finanzamtes erhob die Klägerin Klage, der das Finanzgericht stattgab. Die Revision des Finanzamtes zum BFH hatte keinen Erfolg.

Die Entscheidung des BFH:

Mit seinem Urteil vom 10. Mai 2007 nimmt der Senat von seiner bisherigen Rechtsprechung Abstand, wonach nur Aufwendungen einer verheirateten Frau für eine IVF mit dem Samen des Ehemannes zum Abzug als außergewöhnliche Belastungen nach § 33 des Einkommensteuergesetzes (EStG) zugelassen werden.

Nach der jetzt geäußerten Auffassung des BFH ist die Empfängnisunfähigkeit einer Frau unabhängig von ihrem Familienstand eine Krankheit. Die Zwangslage einer in fester Partnerschaft lebenden unverheirateten Frau ist nach der geänderten Auffassung des Senats ausreichend, um den Abzug der Aufwendungen als außergewöhnliche Belastung zu gewähren. Kinder zu haben und aufzuziehen bedeute nämlich unabhängig vom Familienstand für viele Menschen eine zentrale Sinngebung ihres Lebens. So werde eine ungewollte Kinderlosigkeit häufig als schwere Belastung erlebt.

Auch wenn es dem Kindeswohl am besten entspreche, wenn seine Eltern miteinander verheiratet sind, wiege dieser Vorteil nicht so schwer, dass er die Zwangslage einer empfängnisunfähigen unverheirateten Frau entfallen ließe. Hierbei berücksichtigte der Senat insbesondere die Scheidungsstatistik der Bundesrepublik Deutschland sowie die Tatsache, dass in der Bundesrepublik gegenwärtig 29 % aller Kinder nicht ehelich geboren werden. Auch die gesellschaftliche Akzeptanz nicht ehelicher Lebensgemeinschaften und der wirtschaftlichen Selbständigkeit beruflich erfolgreicher Frauen flossen in die Entscheidung ein.

Voraussetzung für die steuerliche Anerkennung ist aber, dass die Maßnahmen der Fortpflanzungsmedizin mit den Richtlinien der von den Landesärztekammern erlassenen Berufsordnung in Einklang stehen.

 

Lorbeerkranz

Auszeichnungen

  • „Häufig empfohlen wird Andreas Jahn, Steuer­recht“
    (JUVE Handbuch Wirtschafts­kanz­leien 2022/2023)

  • „Häufig empfohlen wird Andreas Jahn, Steuer­recht“
    (JUVE Handbuch Wirtschafts­kanz­leien 2017-2021)

UNVERBINDLICHE KONTAKTAUFNAHME

Sprechblasen

UNVERBINDLICHE KONTAKTAUFNAHME

Sind Sie unsicher, ob Sie mit Ihrer Angelegenheit bei uns richtig sind?
Nehmen Sie gerne unverbindlich Kontakt mit uns auf und schildern uns Ihr Anliegen.
Wir freuen uns auf Ihren Anruf.

Kontakt aufnehmen