Ein insbesondere von der Bauwirtschaft seit langem erwartetes Gesetzgebungsvorhaben ist jetzt endlich umgesetzt worden: Am 28. Oktober 2008 ist das neue Forderungssicherungsgesetz im Bundesgesetzblatt verkündet worden. Die darin enthaltenen neuen Regelungen zum Bau- und Werkvertragsrecht treten am 1. Januar 2009 in Kraft.

Das Forderungssicherungsgesetz soll insbesondere die Stellung der Bauunternehmer und Handwerker stärken, enthält dabei aber auch verbraucherschützende Regelungen.

Die wichtigsten Änderungen gegenüber der bisherigen Gesetzeslage beinhalten Folgendes:

1.   Das Recht zur Abschlagszahlung wird neu geregelt. Die bisherige gesetzliche Regelung sieht vor, dass Abschlagszahlungen nur „für in sich abgeschlossene Teile des Werkes“ verlangt werden können. Das in der Praxis häufig problematische Erfordernis einer „abgeschlossenen Leistung“ entfällt künftig. Prinzipiell können nunmehr Abschlagszahlungen in der Höhe verlangt werden, in der der Auftraggeber durch die Leistung bereits einen Wertzuwachs erlangt hat. Ist der Auftraggeber allerdings ein Verbraucher, so ist ihm mit der ersten Abschlagszahlung eine Vertragserfüllungssicherheit in Höhe von 5 % der Auftragssumme zu stellen, die bei Nachträgen entsprechend angepasst werden muss, sofern diese einen Wert von mehr als 10 % der ursprünglichen Vertragssumme haben.

2.   Der Subunternehmer soll seinen Werklohnanspruch unter erleichterten Voraussetzungen gegen seinen Auftraggeber (z.B. Generalunternehmer, Bauträger etc.) durchsetzen können. Die Vergütung des Subunternehmers wird spätestens fällig,

      •     soweit sein Auftraggeber (Generalunternehmer o.ä.) seine Vergütung oder Teile davon vom Bauherrn erhalten hat,

      •     soweit das Werk seines Auftraggebers vom Bauherrn abgenommen worden ist oder als abgenommen gilt, oder

      •     wenn der Subunternehmer seinem Auftraggeber erfolglos eine angemessene Frist zur Auskunft über diese Umstände gesetzt hat.

Mit dieser Erweiterung der sog. „Durchgriffsfälligkeit“ werden die Rechte des Subunternehmers gegenüber dem Generalunternehmer erheblich gestärkt.

3.   Die Höhe des sog. „Druckzuschlages“, also des Betrages, den der Auftraggeber über die Nachbesserungskosten hinaus einbehalten darf, um den Unternehmer zur Mängelbeseitigung zu veranlassen, beträgt bislang mindestens das 3-fache der voraussichtlichen Mängelbeseitigungskosten. Künftig beträgt der „Druckzuschlag“ in der Regel nur noch das Doppelte der für die Beseitigung des Mangels erforderlichen Kosten.

4.   Die Bauhandwerkersicherung gem. § 648 a BGB ist völlig neu gefasst worden. Die wichtigste Neuerung besteht darin, dass der Anspruch auf Sicherheitsleistung nunmehr auch einklagbar ist.

Wenn der Unternehmer dem Auftraggeber erfolglos eine angemessene Frist zur Leistung der Sicherheit bestimmt hat, kann der Unternehmer die Leistung verweigern oder den Vertrag kündigen, und zwar ohne vorherige Kündigungsandrohung! Nach Kündigung kann der Auftragnehmer jetzt – wie nach einer ordentlichen Kündigung durch den Auftraggeber – die volle Vergütung abzüglich ersparter Aufwendungen bzw. anderweitigen Erwerbs abrechnen. Dabei wird gesetzlich vermutet, dass dem Unternehmer eine Vergütung für die kündigungsbedingt nicht mehr erbrachten Leistungen in Höhe von 5 % zusteht, wobei der Auftragnehmer jedoch eine höhere Vergütung nachweisen kann.

5.   Die Privilegierung der VOB/B für Verbraucherverträge wird gesetzlich aufgehoben, was allerdings ohnehin der neueren Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (Urteil vom 24.07.08 – VII ZR 55/08 -) entspricht. Bislang unterlag die VOB/B nicht der AGB-rechtlichen Inhaltskontrolle, wenn sie „als Ganzes“ vereinbart war. Wenn an einem Vertrag ein Verbraucher beteiligt ist und die VOB/B in diesen Vertrag einbezogen wird, sollen in Zukunft die Gerichte auch dann darüber entscheiden können, ob die Vertragsklauseln der VOB/B im Einzelfall den Verbraucher unangemessen benachteiligen, wenn die VOB/B „als Ganzes“ Vertragsgegenstand geworden ist. Danach werden sich Unternehmer im Verhältnis zu Verbrauchern auf diverse Regelungen in der VOB/B nicht mehr berufen können.

6.   Neben den o.g. Änderungen des Bürgerlichen Gesetzbuchs beinhaltet das Forderungssicherungsgesetz auch eine bedeutsame Änderung der Baugeldverwendungspflicht in § 1 des Bauforderungssicherungsgesetzes. In der Vertragskette zwischen Bauherr – Generalunternehmer – Subunternehmer – Sub-Subunternehmer etc. werden die jeweiligen Unternehmer besser geschützt. Jeder Unternehmer in der Vertragskette, der von seinem Auftraggeber Baugeld (hierzu gehört ab dem 1. Januar 2009 auch jede Abschlagszahlung) erhält, ist verpflichtet, dieses Baugeld zur Bezahlung der erbrachten Bauleistungen für seine Nachunternehmer zu verwenden. Werden die entsprechenden Geldbeträge zweckwidrig verwendet, so dass der Nachunternehmer später in der Insolvenz seines Auftraggebers mit seiner Forderung ausfällt, müssen z.B. Geschäftsführer, Prokuristen, Niederlassungsleiter etc. nicht nur mit einer Freiheits- oder Geldstrafe rechnen, sondern außerdem mit einer persönlichen Haftung gegenüber dem ausgefallenen Nachunternehmer. Hinzu kommt, dass für Ansprüche aus der zweckwidrigen Verwendung von Baugeld eine Beweislastumkehr vorgesehen wird.

Trotz dieser weitreichenden Änderungen gibt es freilich Stimmen, die das Forderungssicherungsgesetz als unzureichend kritisieren. So ist z.B. die im Gesetzgebungsverfahren ursprünglich vorgesehene „vorläufige Zahlungsanordnung“ entfallen. Dabei war die vorläufige Zahlungsanordnung gerade der wichtigste Bestandteil eines im Jahre 2006 diskutierten Entwurfs des Forderungssicherungsgesetzes. Die vorläufige Zahlungsanordnung sollte es den Gerichten ermöglichen, insbesondere in längeren Bauprozessen schon vor einer umfangreichen Beweisaufnahme frühzeitig einen vollstreckungsfähigen Titel zu erlassen. Die hierzu ursprünglich vorgesehenen Änderungen der Zivilprozessordnung sind nicht Gesetz geworden.

Dies ändert aber nichts daran, dass sich aus dem neuen Forderungssicherungsgesetz einige erhebliche Verbesserungen der Rechtslage für Bau- und Handwerksunternehmer ergeben. Allerdings folgt aus den neuen gesetzlichen Regelungen auch Handlungsbedarf im Hinblick auf die künftige Gestaltung von Bauverträgen und Allgemeinen Vertragsbedingungen.

Autor

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