Hat ein Erblasser seinen Ehegatten oder seine Kinder enterbt (beispielsweise dadurch, dass er eine gemeinnützige Stiftung zum Erben einsetzt), so stehen ihnen Pflichtteilsansprüche in Höhe des Wertes ihres gesetzlichen Erbteils zu. Um die Ansprüche beziffern und damit auch das Prozesskostenrisiko abschätzen zu können, muss zunächst der Wert des Nachlasses bestimmt werden. Die Pflicht zur Wertermittlung trifft die Erben.

Bei Immobilien ist die Wertermittlung relativ einfach, weil hierfür gesicherte Regeln (z.B. in der Wertermittlungsverordnung) existieren, die an objektive und relativ leicht nachvollziehbare Kriterien anknüpfen.

Komplizierter ist die Wertermittlung häufig dann, wenn sich Vermögensgegenstände im Nachlass befinden, deren Wert sich nur schwer bestimmen lässt, beispielsweise Kunstgegenstände. Hier gestaltet sich die Wertermittlung schon sehr viel schwieriger, da die Bewertung von Kunst immer auch subjektiv geprägt ist. Daher kommt ein Erbe seiner Verpflichtung zur Ermittlung des Wertes von Kunstgegenständen nach Auffassung des OLG Köln (NJW 2006, 625) schon dadurch nach, dass er anstelle eines Sachverständigengutachtens Bewertungen durch zwei renommierte Kunstauktionshäuser (in diesem Fall „Sotheby’s“und „Christie’s“) beibringt. Denn diese Kunstauktionshäuser beschäftigen Fachleute, die auch die Schätzwerte ermitteln, welche von den Bietern bei den Auktionen zu Grunde gelegt werden.

Dem stehe es auch nicht entgegen, wenn die Bewertungen teilweise erheblich auseinander gehen. Dies sei gerade Ausdruck der mangelnden Objektivierbarkeit der Bewertung von Kunstgegenständen. Neben objektiven Kriterien wie Charakteristik des Künstlers, Größe, Erhaltung, Seltenheit, Frühwerk oder Spätwerk und kunsthistorische Bedeutung komme es zwangsläufig immer auf den subjektiven Eindruck des Spezialisten an, der das Werk bewerte.

Um seiner Auskunftspflicht nachzukommen, muss ein Erbe übrigens nicht zwangsläufig große Kunstauktionshäuser wie „Sotheby’s“ und „Christie’s“ beauftragen. Ausreichend kann auch die Auskunft eines kleineren Auktionshauses sein, solange die Expertise des Auktionshauses sich auf die zu begutachtende Kunst erstreckt und nachvollziehbar dargelegt wird, welche Kriterien in die Bewertung eingeflossen sind. Damit hat der Erbe seiner Auskunftspflicht genüge getan.

Der Pflichtteilsberechtigte kann auch dann, wenn er selbst den Wert der Kunstgegenstände höher einschätzt, kein weiteres Gutachten verlangen. Es bleibt ihm allerdings unbenommen, auf eigene Kosten ein weiteres Gutachten in Auftrag zu geben, um so das Gericht von seiner Auffassung zu überzeugen (siehe OLG Oldenburg, NJW 1999, 1974).

Verfasserin: Dr. Susanne Sachs, Rechtsreferendarin

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