In Formulararbeitsverträgen können zweistufige Ausschlussklauseln vereinbart werden. Bei Unwirksamkeit eines Teils sind zweistufige Ausschlussfristen teilbar. Teilbarkeit liegt vor, wenn die verbleibende Regelung weiterhin verständlich ist. Die Mindestfrist für die gerichtliche Geltendmachung der Ansprüche beträgt drei Monate.
Mit diesem Urteil führt das BAG seine Rechtsprechung vom 25. Mai 2005 fort (BAG vom 25. Mai 2005 – 5 AZR 572/04).
Sachverhalt:
Der Arbeitnehmer versuchte – erstmals – im Jahr 2006 gegenüber dem Arbeitgeber seine ihm zustehenden Prämienansprüche aus dem Jahr 2004 gerichtlich geltend zu machen. Der zwischen den Parteien bestehende Formulararbeitsvertrag enthielt eine zweistufige Verfallklausel. Auf ihrer ersten Stufe regelte diese den Verfall aller beiderseitigen Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis, wenn sie nicht innerhalb von drei Monaten nach Fälligkeit gegenüber der anderen Vertragspartei schriftlich geltend gemacht werden. Auf ihrer zweiten Stufe regelte die Klausel den Verfall der Ansprüche, wenn diese nicht einen Monat nach ihrer Geltendmachung bei Gericht eingeklagt werden.
Der Kläger vertrat die Auffassung, die zweistufige Verfallklausel sei insgesamt unwirksam und könne die Geltendmachung seines Anspruches nicht hindern. Die Unwirksamkeit der zweiten Stufe der Verfallklausel führe deshalb zur Unwirksamkeit der Verfallfristenregelung insgesamt, da sie inhaltlich unteilbar sei.
Gründe:
Das Bundesarbeitsgericht entschied, dass die Unwirksamkeit einer Ausschlussklausel grundsätzlich nicht die gesamte Verfallsregelung in ihrer Wirksamkeit erfasse. Dies gelte für den Fall, dass die Verfallsregelung weiter aus sich heraus verständlich sei und einen sinnvollen, zulässigen Regelungsteil bilde. Eine grundsätzliche Unteilbarkeit einer Verfallfristenregelung bestehe nicht.
Bereits in einer Entscheidung aus dem Jahr 2005 stellte das Bundesarbeitsgericht fest, dass zulässigerweise zweistufige Ausschlussklauseln in Formulararbeitsverträgen vereinbart werden können, die Mindestfrist für die gerichtliche Geltendmachung aber wenigstens drei Monate betragen muss.
Für die neue Entscheidung des Bundesarbeitsgerichtes folgte daraus die Unwirksamkeit der zweiten Stufe der hier in Rede stehenden Verfallsregelung, da sie mit einem Monat zu kurz bemessen sei. Allerdings führe die Unwirksamkeit der zweiten Stufe dieser Verfallsregelung nicht zu ihrem ersatzlosen Wegfall, da die Regelung teilbar sei.
Grundsätzlich sei die Teilbarkeit mittels einer Streichung des unwirksamen Teils mit einem „blauen Stift“ (den sogenannten Blue-Pencil-Test) zu ermitteln. Hierbei sei zu prüfen, ob die verbleibende Regelung weiterhin an sich verständlich bleibe. Kriterium dabei sei, ob die verbleibende Klausel äußerlich und inhaltlich unverändert bleibe und ihre Selbständigkeit und ihren spezifischen Zweck behalte.
Fazit:
Der Arbeitnehmer kann bei zweistufigen Verfallfristen nicht auf die Unwirksamkeit einer der Ausschlussfristen bauen, um die Feststellung der Unwirksamkeit der Verfallklausel insgesamt zu erreichen. Vielmehr müssen Arbeitnehmer und Arbeitgeber bei einer verbleibenden sinnvollen Regelung mit deren Wirksamkeit und Anwendbarkeit rechnen. Dies insbesondere unter Berücksichtigung der Tatsache, dass einstufige Ausschlussfristen in der Praxis des Arbeitslebens weit verbreitet sind und häufig in Formulararbeitsverträgen vorkommen.
Verfasser: Daniel Stille, LL.M. , Rechtsanwalt, Bonn
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