27.07.2023

Ausländische Trusts und ihre rechtliche Stellung in Deutschland

Trusts sind in Deutschland ein kaum bekanntes Phänomen. da die deutsche Rechtsordnung den Trust als Rechtsinstitut gar nicht vorsieht
Bei einem Trust überträgt der Begründer Vermögen auf den Verwalter, der dieses nach dessen Maßgaben zugunsten eines oder mehrerer Begünstigter verwaltet. (credit: adobestock)

Fremdkörper im deutschen Recht mit steuerlichen Fallstricken

Obwohl im anglo-amerikanischen Rechtskreis allgegenwärtig, sind Trusts in Deutschland ein kaum bekanntes Phänomen. Das liegt in erster Linie daran, dass die deutsche Rechtsordnung den Trust als Rechtsinstitut nicht vorsieht. Deutsche und in Deutschland Steuerpflichtige kommen mit Trusts im Regelfall daher nur in Berührung, wenn sie persönliche Beziehungen ins Ausland unterhalten. Im Vereinigten Königreich oder den USA gehören Trusts hingegen seit Jahrzehnten zu den völlig üblichen Instrumenten der Vermögensverwaltung und Nachfolgeplanung.

In einer globalisierten Welt ist es deshalb unvermeidbar, dass auch deutsche Bürger, Behörden und Gerichte sich mit Trustkonstrukten und ihrer rechtlichen Behandlung auseinandersetzen müssen. Nicht selten sorgt dies für Schwierigkeiten, denn der Umgang mit der im deutschen Rechtssystem nicht bekannten Rechtsfigur ist alles andere als einfach. Die rechtlichen Probleme im Zusammenhang mit Trusts sind vielschichtig und vielfach auch noch nicht abschließend geklärt. „Lücken“ im deutschen Recht und das Nebeneinander von nationalem, europäischem und völkervertraglichem Recht erschweren den Zugang zu der komplexen Materie noch zusätzlich. Gerade im Bereich des Steuerrechts hängen die Rechtsfolgen oft von kleinen Details in der Ausgestaltung des jeweiligen Trusts ab.

Dieser Beitrag will daher ein wenig Licht ins Dunkel bringen. Wir geben einen Überblick über die entscheidenden Rechtsfragen im Zusammenhang mit rechtsgeschäftlichen Trusts und ihrer Besteuerung in Deutschland.

Was ist ein Trust?

Bei einem Trust handelt es sich um eine Art Treuhandkonstruktion: Der Begründer des Trusts (sog. Settlor) überträgt Vermögen auf den Verwalter (sog. Trustee), der dieses sodann nach den Maßgaben des Settlors zugunsten eines oder mehrerer Begünstigter (sog. Beneficiaries) verwaltet.

Die Besonderheit eines Trusts etwa im Vergleich zu einer Stiftung ist, dass der Trust keine eigene Rechtspersönlichkeit erwirbt. Das Trustvermögen wird vielmehr Sondervermögen des Trustees. Dieser hat als sog. legal owner formal das Eigentum inne, ist in dessen Ausübung aber nach den Vorgaben des Settlors beschränkt. Zugleich kommt auch den Beneficiaries eine eigentümerähnliche Position zu (sog. equitable owner): Sie erwerben eine Art Anwartschaft auf das Vermögen und können je nach Ausgestaltung des Trusts auch in anderer Weise Einfluss auf seine Verwendung nehmen. Gläubiger des Trustees können auf das Trustvermögen hingegen nicht zugreifen.

Der Trust im deutschen Rechtssystem

Während der von Gerichten des anglo-amerikanischen Rechtskreises entwickelte Trust in vielen Rechtsordnungen inzwischen auch gesetzlich geregelt ist, ist er den meisten kontinentaleuropäischen Rechtsordnungen noch immer unbekannt. So auch in Deutschland, das von Gesetzes wegen nicht einmal eine Treuhand kennt. Die mit dem Trust verbundene „gespaltene“ Rechtsinhaberschaft ist dem deutschen Sachenrecht geradezu wesensfremd. Die Bundesrepublik ist auch dem Haager Trustübereinkommen (HTÜ) nicht beigetreten, welches auf völkerrechtlicher Ebene zumindest grundlegende Fragen der Anerkennung von Trusts regelt. Deshalb gibt es in Deutschland keine unmittelbaren Vorschriften hinsichtlich der rechtlichen Behandlung von Trusts.

Dies führt zu einer Reihe schwieriger Rechtsfragen sowohl im Zivil- als auch im Steuerrecht. Anders als der Gesetzgeber kommen die Gerichte nicht umhin, sich mit der Figur des Trusts auseinanderzusetzen. In weitgehender Ermangelung gesetzlicher Regelungen ist die rechtliche und steuerliche Behandlung von Trusts daher stark durch die Rechtsprechung geprägt.

Arten von Trusts: Vielfältige Ausgestaltungen ganz nach persönlichem Zuschnitt

Hiernach hängt die Behandlung eines Trusts im deutschen Recht entscheidend von seiner konkreten Ausgestaltung ab. Dabei ist der Settlor weitgehend frei. Wie in einem Testament – allerdings nicht erst für den Todesfall – kann er die Verwaltung und Verwendung des Trustvermögens ganz nach seinen Vorstellungen in der Errichtungsurkunde regeln. Trusts existieren daher in vielfältigen Gestaltungen. Manche ähneln etwa einer Stiftung, andere entsprechen eher einer Treuhandabrede oder einer (meist langfristigen) Testamentsvollstreckung. Ein Trust kann auch einen gemeinnützigen Zweck verfolgen, muss dies aber nicht.

Wird ein Trust zu Lebzeiten errichtet, spricht man von einem inter vivos oder living trust. Ein Trust von Todes wegen hingegen ist ein testamentary trust. Zudem lassen sich Trusts nach den jeweiligen Verfügungen über das Vermögen klassifizieren: sind die vorzunehmenden Ausschüttungen von Beginn an fest vorgeschrieben, handelt es sich um einen fixed interest oder strict trust. Steht dem Trustee hingegen ein Ermessen zu, liegt ein discretionary trust vor. Behält sich der Settlor ein Widerrufsrecht vor, so errichtet er einen revocable trust. Diese Einordnungen sind nicht nur wissenschaftlicher Natur, sondern spielen eine wichtige Rolle für die Qualifizierung und Besteuerung eines Trusts und der Beteiligten (s.u.).

Qualifizierung von Trusts: Welches Recht ist anzuwenden?

Wie in allen grenzüberschreitenden Rechtsangelegenheiten muss auch im Umgang mit Trusts zunächst das anwendbare Recht bestimmt werden. Dies gestaltet sich in Trust-Fällen komplizierter als üblich, da es keine einheitliche Kollisionsnorm gibt. Auf das HTÜ kann mangels eines Beitritts der Bundesrepublik nicht abgestellt werden. Deshalb müssen die allgemeinen Normen des internationalen Privatrechts herangezogen werden. Hier wird nun die systematische Einordnung des Trusts relevant:

Testamentary Trusts

Handelt es sich um einen testamentary trust, wurde der Trust also von Todes wegen errichtet, so ist aufgrund der Ähnlichkeit dieses Vorgangs mit einem Erbanfall nach allgemeiner Ansicht die erbrechtliche Kollisionsnorm des Art. 21 Abs. 1 der Europäischen Erbrechtsverordnung (EUErbVO) anzuwenden. Hiernach „unterliegt die gesamte Rechtsnachfolge von Todes wegen dem Recht des Staates, in dem der Erblasser im Zeitpunkt seines Todes seinen gewöhnlichen Aufenthalt hatte“. Der Erblasser kann abweichend hiervon allerdings auch das Recht des Staates wählen, dem er angehört (Art. 22 EUErbVO).

Probleme tun sich auf, wenn das nach der EUErbVO anzuwendende Recht die Verweisung seinerseits nicht akzeptiert und zurückverweist (häufig z.B. bei Immobilienbesitz in Deutschland). In diesen Fällen kann es hinsichtlich des anzuwendenden Rechts zu einer „Spaltung“ des Nachlasses kommen.

Inter vivos Trusts

Noch mehr Schwierigkeiten bereitet die Einordnung von zu Lebzeiten errichteten inter vivos trusts. Hinter einem solchen Trust steht regelmäßig der Wunsch des Settlors, sein Vermögen oder einen Teil dessen nicht in den Nachlass fallen zu lassen. Für die Qualifizierung muss zwischen der Errichtung, Verwaltung und Beendigung des Trusts einerseits und der Übertragung des Trustvermögens auf den Trustee andererseits differenziert werden.

Dingliche Vermögensübertragungen unterliegen unabhängig von der Ausgestaltung des jeweiligen Trusts dem Sachstatut nach Art. 43 EGBGB. Danach findet das Recht des Staates Anwendung, in dem sich die Sache befindet.

Hinsichtlich der Maßnahmen zur Errichtung, Verwaltung und Beendigung eines Trusts ist die Qualifikation umstritten:

Schuldrechtliche Anknüpfung?

Da es sich dabei grundsätzlich um schuldrechtliche Geschäfte handelt, sind diese nach einer Ansicht – der wohl auch der Bundesgerichtshof (BGH) zuneigt (vgl. BGH, Urteil vom 15.04. 1959, V ZR 5/58) – auch schuldrechtlich zu qualifizieren. Hiernach wäre grundsätzlich die Rom-I-Verordnung (Rom-I-VO) einschlägig. Die Gründung von „Trusts“ sowie die dadurch geschaffenen Rechtsbeziehungen sind gemäß Art. 1 Abs. 2 Buchst. h) Rom-I-VO zwar ausdrücklich vom Anwendungsbereich der Verordnung ausgenommen. Die herrschende Ansicht behilft sich insoweit aber mit einer überschießenden Anwendung der Vorschriften. Danach gilt gemäß Art. 3 Rom-I-VO gilt der Grundsatz der freien Rechtswahl. Wird eine solche nicht getroffen, soll Art. 4 Abs. 1 Buchst. c) Rom-I-VO analog angewendet werden, wonach die Belegenheit des Trustvermögens entscheidend ist. Auf diese Weise soll ein möglichst weitgehender Gleichlauf mit dem Sachstatut (Art. 43 EGBGB) hergestellt werden.

Gesellschaftsrechtliche Anknüpfung?

Gegen diese Auffassung tritt jedoch immer wieder Kritik zu Tage. So hat das Oberlandesgericht München den Widerruf eines Trusts nach dem Sachstatut (Art. 43 EGBGB) qualifiziert (vgl. OLG München, Beschluss vom 20.12.2011, 2 UF 1740/11). Der Bundesfinanzhof (BFH) nimmt in einem neueren Urteil eine gesellschaftsrechtliche Qualifizierung vor (vgl. BFH, Urteil vom 25.06.2021, II R 13/19). Danach würde grundsätzlich die sog. Sitztheorie gelten, wonach das Recht des Staates anzuwenden ist, in dem der Schwerpunkt der Verwaltung der Vermögensmasse liegt. Dies wird bei einem Trust regelmäßig am Ort des gewöhnlichen Aufenthalts des Trustees sein.

Innerhalb des EU-/EWR-Raums ist allerdings die Niederlassungsfreiheit (Art. 49, 54 Abs. 2 AEUV) zu berücksichtigen. Hiernach könnte für die gesellschaftsrechtliche Qualifizierung die sog. Gründungstheorie maßgeblich sein, welche das Recht des Staates anwendet, in dem eine Vermögensmasse gegründet wurde. Die Anwendbarkeit der Niederlassungsfreiheit auf Trusts ist jedoch umstritten, da sie grundsätzlich nur „Gesellschaften“ und „juristische Personen“ erfasst. Ein Trust, der nach herkömmlichem kontinentaleuropäischen Verständnis nicht über eine eigene Rechtspersönlichkeit verfügt, lässt sich in diese Gruppen nicht ohne Weiteres einordnen.

Ohnehin ist die Niederlassungsfreiheit im in der Praxis wichtigsten Fall eines amerikanischen Trusts allerdings schon örtlich nicht anwendbar. In transatlantischen Rechtsverhältnissen muss stattdessen aber der deutsch-amerikanische Freundschaftsvertrag von 1956 beachtet werden. Dieser verpflichtet die Bundesrepublik zur Anerkennung amerikanischer „companies“, also Gesellschaften. Auch insoweit bestehen allerdings Zweifel an der Anwendbarkeit des Vertrags in Bezug auf Trusts. Denn bei aller Ähnlichkeit mancher Trusts zu einem Unternehmen handelt es sich dennoch nicht um Personenvereinigungen, sondern um bloße Vermögensmassen.

Anwendbares Recht hängt vom Einzelfall ab

Die Qualifizierung der Rechtsbeziehungen von und zu Trusts ist demnach höchstrichterlich nicht zweifelsfrei geklärt. Sofern das deutsche Recht zur Anwendung kommt, muss der Trust zunächst in ein in der hiesigen Rechtsordnung bekanntes Rechtsinstitut umgedeutet werden. Auch insoweit verbietet sich eine schematische Betrachtung. Die Umdeutung ist vollständig von der jeweiligen Ausgestaltung des Trusts abhängig. In Betracht kommt etwa die Umdeutung in eine Treuhandabrede oder – bei testamentary trusts – in eine Testamentsvollstreckung oder eine Vor- und Nacherbfolgeregelung. Weitere Probleme bereitet es dann regelmäßig, dass ein Trust – unabhängig von der jeweiligen Umdeutung – in Deutschland jedenfalls keine Rechtspersönlichkeit hat und daher nicht Eigentümer oder Gesellschafter sein kann. In der Praxis wird dies durch die Zwischenschaltung von Gesellschaften mit Rechtspersönlichkeit bewältigt.

Besteuerung von Trusts: transparente und intransparente Betrachtung

Die Schwierigkeiten bei der zivilrechtlichen Qualifizierung von Trusts setzen sich auf steuerrechtlicher Ebene fort. Zwar ist das Steuerrecht an zivilrechtliche Wertungen nicht gebunden. Allerdings hängt auch die Besteuerung ganz maßgeblich von der konkreten Ausgestaltung des jeweiligen Trusts ab.

Entscheidende Bedeutung kommt dabei der Frage zu, ob ein Trust für die Zwecke der Besteuerung als transparent oder als intransparent zu behandeln ist. Ist ein Trust transparent, so existiert er aus Sicht des Steuerrechts nicht. Die jeweiligen Vermögenswerte und Einkünfte werden unmittelbar dem Settlor oder einem oder mehreren Beneficiaries zugerechnet. Ein intransparenter Trust stellt hingegen eine selbständige Vermögensmasse dar, sodass es sich bei Vermögensübertragungen von oder auf den Trust um steuerlich relevante Zuwendungen und Erwerbe handelt.

Entscheidend ist die Selbständigkeit des Trusts

Für die Einordung als transparent oder intransparent ist vor allem die Selbständigkeit des Trustees maßgeblich. Kann dieser zwar nur im Rahmen der statuierten Vorgaben des Settlors, aber im Übrigen frei über die Verwendung und Ausschüttung des Trustvermögens entscheiden (discretionary trust), handelt es sich regelmäßig um einen selbständigen und daher intransparenten Trust. Ein solcher ist hinsichtlich der steuerlichen Auswirkungen mit einer ausländischen Stiftung vergleichbar.

Haben jedoch der Settlor oder die Beneficiaries Mitbestimmungsrechte hinsichtlich der Vermögensverwendung oder der Auswahl des Trustees, können sie auf Ausschüttungen Einfluss nehmen oder behält sich der Settlor ein Widerrufsrecht vor (revocable trust), ist der Trustee nicht mehr hinreichend unabhängig. Kann ein Settlor oder Beneficiary aufgrund „umfassender Herrschaftsbefugnisse“ über das Vermögen eines Trusts „wie über ein eigenes Bankguthaben“ verfügen, so ist der Trust den dahinter stehenden natürlich Personen unmittelbar zuzurechnen (vgl. BFH, Urteil vom 25.06.2021, II R 13/19). In diesen Fällen handelt es sich um einen transparenten Trust. Ob wirksam Herrschaftsbefugnisse vorbehalten wurden, ist nach der (meist ausländischen) Rechtsordnung zu beurteilen, die die Rechtsverhältnisse des Trusts bestimmt.

Nach allgemeiner Ansicht gelten diese Maßstäbe einheitlich sowohl für Zwecke der Einkommen- wie auch der Erbschaft- und Schenkungsteuer. Allerdings ist die Grenze zwischen transparentem und intransparentem Trust fließend. Konkrete Kriterien für die Zurechnung eines Trusts, der etwa nur einzelne der o.g. Merkmale erfüllt, gibt die Rechtsprechung den Steuerpflichtigen nicht an die Hand. Im Ergebnis läuft es vielfach auf eine – schwer vorherzusehende – Gesamtwürdigung der Umstände durch die Gerichte hinaus. In Einzelfällen kann daher die Einholung einer verbindlichen Auskunft des Finanzamts noch vor Trust-Errichtung ratsam sein.

Besteuerung bei Zurechnung zum Settlor

Abhängig von der jeweiligen Zurechnung des Trustvermögens ergeben sich unterschiedliche steuerrechtliche Rechtsfolgen:

Ist ein Trust dem Settlor zuzurechnen, sind die Errichtung und ein etwaiger Widerruf des Trusts steuerneutral. Denn aus Sicht des Steuerrechts findet überhaupt keine Vermögensübertragung statt.

Die laufenden Einkünfte des Trusts muss der Settlor jedoch als eigene versteuern. Ausschüttungen des Trusts an die Beneficiaries stellen steuerpflichtige Schenkungen des Settlors (§ 7 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG) dar. Die Beneficiaries haben die Ausschüttungen grundsätzlich zudem mit Kapitalertragsteuer (§ 20 Abs. 1 Nr. 9 S. 2 EStG) zu versteuern.

Stirbt der Settlor und gehen dessen Befugnisse hinsichtlich des Trusts auf die Beneficiaries oder den Trustee über, so stellt dies einen erbschaftsteuerpflichtigen Vermögensübergang dar (§ 3 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 Nr. 1 S. 2 ErbStG).

Besteuerung bei Zurechnung zum Beneficiary

Üben hingegen ein oder mehrere Beneficiaries die tatsächliche Kontrolle über einen Trust aus, so ist i.d.R. schon die Errichtung des Trusts erb- bzw. schenkungsteuerpflichtig (§§ 3 Abs. 1 Nr. 1, 7 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG), weil aus steuerrechtlicher Perspektive schon zu diesem Zeitpunkt das Trustvermögen auf den oder die Beneficiaries übergeht.

Folgerichtig sind die laufenden Einkünfte auch nicht durch den Settlor, sondern durch den Beneficiary zu versteuern. Ausschüttungen aus dem Trustvermögen sind hingegen steuerfrei.

Auch der Tod des Settlors löst i.d.R. keinen Steuertatbestand aus, weil das Trustvermögen nicht in den Nachlass fällt.

Besteuerung bei Zurechnung zum Trustee bzw. intransparenter Betrachtungsweise

Gänzlich anders liegt es, wenn der Trust als intransparent betrachtet wird, weil allein dem Trustee die maßgebliche Entscheidungsgewalt über das Trustvermögen zusteht. In diesen Fällen entspricht die Errichtung des Trusts in der Sache einer Stiftungserrichtung. Sie ist daher grundsätzlich erbschaft- und schenkungsteuerpflichtig (§§ 3 Abs. 2 Nr. 1 S. 2, 7 Abs. 1 Nr. 8 S. 2 ErbStG).

Die laufenden Einkünfte des Trusts unterliegen der Körperschaftsteuer (§ 1 Abs. 1 Nr. 5 KStG), sofern der Trust seine Geschäftsleitung im Inland hat. Üblicherweise hält sich der Trustee jedoch im Ausland auf. In diesen Fällen können die Einkünfte den Beneficiaries oder dem Settlor zugerechnet werden (sog. Hinzurechnungsbesteuerung), wenn sie in Deutschland ansässig sind (§ 15 Abs. 1, Abs. 4 AStG). Ausschüttungen an die Beneficiaries müssen diese grundsätzlich sowohl mit Einkommensteuer (§ 20 Abs. 1 Nr. 9 S. 2 EStG) als auch – unter weiteren Voraussetzungen – mit Schenkungsteuer (§ 7 Abs. 1 Nr. 9 S. 2 Alt. 2 ErbStG) versteuern.

Stirbt der Settlor, hat dies hingegen keine steuerlichen Auswirkungen, sofern die Struktur des Trusts durch den Todesfall nicht verändert wird. Bei der Auflösung des Trusts kommt allerdings erneut Schenkung- und/oder Einkommensteuer in Betracht (§ 7 Abs. 1 Nr. 9 Alt. 1 ErbStG, § 20 Abs. 1 Nr. 9 i.V.m. Nr. 2 EStG).

Persönliche Steuerpflicht der Beteiligten

Zu beachten ist, dass sämtliche hier dargestellten Steuerfolgen eine inländische Steuerpflicht der jeweiligen Beteiligten voraussetzen. Hierfür ist ein Inlandsbezug der Vorgänge erforderlich, etwa durch den Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt der beteiligten Personen oder aufgrund der Belegenheit eines Vermögensgegenstandes.

Gefahr der Doppelbesteuerung

Obwohl die Grundsätze der Besteuerung von Trusts damit weitgehend unstreitig sind, ist eines der größten Probleme bei der Steuerfestsetzung bislang ungelöst geblieben: Je nach Ausgestaltung des Trusts droht eine Doppelbelastung seiner Ausschüttungen und Erträge.

Ausschüttungen intransparenter ausländischer Trusts unterliegen grundsätzlich der Kapitalertragsteuer (§ 20 Abs. 1 Nr. 9 S. 2 EStG). Nach der Rechtsprechung des BFH sind die Ausschüttungen zudem der Schenkungsteuer (§ 7 Abs. 1 Nr. 9 S. 2 ErbStG) zu unterwerfen, wenn dem Begünstigten eine – dingliche oder schuldrechtliche – „Rechtszuständigkeit“ an dem Vermögen oder den Einkünften des Trusts unabhängig von einem konkreten Ausschüttungsbeschluss zukommt (vgl. BFH, Urteile vom 25. Juni 2021, II R 31/19 & II R 32/19). Hat danach ein Beneficiary einen Anspruch auf Ausschüttungen oder die Auskehr des Vermögens eines Trusts, ist hinsichtlich des jeweiligen Erwerbs sowohl ein einkommensteuerlicher als auch ein schenkungsteuerlicher Tatbestand erfüllt (sog. juristische Doppelbesteuerung).

Dies widerspricht dem systematischen Nebeneinander von Einkommen- und Schenkungsteuer: Grundsätzlich erfasst die Einkommensteuer Einkünfte aus Leistungsaustausch und die Erbschaft- und Schenkungsteuer solche aus gegenleistungslosen Zuwendungen. Vor dem Hintergrund des Prinzips der Folgerichtigkeit wird eine Doppelbesteuerung mit den beiden Steuern in Fachkreisen daher für verfassungswidrig gehalten.

BFH toleriert Doppelbelastung

Der BFH teilt diese Bedenken indes nicht. Die Münchener Richter erkennen keinen Verfassungsrechtssatz des Inhalts, dass sämtliche Steuern aufeinander abgestimmt und Doppelbelastungen vermieden werden müssten (BFH, Urteil vom 25. Juni 2021, II R 31/19).

Diese Feststellung ist möglicherweise auf weitere Problemfälle zu übertragen. Denn neben der genannten juristischen Doppelbesteuerung drohen auch bloß wirtschaftliche Doppelbelastungen. So sind u.U. die Einkünfte eines intransparenten ausländischen Trusts dem Stifter oder den Begünstigten zuzurechnen (§ 15 Abs. 1, Abs. 4 AStG). Ist anschließend auf die Ausschüttungen nochmals Schenkungsteuer zu zahlen, wird dasselbe Steuerobjekt mehrfach belastet. Gleiches gilt, wenn Schenkungsteuer schon bei Errichtung des Trusts angefallen ist (§§ 3 Abs. 1 Nr. 1, 7 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 1 Nr. 8 S. 2 ErbStG) und sodann bei Ausschüttungen erneut fällig wird.

Die Rechtsprechung hat für diese Konstellationen noch keine Lösung entwickelt. Es bleibt abzuwarten, ob der BFH in derartigen Fällen tatsächlich dabei bleibt, dass eine solche Doppelbelastung hinzunehmen sei. Denkbar wäre jedenfalls auch ein Zurücktreten einer Steuer oder die Anrechnung bereits gezahlter Beträge.

Errichtung eines Trusts sollte wohlüberlegt sein

Es zeigt sich, dass ausländische Trusts in Deutschland zahlreiche zivil- und steuerrechtlichen Probleme aufwerfen, über deren Lösung vielfach noch nicht abschließend entschieden worden ist. Wegen der unerreichten Gestaltungsfreiheit behalten Trusts – insbesondere für ausländische Settlors – jedoch ihre Attraktivität. Bei entsprechender Gestaltung können sie auch bei deutscher Steuerpflicht ein sinnvolles Instrument der Vermögensübergabe und der Nachfolgeplanung darstellen. Die damit verbundenen komplexen Rechtsfragen machen jedoch eine fachkundige Beratung unerlässlich.

Ihr Ansprechpartner: Andreas Jahn

Lorbeerkranz

Auszeichnungen

  • „Häufig empfohlen wird Andreas Jahn, Steuer­recht“
    (JUVE Handbuch Wirtschafts­kanz­leien 2022/2023)

  • „Häufig empfohlen wird Andreas Jahn, Steuer­recht“
    (JUVE Handbuch Wirtschafts­kanz­leien 2017-2021)

Autor

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Rechtsanwalt
Lennart Elßner
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