Der Bundesfinanzhof (BFH) hat mit Urteil vom 21. September 2000 – IV R 54/99 – (entgegen Tz. 24.08 ff. des Umwandlungssteuer-Erlasses, BStBl I 1998, 268 !) entschieden, die Aufnahme eines Sozius in eine Einzelpraxis eines Rechtsanwalts führe zu einem tarifbegünstigten Veräußerungsgewinn , wenn alle stillen Reserven aufgelöst werden; dabei ist die Tarifbegünstigung auch insoweit anzuwenden, als eine Zuzahlung in das Privatvermögen des Einbringenden erfolgt. (Abgrenzung zum Urt. des BFH vom 18.10.1999, Kommentierung vom 13.04.2000 „Vorsicht bei der Aufnahme eines Partners in die Einzelpraxis“ auf dieser Homepage -)
Der Kläger hatte mit dem bei ihm angestellten Rechtsanwalt eine Sozietät gegründet und in diese seine bisherige Einzelpraxis eingebracht. Der neue Sozius zahlte an den Kläger als Gegenleistung für den halben Anteil an der Büroeinrichtung und für die Hälfte des ideellen Praxiswerts einen Betrag von 192.665,– DM. Die Sozietät setzte das Betriebsvermögen in ihrer Eröffnungsbilanz mit dem Teilwert an. Der Kläger erklärte infolge der Einbringung einen Veräußerungsgewinn in Höhe von 385.330,– DM, für den er in vollem Umfang die Tarifbegünstigung beantragte. Das Finanzamt gewährte die Tarifbegünstigung nur für den halben Gewinn aus der Einbringung. Die Klage vor dem Finanzgericht hatte keinen Erfolg.
Der BFH bestätigte die Auffassung des Finanzamts. Er wertete den Vorgang dahingehend, dass der bisherige Praxisinhaber seine Praxis gemäß § 24 Abs. 3 S. 2 UmwStG – teils auf eigene, teils auf fremde Rechnung – in die Sozietät eingebracht und anschließend einen Teilanteil an den Eintretenden veräußert habe. Auf die zum 1. Januar 1994 erfolgte Einbringung wandte der BFH die ab diesem Zeitpunkt geltende Regelung an, nach der die Tarifbegünstigung in dem Umfang nicht mehr zu gewähren ist, in dem der Einbringende selbst an der Personengesellschaft beteiligt ist.
Ferner entschied der BFH, ein Gewinn, der dadurch entstehe, dass ein im Eigentum des bisherigen Praxisinhabers verbleibender Vermögensgegenstand (hier ein PKW) der Sozietät als Sonderbetriebsvermögen dienen soll, sei nach der Neuregelung nicht tarifbegünstigt. Am Sonderbetriebsvermögen sei der Einbringende in vollem Umfang beteiligt.
Quelle: Pressestelle des BFH
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