Der Bundesgerichtshof (BGH) hat mit Urteil vom 5. März 2008 – XII ZR 150/05 – zu den Kosten eines Ganztagskindergartens entschieden.
Das Kind, Kläger im Verfahren, besuchte einen Ganztagskindergarten. Die Mutter konnte deshalb ganztags erwerbstätig sein. Der beklagte Vater hatte durch Jugendamtsurkunde den Kindesunterhalt anerkannt. Die Mehrkosten des Ganztagskindergartens (im Verhältnis zu den Kindergartenkosten bei einem nur halbtägigen Besuch) betrugen 90,00 € monatlich (ohne Essensgeld). Mit der Klage wurde dieser Betrag als Mehrbedarf des Kindes gegen den Vater geltend gemacht.
Das Amtsgericht sowie das Oberlandesgericht hatten die Klage abgewiesen. Nach Auffassung des Oberlandesgerichts handelt es sich bei den Kosten für den Ganztagskindergarten um berufsbedingten Aufwand der Mutter und nicht um einen vom Kind geltend zu machenden Aufwand.
Der BGH hat diesen Ansatz zurückgewiesen. Nach Auffassung des BGH handelt es sich nicht um berufsbedingte Aufwendungen der Mutter, sondern um einen Mehrbedarf des Kindes. Der Besuch des Ganztagskindergartens diene nicht dazu, dass die Mutter ganztägig arbeiten gehen könne, sondern ausschließlich erzieherischen Zwecken des Kindes.
Der Mehrbedarf, der über den halbtätigen Kindergartenbesuch hinausginge, müssten sich die Eltern entsprechend ihrer Leistungsfähigkeit teilen. Die Sache wurde daher an das Oberlandesgericht zurückgewiesen, damit dort die Leistungsfähigkeit der Elternteile aufgeklärt werden kann.
Fazit: Der BGH hat mit dieser Entscheidung seine bisherige Rechtsprechungslinie verlassen. Die Kosten für den Besuch des Ganztagskindergartens wurden bisher als berufsbedingte Aufwendungen des betreuenden Elternteils angesehen, soweit der Besuch in erster Linie dazu dient, dem betreuenden Elternteil (im Regelfall den Müttern) eine ganztägige Erwerbstätigkeit zu ermöglichen. Der BGH hat diesen Ansatz nunmehr verworfen und die Mehrkosten als Mehrbedarf des Kindes qualifiziert. Ob dies den Kindern bzw. wirtschaftlich gesehen den betreuenden Elternteilen hilft, wird sich zeigen. Da dieser Mehrbedarf entsprechend den Einkommensverhältnissen der Eltern aufgeteilt wird, kann es durchaus sein, dass der betreuende Elternteil auf den (Mehr)-Kosten sitzen bleibt, wenn der andere Elternteil nicht leistungsfähig ist.
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