Anforderungen an die Unterschrift bei einem handschriftlichen Testament

Wer sichergehen möchte, dass sein letzter Wille auch umgesetzt wird, sollte nicht auf ein laienhaftes Abfassen eines „Testaments“ bauen. Die unerwünschten Folgen einer unwirksamen letztwilligen Verfügung sind viel zu bedeutsam, um „aus Sparsamkeit“ auf eine rechtliche Beratung zu verzichten.
Erfahren Sie, was Sie beim Verfassen eines handschriftlichen Testaments bezüglich der Unterschrift beachten müssen (credits:adobestock).

Testamente können notariell, aber freilich auch eigenhändig verfasst werden. Laienhafte Formfehler beim Abfassen des Testaments können sehr schnell dazu führen, dass Ihr letzter Wille keine Geltung erfährt.

Ein eigenhändiges Testament ist nach § 2247 BGB nur wirksam errichtet, wenn es eigenhändig – also handschriftlich – geschrieben und unterschrieben ist. Die Formvorschriften sind zwingend, wie zuletzt erneut das OLG München in seinem Beschluss vom 25.08.2023 – 33 Wx 119/23 bestätigte. Ein Verstoß führt zur Nichtigkeit des Testaments, selbst wenn die Urheberschaft und die Ernstlichkeit der Erklärung feststehen.

Dort hatte eine Erblasserin angeordnet, Ihr gesamtes aufgeführtes Vermögen „zu vermachen“. Dann folgte die Unterschrift mit Datum und erst darunter der Name des testamentarisch Bedachten Herrn X. Als dieser nach dem Tod der Erblasserin einen Erbschein beantragte, erlebte er eine unangenehme Überraschung. Das Amtsgericht verweigerte den beantragten Erbschein. Seine Beschwerde blieb auch letztinstanzlich beim OLG München ohne Erfolg.

Die zwingend erforderliche Unterschrift unter einem handschriftlichen Testament muss grundsätzlich am Schluss des Textes stehen. Sinn und Zweck dieser Regelung ist es,

  • die Identifikation des Erblassers zu ermöglichen,
  • zu dokumentieren, dass der Erblasser sich zu dem über der Unterschrift befindlichen Text bekennt sowie
  • den Urkundentext räumlich abzuschließen
  • und damit vor nachträglichen Ergänzungen und Zusätzen zu sichern.

Die Unterschrift muss aber nur den Mindestinhalt eines Testaments abschließen. Es ist unschädlich, wenn nach ihr noch den Inhalt des Testaments nicht berührende Zusätze angebracht werden, so beispielsweise Orts- und Datumsangabe.

Ergänzungen und Änderungen, die sich auf demselben Bogen oder Blatt befinden, auf dem auch das Testament niedergeschrieben ist, die aber von der Unterschrift des Erblassers räumlich gesehen nicht gedeckt werden, müssen grundsätzlich gleichfalls besonders unterzeichnet werden. Im vorliegenden Sachverhalt war das nicht der Fall. Das Testament war damit unwirksam.

Merke!

Ein handschriftlich errichtetes Testament ist unwirksam, wenn die Unterschrift die Verfügung nicht räumlich abschließt, sondern sich in der Mitte des Testaments befindet und die Person des Erben erst darunter genannt wird.

Fazit

Wer sichergehen möchte, dass sein letzter Wille auch umgesetzt wird, sollte nicht auf ein laienhaftes Abfassen eines „Testaments“ bauen. Die unerwünschten Folgen einer unwirksamen letztwilligen Verfügung sind viel zu bedeutsam, um „aus Sparsamkeit“ auf eine rechtliche Beratung zu verzichten.


Autor: Andreas Jahn

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