26.07.2023 -

Laptop und Beamer für den Betriebsrat: Erforderlichkeit und Voraussetzungen

Der Arbeitgeber muss dem Betriebsrat für die Durchführung der Betriebsratsarbeit die notwendige Sachausstattung zur Verfügung stellen.
Zwischen Arbeitgeber und Betriebsrat kommt es immer wieder zu Streit über die Frage, welche Sachausstattung notwendig und erforderlich ist. (credit: adobe stock)

Der Arbeitgeber muss dem Betriebsrat für die Durchführung der Betriebsratsarbeit die notwendige Sachausstattung zur Verfügung stellen. Dies folgt aus § 40 BetrVG. Ausdrücklich geregelt ist dort in § 40 Abs. 2 BetrVG, dass unter anderem die erforderliche Informations- und Kommunikationstechnik zur Verfügung zu stellen ist. Das Landesarbeitsgericht Köln hat jetzt klargestellt, dass zu dieser erforderlichen Technik auch die Überlassung eines Laptops gehört, insbesondere im Hinblick auf die Neuerungen aus dem Betriebsrätemodernisierungsgesetz vom 14. Juni 2021 (Landesarbeitsgericht Köln, Beschluss v. 24.6.2022 – 9 TaBV 52/21).

Der Fall:

Der beklagte Arbeitgeber ist ein Textileinzelhandelsunternehmen mit ca. 70 Filialen in Deutschland. In der Filiale in Köln werden ca. 110 Arbeitnehmer beschäftigt. Im Büro des aus sieben Mitgliedern bestehenden Betriebsrates in Köln befindet sich ein stationärer PC mit Internetanschluss, aber ohne Kamera, ein Multifunktionsgerät mit Drucker, Fax und Scanner sowie ein Festnetztelefon.

Der Betriebsrat hat in seiner Sitzung am 1. Juli 2021 eine „Geschäftsordnung zur Betriebsratssitzung via Video-/Telefonkonferenz“ beschlossen.

Der Betriebsrat beantragt nunmehr auf Basis dieser Geschäftsordnung einen zusätzlichen Laptop. Nur mit Hilfe des Laptops könne sichergestellt werden, dass bei der Teilnahme an Betriebsratssitzungen außerhalb des Betriebsratsbüros alle notwendigen, gespeicherten Informationen zur Verfügung stünden und Ergebnisse unmittelbar verarbeitet werden könnten.

Dem Betriebsrat könne auch nicht zugemutet werden, die jedes Mal von dem Arbeitgeber dafür zur Verfügung gestellten Tablets zu nutzen. Das sei zu kompliziert und technisch jedes Mal eine Herausforderung.

Weiter benötige er einen Beamer für seine zweimal wöchentlich stattfindenden Betriebsratssitzungen.

Der Betriebsrat hat daher beantragt, ihm einen handelsüblichen Laptop des Typs LENOVO ThinkPad zur Verfügung zu stellen. Dem Antrag hat er dabei sehr ausführlich und sehr genau alle einzelnen technischen Anforderungen zur technischen Ausstattung mitbeantragt. Gleiches gilt für den geltend gemachten Beamer.

Das Arbeitsgericht hat dem Antrag im Hinblick auf das Laptop stattgeben, allerdings die Leistungsmerkmale in der Entscheidung auf eine handelsübliche Ausstattung beschränkt. Die Zurverfügungstellung des Beamers hat das Arbeitsgericht abgelehnt.

Die Entscheidung:

Das Landesarbeitsgericht hat die Entscheidung des Arbeitsgerichts bestätigt.

I. Inhalt des Antragsbegehrens

Das Landesarbeitsgericht hat zunächst die Frage geprüft, ob der Antrag schon deshalb zurückzuweisen war, weil der Betriebsrat ein ganz konkretes Fabrikat mit einer ganz konkreten Ausstattung beantragt hat. Das Landesarbeitsgericht hat dabei klargestellt, dass der Betriebsrat nicht das Laptop-Modell eines bestimmten Herstellers verlangen kann. Vielmehr darf der Betriebsrat nur eine Ausstattung im Rahmen des Erforderlichen beanspruchen. Es ist dann allein Sache des Arbeitgebers, darüber zu entscheiden, welches Fabrikat er dem Betriebsrat zur Verfügung stellt.

Im vorliegenden Fall hatte allerdings das Arbeitsgericht in der ersten Instanz diese Frage schon geklärt und den Antrag des Betriebsrates beschränkt. Damit hat zwar das Arbeitsgericht seine Kompetenzen überschritten, da es etwas anders zu gesprochen hat, als der Betriebsrat eigentlich beantragt hatte, jedoch hat der Betriebsrat sich die Ausführungen im Rahmen der Beschwerde zu eigen gemacht. Daher konnte auch das Landesarbeitsgericht den Antrag des Arbeitsgerichts bestätigen.

II. Anspruch auf Laptop?

Das Landesarbeitsgericht hat den Anspruch auf Zurverfügungstellung eines Laptops im Wesentlichen mit der neuen Vorschrift des § 30 Abs. 2 BetrVG begründet. Danach kann nunmehr die Teilnahme an einer Betriebsratssitzung auch mittels Video- und Telefonkonferenz erfolgen. Voraussetzung ist, dass der Betriebsrat sich dazu eine Geschäftsordnung gegeben hat. Dies war hier der Fall.

Das Recht der einzelnen Betriebsratsmitglieder zur Teilnahme an Sitzungen des Betriebsrats per Videokonferenz ist nunmehr grundsätzlich an keine weiteren Voraussetzungen geknüpft. Insbesondere sieht das Gesetz keinen Vorrang von Präsenzsitzungen im Sinne der gleichzeitigen Anwesenheit aller Mitglieder an einem Ort vor.

Das Arbeitsgericht hat auch die Anforderungen festgelegt, die einer Standardausstattung eines modernen Laptops entsprechen. Auch dagegen war daher nichts einzuwenden.

Im Hinblick auf die Kosten hat das Landesarbeitsgericht ausgeführt, dass es sich bei dem Arbeitgeber um das Mitglied einer Unternehmensgruppe handelt, die nach eigenen Angaben im Jahre 2021 einen Nettogewinn von insgesamt mehr als 3,2 Milliarden Euro verzeichnen konnte. Damit waren die Kosten ohne Weiteres zumutbar.

Schließlich hat das Arbeitsgericht vollkommen richtig dargelegt, dass der Arbeitgeber dem Begehren des Betriebsrats nach einem Laptop nicht entgegenhalten kann, er stelle ihm bei Erforderlichkeit stets ein Tablett zur Verfügung. Vielmehr muss dem Betriebsrat der Laptop dauerhaft zur Verfügung gestellt werden. Der Betriebsrat kann nicht darauf verwiesen werden, jeweils beim Arbeitgeber um die Aushändigung eines Gerätes zu bitten.

Den Anspruch auf den Beamer haben das Arbeitsgericht und das Landesarbeitsgericht abgelehnt. Der Arbeitgeber hatte dem Betriebsrat bei jedem Anlass stets einen Beamer zur Verfügung gestellt. Der Arbeitgeber hatte auch erklärt, dies zukünftig weiter so zu handhaben. Daher bestand für einen Beamer kein weitergehender Anspruch.

Fazit:

Zwischen Arbeitgeber und Betriebsrat kommt es immer wieder zu Streit über die Frage, welche Sachausstattung notwendig und erforderlich ist. Die Entscheidung macht einmal mehr deutlich, dass dem Betriebsrat jedenfalls moderne Kommunikationstechnik in üblicher Ausstattung ohne Weiteres gewährt werden muss. Kommt es zu einem Klageverfahren, sprechen die Arbeitsgericht die Ansprüche stets zu. Daher sollte man sich darüber nicht streiten. Dies gilt umso mehr, als durch das Betriebsrätemodernisierungsgesetz hier weitere Ansprüche begründet wurden. Wir verweisen dazu auf unseren ausführlichen Beitrag zu dieser Thematik (Siehe: Nicolai Besgen, Das Betriebsrätemodernisierungsgesetz– Neue Regelungen und Praxishinweise, Zeitschrift für Betrieb und Personal (B+P) 2021, S. 595-602).

Autor: Prof. Dr. Nicolai Besgen

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