70 Jahre nachdem der BGH die Möglichkeit anerkannt hat, Ausschließungsklage gegen einen Gesellschafter zu erheben, widmet er sich erneut der Ausschließungsklage. Nun jedoch in einer Zwei-Personen-GmbH.
Der BGH hat nun anerkannt, dass auch in einer Zwei-Personen-GmbH Ausschließungsklage gegen einen Gesellschafter erhoben werden kann (credits:adobestock).

In einem prägenden Grundsatzurteil erkannte der BGH vor 70 Jahren erstmals die Möglichkeit an, einen Gesellschafter durch eine Klage aus der Gesellschaft auszuschließen. Nun widmeten sich die Karlsruher Richter in dem Urteil vom 11. Juli 2023 – II ZR 116/21 – erneut der Ausschließungsklage in einer GmbH.

Ausgangspunkt

Der Ausschluss eines Gesellschafters war und ist als solcher nach den Vorschriften des GmbHG nicht vorgesehen. In seinem Urteil vom 01. April 1953 – II ZR 235/52 – erkannte der BGH erstmals die Möglichkeit einer Ausschließungsklage gegen einen Gesellschafter einer GmbH an. Die Karlsruher Richter leiteten die Möglichkeit eines Ausschlusses seinerzeit aus dem allgemeinen Grundsatz ab, dass ein in die Lebensbetätigung der Beteiligten stark eingreifendes Rechtsverhältnis vorzeitig bei Vorliegen eines wichtigen Grundes gelöst werden kann.

Der Ausschluss soll sich durch ein rechtsgestaltendes Urteil vollziehen. Kläger ist die GmbH, Beklagter der auszuschließende Gesellschafter. Aus Sicht des BGH sollte aber verhindert werden, dass der Gesellschafter seine Gesellschafterstellung verliert, ohne eine Abfindung für seinen Gesellschaftsanteil zu erhalten. Der Urteilsausspruch stand daher unter der Bedingung, dass der betroffene Gesellschafter von der GmbH binnen einer angemessenen Frist einen Gegenwert für seinen Geschäftsanteil erhält.

Die Klageerhebung im Wege der actio pro socio

Grundsätzlich sind die Parteien einer Ausschließungsklage die GmbH als Klägerin und der auszuschließende Gesellschafter als Beklagter. Seit vielen Jahren wird aber die Frage diskutiert, ob dieser Grundsatz auch in einer Zwei-Personen-GmbH gelten soll. Gerade in einer Zwei-Personen-GmbH wäre es naheliegend, dass ein Gesellschafter im Wege der actio pro socio (für die GmbH) den anderen Gesellschafter mittels Klage ausschließen kann. Der überwiegende Teil der juristischen Fachliteratur sprach sich für die Möglichkeit einer persönlichen Ausschließungsklage des Gesellschafters gegen seinen Mitgesellschafter aus. Andere Stimmen zweifelten dies an.

Der BGH schloss sich nunmehr der erstgenannten – überwiegenden – Auffassung im juristischen Schrifftum an. Der Gesellschafter einer Zwei-Personen-GmbH kann unter den Voraussetzungen einer actio pro socio Ausschließungsklage erheben. Begründet wird dies mit dem Grundgedanken der actio pro socio. Dieser bestehe darin, die Gesellschafter vor Beeinträchtigungen der Geschäftsführung zu schützen, wenn die Gesellschafter Ansprüche aus der gesellschaftsrechtlichen Treueplicht geltend machen. Auch bei einer Ausschließungsklage bestehe die Gefahr, dass sich ein Streit zwischen den Gesellschaftern auf die Geschäftsführung und damit auch auf die Durchführung des Ausschlusses auswirken könnte.

Die Wirksamkeit des Ausschlusses

Im weiteren Verlauf seiner neuen Entscheidung gibt der BGH sodann seine bisher vertretende „Bedingungslösung“ auf. Der Ausschluss des betroffenen Gesellschafters wird nunmehr mit Rechtskraft des Urteils wirksam. In seiner Begründung nimmt der BGH Bezug auf seine Rechtsprechung zu der Einziehung eines Geschäftsanteils nach § 34 GmbHG. Diese ist mit Zustellung des entsprechenden Einziehungsbeschlusses an den betroffenen Gesellschafter wirksam. Voraussetzung ist, dass der Beschluss weder nichtig ist, noch für nichtig erklärt wird.

Dabei verkennen die Karlsruher Richter nicht die Gefahr, dass der ausgeschlossene Gesellschafter seine Gesellschafterstellung verliert und gleichzeitig mit seinem Abfindungsanspruch leer ausgeht. Um dies zu verhindern, überträgt der BGH seine Rechtsprechung zu der Einziehung auf die Ausschließung eines Gesellschafters. Die verbleibenden Gesellschafter haften persönlich für den Abfindungsanspruch des ausgeschiedenen Gesellschafters, wenn sie den Abfindungsanspruch des ausgeschlossenen Gesellschafters hintertreiben.

Bei der Ausschließung gilt auch der Kapitalschutz gemäß § 30 GmbH-Gesetz. Die GmbH muss die Abfindung aus dem ungebundenen Vermögen zahlen können. Die verbleibenden Gesellschafter können sich aber verpflichten, die GmbH mit ausreichend Kapital auszustatten, um den Abfindungsanspruch zu bezahlen. Eine solche Erklärung können die verbleibenden Gesellschafter auch noch im Gerichtsverfahren abgeben.

Fazit

Mit seiner neuen Entscheidung beseitigt der BGH die bisher übliche Schwebezeit nach einem rechtskräftigen Ausschließungsurteil. Hierin liegt eine Erleichterung für die verbleibenden Gesellschafter. Erhebliche Bedeutung könnte dem Hinweis des BGH zukommen, dass sich die verbleibenden Gesellschafter auch noch im Gerichtsverfahren zu einer ausreichenden Kapitalausstattung der GmbH verpflichten können. Üblicherweise werden diese Verpflichtungen sowohl bei Einziehungen als auch bei Ausschließung eines Gesellschafters in den Einziehungs- oder Ausschließungsbeschluss aufgenommen. Wird dies „vergessen“, führt dies häufig zur Nichtigkeit des Einziehungs- und/oder Ausschließungsbeschlusses. Möglicherweise lässt sich dies in Zukunft durch eine Erklärung der verbleibenden Gesellschafter im Gerichtsverfahren verhindern. Alle Beteiligten sollten dies im Blick halten.


Autoren: Dr. Andreas Menkel, Constantin Dorschu

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