19.11.2008

Das OLG Köln hat mit Urteil vom 27. Mai 2008 – 4 UF 159/07 – eine strenge Linie zu der Erwerbsobliegenheit neben der Betreuung zweier Kinder beim nachehelichen Unterhalt vertreten.

Die Klägerin betreut zwei 8 und 11 Jahre alte Kinder. Gestritten wurde über die Frage, wie lange nachehelicher Unterhalt zu zahlen sei. Das Scheidungsurteil wurde in 2007 verkündet. In 2008 hat die Klägerin an einer Berufsfortbildung teilgenommen.

Das OLG Köln hat den nachehelichen Unterhalt bis Dezember 2008 befristet. Begründet wurde dies mit dem seit Januar 2008 geltenden reformierten Unterhaltsrecht. Es sei Wille des Gesetzgebers gewesen, dass der Betreuungsunterhalt grundsätzlich auf drei Jahre der Kindererziehung beschränkt sei. Nach Ablauf der ersten drei Lebensjahre des zu betreuenden Kindes müsse die Mutter darlegen, dass „ausnahmsweise“ die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit nicht möglich bzw. nicht zumutbar sei. Bei einer Alterskonstellation wie in dem vorliegenden Fall – Alter der Kinder 8 und 11 Jahre – sei es nicht unzumutbar, wenn die Mutter einer vollschichtigen Tätigkeit nachginge. Die besondere Belastung von Erwerbstätigkeit und Kinderbetreuung sei dem Gesetzgeber bekannt gewesen. Dessen ungeachtet habe sich der Gesetzgeber für ein Modell entschieden, auf Grund dessen lediglich in den ersten drei Lebensjahren eines Kindes ein „fester“ Unterhaltsanspruch bestehe. Daran hätten sich die Gerichte zu halten.

Ob bei einer Betreuung mehrerer Kleinkinder, die älter als drei Jahre sind, etwas anderes gelte, hat der Senat ausdrücklich offen gelassen.

Fazit: Das OLG Köln hat sich mit dieser Entscheidung deutlich von anderen Oberlandesgerichten (insbesondere Kammergericht und OLG München) abgehoben und eine umfassende Erwerbsobliegenheit des geschiedenen Ehegatten betont, der die minderjährigen Kinder betreut. Ob sich diese strengere Linie durchsetzen wird, wird sich zeigen. Der Bundesgerichtshof entscheidet in absehbarer Zeit über mehrere Revisionen gegen Entscheidungen von Oberlandesgerichten, die sich mit der Frage der Erwerbsobliegenheit des geschiedenen Elternteils beschäftigt haben, der Kinder betreut. Für den OLG-Bezirk Köln ist das hier besprochene Urteil jedenfalls bis zu der Entscheidung des BGH mitzuberücksichtigen.

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