29.10.2008 -

 

Kündigungen müssen gem. § 623 BGB eigenhändig unterschrieben sein. Eigenhändig bedeutet, dass die Kündigung im Original unterschrieben werden muss. Das Original muss dann dem Arbeitnehmer zugehen. Das LAG Hamm hatte vor kurzem entschieden, dass es bei einer Kündigung per SMS an der erforderlichen Schriftform fehlt (LAG Hamm, Urt. v. 17.8.2007 – 10 Sa 512/07, B+P 2007, 825). Wir möchten die Reihe dieser kuriosen Entscheidungen nun fortsetzen und auf ein aktuelles Urteil des Hessischen LAG hinweisen (Hessisches LAG, Urt. v. 26.10.2007 – 10 Sa 961/06, abrufbar unter www.lag-frankfurt.justiz.hessen.de). Danach genügt die Unterschrift unter einer Kündigung durch einen Unterschriftenstempel nicht.

Die gesetzlich vorgeschriebene Schriftform nach § 623 BGB i.V.m. § 126 BGB ist nur dann gewahrt, wenn die Urkunde, also das Kündigungsschreiben, vom Aussteller (Arbeitgeber) eigenhändig durch Namensunterschrift unterzeichnet ist. Dieses Schriftformerfordernis ist aber nicht gewahrt, wenn die Unterschrift unter der Kündigung durch einen Unterschriftenstempel erzeugt worden ist. Die Kündigung ist dann unwirksam und eine Kündigungsschutzklage erfolgreich.

 

Hinweis für die Praxis:

Kündigungen können nur mit Originalunterschrift wirksam ausgesprochen werden. Alle anderen Ersatzformen führen zur uneingeschränkten Nichtigkeit der Kündigung. Dies gilt nicht nur für die SMS und den Unterschriftenstempel, sondern auch für die Kündigung per E-Mail (selbst mit Signatur), per Telefax oder Telegramm.

 

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