Der Bundesgerichtshof hat durch Urteil vom 05.12.2007 entschieden, dass eine Testamentsvollstreckung über die in § 2210 BGB genannte Frist von 30 Jahren hinaus längstens bis zum Tod des Erben bzw. des Testamentsvollstreckers fortdauern kann. Eine zeitlich unbeschränkte Testamentsvollstreckung, bspw. durch eine Klausel, dass bei Tod oder sonstigem Wegfall eines Testamentsvollstreckers unbegrenzt immer wieder Testamentsvollstrecker-Nachfolger zu ernennen sind, ist hingegen nicht möglich.

Sind seit dem Erbfall 30 Jahre verstrichen und soll die Verwaltung des Nachlasses nach testamentarischer Anordnung des Erblassers über 30 Jahre hinaus bis zum Tode des Testamentsvollstreckers fortdauern, verliert diese Anordnung ihre Wirksamkeit mit dem Tode des letzten Testamentsvollstreckers, der innerhalb von 30 Jahren seit dem Erbfall in sein Amt berufen wurde.

Der BGH hat damit eine schon kurz nach dem Inkrafttreten des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) am 1. Januar 1900 und somit seit über 100 Jahren umstrittene Rechtsfrage höchstrichterlich geklärt.

Der Fall:

Das Verfahren betrifft die Testamentsvollstreckung über den Nachlass des am 20. Juli 1951 verstorbenen ehemaligen Kronprinzen Wilhelm Prinz von Preußen (Erblasser), dem ältesten Sohn des 1941 verstorbenen ehemaligen Deutschen Kaisers Wilhelm II.. Die Kläger begehren als Testamentsvollstrecker des Erblassers mit ihrer Klage die Herausgabe von Inventar einer vom Beklagten – dem ältesten Sohn des am 25. September 1994 verstorbenen Louis Ferdinand Prinz von Preußen, der wiederum zweitältester Sohn des Erblassers gewesen war – bewohnten Villa, das nach ihrer Behauptung zum Nachlass gehört. Mittels einer von ihm erhobenen Widerklage beantragte der Beklagte die gerichtliche Feststellung, dass die in einem Erbvertrag von 1938 angeordnete Dauertestamentsvollstreckung mit dem Tode seines Vaters unwirksam geworden sei.

Das Landgericht Berlin hat die Klage abgewiesen und der Widerklage stattgegeben. Das Kammergericht hat durch Teilurteil nur über die Widerklage entschieden und diese abgewiesen. Seiner Ansicht nach dauert die Testamentsvollstreckung bis zum Ableben des letzten Testamentsvollstreckers fort, der 30 Jahre nach dem Tode des Erblassers im Amt war. Da einer der Kläger 1975 und somit noch vor Ablauf der 30-Jahres-Frist zum Testamentsvollstrecker ernannt wurde, sei die Anordnung der Testamentsvollstreckung nach wie vor wirksam. Dagegen richtete sich die Revision des Beklagten.

Die Entscheidung des BGH:

Der Bundesgerichtshof hat in seiner Grundsatzentscheidung die Revision des Beklagten zurückgewiesen und damit die Entscheidung des Kammergerichts bestätigt.

Fazit:

Will der Erblasser das Vermögen auf Dauer dem unmittelbaren Zugriff der Erben entziehen, kann dies über die Anordnung einer Testamentsvollstreckung zwar auch über eine Dauer von 30 Jahren hinaus geschehen, aber nicht „auf ewig“. Ist eine Lösung „für die Ewigkeit“ gewünscht, kann alternativ über die Errichtung einer Stiftung nachgedacht werden.

Ob es im Einzelfall wirklich sinnvoll ist, auch in die folgenden Generationen „hineinzuregieren“, sollte jeweils mit Hilfe fachkundiger Berater geklärt werden. Dabei kann allerdings auch unter steuerlichen Gesichtspunkten die Errichtung einer Stiftung vorzuziehen sein, die gerade vor dem Hintergrund des erst kürzlich verabschiedeten Gesetzes zur weiteren Stärkung des bürgerschaftlichen Engagements auch attraktive steuerliche Möglichkeiten bietet (vgl. dazu die Besprechung unseres Kollegen Jahn, hier klicken). Unter erbschaftsteuerlichen Gesichtspunkten kann sich beispielsweise die Errichtung einer Doppelstiftung empfehlen.

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