15.07.2008 -

Das GKV-OrgWG befindet sich im Gesetzgebungsverfahren. Primär mit dem Ziel, notwendige Detailregelungen zur Insolvenzfähigkeit von gesetzlichen Krankenkassen zu treffen, bringt es als sog. „Omnibusgesetz“ quasi nebenbei wichtige Änderungen im Recht der Leistungserbringer.  Folgende Entwicklungen sind zu erwarten:

1. Abschaffung der „68-er Altersgrenze“

Bislang ist in § 95 Abs. 7 SGB V die 68er Altersgrenze für Vertragsärzte, -zahnärzte und –psychotherapeuten geregelt. Nachdem Gerichte aller Instanzen den jahrelangen Angriffen stets eine Abfuhr erteilt und die Altersgrenze als rechtmäßig bewertet haben, scheint sich das Thema „68er Altersgrenze“ nun durch Aktivitäten des Gesetzgebers zu erledigen. Der Gesetzentwurf sieht die ersatzlose Streichung vor: Die Regelung sei nicht zuletzt aufgrund der demografischen Entwicklung nicht mehr sachgerecht.

2. Reduzierung des Versorgungsanteils überwiegend psychotherapeutisch tätiger Ärztinnen und Ärzte.

§ 101 Absatz 4 SGB V garantiert überwiegend oder ausschließlich psychotherapeutisch tätigen Ärztinnen und Ärzten also auch den ärztlichen Psychotherapeuten bis zum Jahresende 2008 jeweils einen zulassungsrechtlichen Versorgungsanteil in Höhe von 40 %. Während die psychologischen Psychotherapeuten nicht nur den Mindestversorgungsanteil sehr schnell erreichten, sondern insbesondere in Ballungsräumen Übervorsorgung herbeiführten, gelang es der überwiegend psychotherapeutisch tätigen Ärzteschaft nicht, die bedarfsplanungsrechtliche Quote von 40 % zu erreichen. Dem trägt der Gesetzesentwurf dadurch Rechnung, dass er den Versorgungsanteil auf 20 % reduziert, diesen allerdings bis zum 31.12.2013 garantiert. Weiter soll festgeschrieben werden, dass 20 % der Gesamtversorgung den Leistungserbringern, die ausschließlich Kinder und Jugendliche psychotherapeutisch betreuen, vorbehalten bleiben soll. Überwiegend psychotherapeutisch Ärztinnen und Ärzten, die sich in Zulassungsbezirken niederlassen wollen, in denen ein Versorgungsanteil von 20 % bereits erreicht ist, ist daher dringend zu empfehlen, den Zulassungsantrag nach altem Recht schnellstmöglich zu stellen.

3. Nachbesetzung „halber“ Vertragsarztsitze

Es besteht Rechtsunsicherheit, ob durch hälftige Beschränkung des Versorgungsauftrags freiwerdende „halbe“ Vertragsarztsitze wie „ganze“ gemäß § 103 Absatz 4 Satz 1 SGB V aufgrund Ausschreibung nachbesetzt werden können. Nach Empfehlung des Bundesrats soll dies klarstellend positiv in das Gesetz aufgenommen werden. Dies würde die Abgabeplanung der Vertragsärzteschaft deutlich erleichtern. Bislang hatten sich die Zulassungsgremien hier zumeist ablehnend verhalten.

4. Verlängerung der Übergangsfrist für das bisherige System der Hilfsmittelversorgung

§ 126 Absatz 2 SGB V befristet das bisherige Zulassungssystem im Bereich der Hilfsmittelversorgung bis zum Jahresende 2008. Nach Vorschlag des Bundesrats soll diese Übergangsfrist um ein Jahr verlängert werden. Bis zum 31.03.2007 zugelassene Leistungserbringer hätten damit ein Jahr länger Zeit, sich an die veränderten Marktverhältnisse anzupassen.

Verfasser: Dr. Reiner Schäfer-Gölz und Wolf Constantin Bartha, Rechtsanwälte und Fachanwälte für Medizinrecht

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