15.04.2008

Der BFH hat mit Urteil vom 17. Januar 2008 – VI R 45/04 – entschieden, dass ein Ehegatte noch nach dem Tod des anderen Ehegatten die Aufteilung der Einkommensteuer sowie der Vermögensteuer (soweit noch veranlagt) nach §§268 ff. AO beantragen kann. Die Finanzverwaltung ist an den Antrag gebunden.

In dem vom BFH entschiedenen Fall wurde die Klägerin mit ihrem Ehemann zur Einkommensteuer 1986 bis 1999 (!) und zur Vermögensteuer 1986 bis 1990 veranlagt. Der Ehemann ist im Dezember 2001 verstorben. Die Ehefrau war seine Alleinerbin. Der Nachlass des Ehemannes war offenbar überschuldet. Die Einkommensteuer bzw. die Vermögensteuer konnte nicht vollständig beglichen werden. Nach dem Tod des Ehemannes hat die Ehefrau Antrag auf Aufteilung der Einkommensteuer sowie der Vermögensteuer entsprechend einer Einzelveranlagung gestellt. Das Finanzamt hat den Antrag abgelehnt. Das Finanzgericht Köln und der BFH haben dem Finanzamt widersprochen.

Der BFH hat dies mit dem verfassungsrechtlichen Verbot der Benachteiligung von Eheleuten begründet, die sich – wie im Regelfall üblich – zusammen veranlagen lassen. Durch die Zusammenveranlagung haften beide Ehegatten gesamtschuldnerisch für die festgesetzte Steuer. Die Aufteilung der Steuern im Vollstreckungsverfahren stelle sicher, dass zusammen veranlagte Ehegatten nicht schlechter gestellt werden als einzel-veranlagte Ehegatten. Wegen der (fiktiven) Einzelveranlagung werde jeder Ehegatte nur mit der Steuer belastet, die auf die eigenen Einkünfte entfällt. Nach Auffassung des BFH gelten diese Grundsätze auch beim Tod eines Ehegatten, wenn der andere Ehegatte sein Gesamtrechtsnachfolger wird. Auch in diesem Fall muss dem überlebenden Ehegatten die Möglichkeit verbleiben, durch Antrag lediglich für die Steuernachzahlung einzustehen, die aufgrund eigener Einkünfte festgesetzt worden ist. Zudem könne es – so der BFH – keinen Unterschied machen, ob der Aufteilungsantrag kurz vor oder kurz nach dem Tod eines Ehegatten gestellt wird.

Fazit: Durch dieses BFH-Urteil besteht in besonderen Fallkonstellationen (hohe Steuernachzahlung wegen Einkünften des verstorbenen Ehegatten) die Möglichkeit, diese Steuernachzahlung auf den Nachlass zu konzentrieren und die Haftung des Erben mit eigenem Vermögen zu verhindern. Voraussetzung ist allerdings, dass der überlebende Ehegatte Alleinerbe ist. Noch nicht entschieden ist, ob dieses Antragsrecht auch im Falle einer Erbengemeinschaft (insbesondere mit den Kindern der Ehegatten) gilt. Hier könnte der Ehegatte den Nachlass durch den Aufteilungsantrag mit hohen Steuernachzahlungen belasten. Aus der besprochenen Entscheidung des BFH ergeben sich keine Hinweise, dass das Antragsrecht gemäß § 268 AO in diesen Fällen beschränkt sein soll. Im Falle eines vor dem Tod des Ehegatten gestellten Antrages gemäß § 268 AO wäre die Erbengemeinschaft auch mit der Steuernachzahlung belastet; bei einem Aufteilungsantrag nach dem Tod des Ehegatten dürfte daher nichts anderes gelten.

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    (JUVE Handbuch Wirtschafts­kanz­leien 2022/2023)

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