Der Bundesfinanzhof (BFH) hat mit Beschluss vom 17. Januar 2008 – III B 81/07; III B 82/07 – seine Rechtsprechung zu dem einseitigen Antrag eines Ehegatten auf getrennte steuerliche Veranlagung bestätigt.
Der BFH vertritt in ständiger Rechtsprechung, dass jeder Ehegatte für jeden Veranlagungszeitraum die getrennte Veranlagung beantragen kann, selbst wenn die Ehegatten bis dahin zusammen veranlagt worden sind. Die Grenze sei erst erreicht, wenn ein Ehegatte keine Einkünfte erziele oder keine Steuern vorauszahlen würde. In einem solchen Fall würde die getrennte Veranlagung lediglich dazu führen, dass gegenüber diesem Ehegatten ein Nichtveranlagungsbescheid erlassen werden würde. In allen anderen Fällen, in denen ein Ehegatte Einkünfte erzielt, die über den Steuerfreibetrag hinausgehen oder in denen der Ehegatte Einkommensteuervorauszahlungen (Lohnsteuer, Kapitalertragssteuer, Zinsabschlag) leiste, könne steuerrechtlich jederzeit ein Antrag auf getrennte Veranlagung gestellt werden.
Auch das im Verfahren vorgebrachte Argument, es gehe dem Ehegatten, der die getrennte Veranlagung beantragt, lediglich um die finanzielle Schädigung des anderen Ehegatten, hat den BFH nicht veranlasst, etwas an seiner Rechtsprechung zu ändern. Die Finanzrechtsprechung wäre überfordert, wenn auf die Motive der Beteiligten Rücksicht genommen werden müsse. Zusätzlich hat der BFH auch darauf hingewiesen, dass bei einem Antrag auf getrennte Veranlagung unter Umständen Schadenersatzansprüche auf diesen Ehegatten zukommen können. Genau darum ist davon auch abzuraten; dazu weiter unten.
Folge der getrennten Veranlagung ist im Regelfall, dass der Ehegatte, der die getrennte Veranlagung beantragt, eine Steuererstattung erhält, während der Ehegatte, der auf die Zusammenveranlagung vertraut hat, Steuern nachzuzahlen hat. Es wird daher im Zusammenhang mit familienrechtlichen Auseinandersetzungen häufig die getrennte Veranlagung beantragt. Dabei ist oftfestzustellen, dass Steuerberater diesen Rat erteilen, um eine Steuererstattung zu erzielen.
Dieser Rat ist steuerrechtlich zutreffend, zivilrechtlich aber hoch riskant. Der Bundesgerichtshof hat nämlich wiederholt entschieden, dass familienrechtlich eine Verpflichtung zur Zusammenveranlagung besteht, wenn durch die Zusammenveranlagung die steuerlichen Lasten des anderen Ehegatten verringert werden. Hält sich ein Ehegatte nicht an diese Verpflichtung, entstehen Schadenersatzansprüche. Im Regelfall gibt daher der Ehegatte, der die getrennte Veranlagung beantragt, mindestens einen Großteil des Steuererstattungsbetrages an den anderen Ehegatten im Wege des Schadensersatzes zurück.
Fazit: Von einem Antrag auf getrennte Veranlagung, die beim anderen Ehegattenzu einer Steuernachzahlung führt, ist daher dringend abzuraten. Selbst wenn essteuerrechtlich zulässig ist, die getrennte Veranlagung zu beantragen, führt dies zivilrechtlich dazu, dass dem anderen Ehegatten ein Schadensersatzanspruch zusteht. Es ist daher für jeden Ehegatten empfehlenswert, sich an die Veranlagungsart zu halten, die durch die Steuerklassen vorgegeben ist. Bei den Steuerklassen III und V empfiehlt es sich daher, bei der Zusammenveranlagung zu bleiben. Bei den übrigen „Steuerklassenpaaren“ (Steuerklassen I und I, I und II, II und II oder IV und IV) spielt die Frage von Zusammen- oder Getrenntveranlagung nur eine untergeordnete Rolle, da die jeweiligen Vorauszahlungen auch der voraussichtlichen Steuerschuld entsprechen. Die Zusammenveranlagung bei den Steuerklassen III und V ist allerdings auch für den Ehegatten mit Steuerklasse V im Regelfall kein Nachteil, da der Steuervorteil des Ehegatten mit der Steuerklasse III durch einen höheren Unterhaltsanspruch des Ehegatten mit Steuerklasse V kompensiert ist. Ein Nachteil entsteht für den diesen Ehegatten erst, wenn er die getrennte Veranlagung beantragt und dadurch Schadensersatzansprüche des anderen Ehegatten entstehen, wodurch – neben den üblichen Trennungs- und Scheidungsfolgesachen – weitere kostenträchtige Gerichtsverfahren (letztlich unnötig) provoziert werden.
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