03.10.2008 -

Im Vertragsarztrecht gilt bekanntlich grundsätzlich die „Pflicht zur persönlichen Leistungserbringung“. Die Durchführung ärztlicher Leistungen durch einen anderen Arzt als den Niedergelassenen ist nur unter engen Voraussetzungen möglich.

Krankenhausärzte sind hier zumeist weniger kritisch. Im Grenzbereich zur ambulanten Versorgung können so unliebsame Überraschungen auftreten. Wenig positive Erfahrungen machen z.B. ermächtigte Chefärzte, wenn sie Tätigkeiten, die im Rahmen der Ermächtigung erfolgen, von nachgeordneten Ärzten durchführen lassen. Regresse der KV können die Folge sein.

Weniger bekannt ist, dass die Frage, wer tatsächlich einen ärztlichen Eingriff durchführt, auch im Verhältnis zwischen Arzt und Patient von erheblicher Bedeutung sein kann. Aufhorchen lässt das oben genannte Urteil des Oberlandesgerichts Koblenz mit dem Leitsatz: „Kein Zahlungsanspruch eines Schönheitschirurgen, der die Operation von einem Kollegen ausführen lässt“.

Was war geschehen? Eine Patientin hatte sich in eine Privatklinik begeben und mit dem dortigen Chefarzt einen umfangreichen kosmetischen Eingriff vereinbart.

Ein schriftlicher Behandlungsvertrag war nicht geschlossen worden. Nach Durchführung der Operation, für die der Chefarzt knapp 8.000,00 € in Rechnung gestellt hatte, hatte die Patientin erfahren, dass nicht der Chef, sondern ein angestellter Arzt operiert hatte. Die Patientin fühlte sich getäuscht und erklärte die Anfechtung des Behandlungsvertrages.

Der Chefarzt argumentierte, es sei nie vereinbart worden, dass er den Eingriff persönlich vornehme. Der operierende Arzt sei gleichermaßen fachlich qualifiziert und erfahren.

Das zunächst angerufene Landgericht hatte zwar die Anfechtung des Behandlungsvertrages durch die Patientin akzeptiert, die von ihr begehrte Rückzahlung des bereits gezahlten Arzthonorar aber dennoch nicht zugestanden: Die Patientin sei „bereichert“, da sie jedenfalls eine Operationsleistung erhalten habe, die den Wert der geleisteten Vergütung haben.

Das von der Patientin angerufene Oberlandesgericht hat anders entschieden und der Patientin fast die gesamte Vergütung für die Operation wieder zugesprochen.

Der Chefarzt hätte die Leistung selbst („höchstpersönlich“) erbringen müssen. Eine höchstpersönlich geschuldete Leistung könne aber nicht von einem anderen erbracht werden. Der Chefarzt selbst konnte, nach dem der Angestellte operiert hatte, selbstverständlich auch selbst nicht mehr tätig werden, da das Operationsziel bereits erreicht war. Grundsätzlich entfällt ein Vergütungsanspruch, wenn die Leistung, für die der Betrag bezahlt wird, unmöglich wird.

Warum war nun die Verpflichtung des Arztes, die Operation persönlich durchzuführen, für das Gericht so deutlich? Anders als beim Krankenhausvertrag zur Durchführung eines medizinisch gebotenen Eingriffs, bei dem der Patient meist davon ausgeht, dass die Erfüllung der ärztlichen Pflichten nicht an eine bestimmte Person gebunden ist, ging es hier um eine kosmetische Operation. Die Patientin hatte mit dem Chefarzt zunächst ein Beratungsgespräch geführt. Dieses Gespräch kam zustande, weil die Frau eine Werbepräsentation der Klinik gesehen hatte. Dort wurde unter anderem massiv auf die Bedeutung der Person des Operateurs für Gelingen und Sicherheit der Operation hingewiesen.

Unter anderem hieß es: „Der wichtigste Faktor für den Erfolg einer kosmetischen Operation ist der plastische Chirurg. (…) Sie sollten sich nach gründlicher Abwägung für Ihren Operateur entscheiden.“

Für das Gericht stand fest, dass sich die Patientin aufgrund dieser Information auch nur vom beklagten Arzt operieren lassen wollte. Sofern sich der Arzt von einem Kollegen vertreten lassen wollte, hätte er aktiv und deutlich darauf hinweisen müssen. Nach Auffassung des Gerichts hatte der Chefarzt damit seine vertraglich versprochenen Dienste nicht erfüllt. Konsequenz: kein Vergütungsanspruch.

Einen Vergütungsanspruch „durch die Hintertür“, nämlich im Wege eines Wertersatzes für die erfolgreiche Operation lehnte das Gericht ab. Sofern die Patientin „bereichert“ sei, sei ihr diese Bereichung „aufgedrängt“, worden. Dann sei der Chefarzt nicht schutzwürdig.

Das Urteil erscheint lebensnah. Wirbt ein Operateur gerade mit seiner eigenen Qualifikation und empfiehlt dem Patienten, seine Auswahl an Person und Qualifikation des Operateurs zu knüpfen, darf er nicht stillschweigend das Einverständnis des Patienten unterstellen, wenn er nicht selbst operiert.

Konsequenz: Es empfiehlt sich, mit dem Patienten offen über die am Eingriff beteiligten Personen zu sprechen und die Absprachen zu dokumentieren, vorzugsweise in einem schriftlichen Behandlungsvertrag zusammenzufassen.

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